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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-12-14 · Heft 50 (14.12.1845) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 50 (14.12.1845)
Date
1845-12-14
Page
– (sequence 5)
Language
German
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405 um so weniger zu bedeuten, da durch die neue Aere! die alte nicht verdrängt sondern neben ihr erhalten worden ist und die Epoche des Auszuges aus Aegypten auch spater als der erste Monat mithin in gewissen gegebenen Beziehungen als Anfang des Festjahres galt, wie wir noch jetzt, freilich ineonsequent genug, neben dem wirklichen bürgerlichen Neujahr noch ein anderes gleichfalls bürgerliches feiern. Bon dem mos. Vergeltungsrecht, welches den letzten Ring in der Kette Ihrer Beweise bildet, haben wir bereits gesprochen. Sie fügen noch am Schlüsse hinzu: „diese Abschaffungen waren auf immer," und sind der ernsten Meinung, der Talmud habe mit vollem Bewußtsein mos. Gesetze für immer außer Kraft und Verbindlichkeit zu erklären sich unterfangen. Ich habe bereits in dem mehrfach erwähnten Aufsatze in Freunds Monatsschrift, wo ich diese Illusion zerstörte, auf Maimonides h. jessode hattora cap. 9. §. 1 und Mischnah - Commentar Synedrion 10, 1 hingewiesen, der die Einigkeit und Unveränderlichkeit des Gesetzes sowohl im Ganzen als in einzelnen Theilen als Glaubensartikel des Judcnthums aufstellt. Dieser Ausspruch des Maimonides, der den Talmud in dem bekannten Satz über das Verhältniß der Propheten zum Gesetze für sich hat, hätte wohl Ihre Berücksichtigung verdient. Wenn Joseph Aldo (Jkkarim III., 13 — 20) gegen dieses Dogma aukämpfend, zu behaupten sucht, daß selbst die Beschränkung der Propheten noch immer nicht die Möglichkeit ausschließe, daß Gott selbst durch eine neue Offenbarung frühere Gesetze aufheben werde, so hat er doch warlich weder Ihre noch meine Offenbarung im Bewußtsein der gebildeten Zeitgenossen oder in der Geschichte im Sinne gehabt und stimmt mit M. darin überein, daß das Gesetz solange es nicht durch Gott selbst aufgehoben worden, als ewig zu halten sei. Um Ihnen aber zu zeigen wie selbst diese harmlosen Aeußerungen Albo's in orthodoxen Kreisen ausgenommen waren, so empfehle ich Ihnen die Polemik des Jakob ebn Chabib im En Jakob zu Megilla 1. die er mit den Worten einleitet: ynna nyh n’TO’J K»n ny"~iD min unw 'wi Dbiy1? mm ah nn« men nm*o. Daß das ganze talmudisch orthodoxe Zudenthum von jeher so gedacht und noch heute so denkt, ist meiner Ueberzeugung nach wohl nicht zu bezweifeln. Aber Sie meinen, es sollte nicht so denken, es sollte vielmehr in sich selber ein Product geschichtlicher Fortbildung erblicken. Ja wohl, darin stimme ich mit Ihnen überein; aber ich weiß aus meinem Innern, daß, um so von sich selbst zu denken, man zuvor über seinen eigenen Standpunkt weit hinausgeschritten, mit ihm gebrochen haben muß. Das talmudisch-orthodore Judenthum muß mit dem Glauben an seine Ewigkeit sich selbst aufgeben; solange es aber an diesem Glauben sesthälr, muß der Gedanke, daß es sich geschichtlich fortbilde, seinem Bewußtsein fremd bleiben. Was aber eine unbewußte Fortbildung für uns für einen Werth habe und welche historische Berechtigung aus ihr für uns fließe, ist bereits erörtert worden. Noch ein wichtiges Mißverständniß habe ich in Ihrem Sendschreiben zu berichtigen: Sie sagen, daß mein Reformprincip der Trennung des Religiösen vom Politischen nicht umfassend genug sei, und daß ich ihm zufolge nur die politischen Gesetze, nicht aber „die reinreligiösen Ceremonien, welche gleichwohl nicht zeitgemäßsind," aus dem Judenthum entfernen kann. Freilich wenn die Ceremonien rein-religiös sind, können und dürfen sie nach meinem Princip, welches das Politische als das Vergängliche von dem Rein-Religiösen als dem ewigen trennt, nicht entfernt werden. Allein wo habe ich je Ceremonien mit dem Rein-Religiösen verwechselt oder identificirt? Daß Sie von rein-religiösen Ceremonien mit Bezugnahme auf mein Princip reden, ist Ihr Fehler und mir Beweis, daß Sie mein Princip nicht nach seiner ganzen Höbe und Tiefe erfaßt haben. Unter dem Politischen im alten Judentbum verstehe ich nicht etwa blos die bürgerlichen Gesetze, die Ordnung der menschlichen Angelegenheiten unter einander betreffend, sondern Alles und Jedes, was aus der Grundansicht hervorgeht, daß Gott mit dem israelitischen Volksstamme ein besonderes engeres Bündniß eingegangen sei und in Folge desselben ihn zum Unterschiede von der übrigen Menschheit auf ein besonderes höheres Gesetz verpflichtet und ihm dadurch einen besonders heiligen Bolkscharaktep verliehen habe, sich gegen dasselbe durch ein besonders geheiligtes Priesterthum sichtbar vertreten lasse und vermöge einer diesem besonders verliehenen Kraft der Sühne mittelst des Opferritus seine besondere Gnade ihm vermittle, kurz Alles und Jedes, was aus der mosaisch - talmudischen gesetzlichen Anschauung des theokratischen Partikularismus

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