Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1845)
- Date
- 1845-11-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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3S9 Zn der Ewigkeit des Gesetzes ist die Hoffnung auf die Zukunft, in der es zur vollständigen Erfüllung kommen wird, festbegründet, und diese Hoffnung auf die Zukunft, diesetalmudische ausschließliche höhere Verpflichtung des Juden auf ein besonderes Gesetz den exclusiven Charakter des talmudisch - gesetzlichen Judenthums auf das Unzweideutigste herausftellt und der Kritik die ärgste Blöße darbietet. Die höhere Verpflichtung muß eine höhere Berechtigung zur Folge haben, oder aus ihr fließen, oder aber mit ihr identisch sein. Wenn der Jude, weil er Jude ist, vor Gott höher verpflichtet, wie dies im talmudischen Sinne genommen wird, mehr denn jeden andern Menschen, auf ein besonderes Gesetz sich verpflichtet hält, so muß er sich auch von demselben Gotte höher geachtet und daher besser als jeden andern Menschen halten. Uebrigens ist es nicht wahr, was Hr. Dr. H. am Schlüsse bemerkt, daß der Jude mit seiner quantitativ größern Verpflichtung keinen verhältnißmäßig größern Anspruch auf Seligkeit verbindet. Die letzte Mischnah Makkoth mit dem Spruche: noA m"pn nsn 'di nraoi mm nnb nmn “pD1? banvn nx „Gott wollte Israel beseligen, darum gab er ihm so viele Lehren und Gebote", besagt das grade Gegentheil, und find nach Raschi das. sogar überflüsfige Gebote gegeben, nämlich der Genuß ohnehin eckelerregender Thiere und Würmer verboten worden, um Israel wegen seiner Enthaltsamkeit des Verbotenen Verdienst und Lohn zu verschaffen (S. auch Maimonid. das.) Und sollte auch das Wort nD?P in dem Sinne „läutern" etwa wie nimm NX pa genommen werden, so kann doch einerseits dem vorzugsweise geläuterten Juden, wenn ihm dies anders als Verdienst angcrechnet werden soll, der entsprechende Lohn unmöglich vorenthalten werden, andererseits muß der vorzugsweise geläuterte Jude fich für besser und geachteter in Gottes Augen halten. Und wollte Hr. H. einwenden, daß diese Läuterung Israels nur den Zweck habe, daß andere Menschen dieselbe fteiwillig nachahmen, so würde diese Einrede auf talmudischem Standpunkte nicht stichhaltig sein, da auf diesem die Läuterung eine bis in die Ewigkeit hinein fortdauernde ist, das Ceremonialgesetz für Israel und nur für Israel absolut ewige Verbindlichkeit hat, und auch dann noch haben wird, wenn die andern Völker das Beispiel Israels schon nachgeahmt haben und mit Israel geläutert sein werden. S. das Ceremonialgesetz im Mesfiasreich. Ueber die ausschließliche höhere Verpflichtung vergl. Cutari 1, 26. 27, woselbst es ausdrücklich bemerkt wird, daß diese deßhalb nur für Israel gelte, weil sie nicht an die reinmenschliche Eigenschaft der Ebenbildlichkeit Gottes, sondern an* die der Auserwähltheit, D"!X uao muDH sich knüpfen. S. das. c. 101, 102, 103 und über die aus der höheren Verpflichtung hervorgehende höhere jenseitige Belohnung vergl. besonders das. c. ui: wya mx Dirn: D'bbw urux s'x uyb mic:n roion Q’xn «mx ^dx 'tpp naix N'XQ ODmn -pjn nmo nnx nm^x bsx nnfyo DD-ny uw omrp o»anpn Xinn „Wir sprechen keinem Menschen, aus welchem Volke er sei, den Lohn seiner Verdienste ab, das vollständige Verdienst die als eine lebendige das religiöse Gemüth ganz erfüllte, gab dem Glauben an die Ewigkeit des Gesetzes neues Leben. Was nicht fetzt ohne Tempel und Reich zur Ausführung kommen kann, wird die nächste Zukunft schon verwirklichen. Dies gab dem Forschungsgeist Kraft und Much, für den halachischen Ausbau für die Zukunft die ganze Gegenwart zu verwenden. Was also der Geist der Geschichte im Gebiete des talmudischen Judenthums geschaffen und ins Leben gerufen, hat nur solange Werth und Bedeutung als die Grundlage dieselbe, als das Grundprincip nicht erstorben ist, als der Glaube an die Ewigkeit des ganzen Gesetzes und die Erfüllung desselben in einer glorreichen Zukunft, seinen Geist nicht aufgegeben, als der Gedanke einer auf Stammesunterschied beruhenden Auserwähltheit Israels als heiligen Volkes und ausschließlichen Trägers eines besondern Gesetzes im Gemüthe lebendige Wurzel und Nahrung findet. Diese Grundlage hat die Gegenwart vernichtet, dieser Glaube ist in unserem Gemüthe erstorben. Die Idee einer auf Stammesunterschied beruhenden Auserwähltheit, vermöge welcher wir höher geachtet sind in GottesAugen denn alle andern nicht aus dem heüigen Saamen entsprossenen Menschen und Völker, und deßhalb auf ein besonderes höheres Gesetz ewig verpflichtet sind, das wir ausschließlich für uns allein und mit keinem gemein haben, diese Grundidee in dem orthodoren Glauben des talmudischen Zudenthums ist im Verlaufe der Zeiten unserem religiösen Bewußtsein völlig entfremdet worden Wir sehen in jedem Menschen dieselbe sittliche Fähigkeit, dieselbe hohe Menschenwürde, die wir in uns selbst achten und halten uns nicht um ein Haar besser und höher verpflichtet als jenen. Ob wir für die Erstorbenbert dieses orthodoren Glaubens in unserem Gemüthe etwas können, ob wir sie nicht selbst verschuldet haben und all unsere Kräfte anstrengen müssen, den erstorbenen Glauben wieder ins Leben zu wecken, kann nur die schreckliche Eonfusion eines Frankel uns fragen. Wir wissen vielmehr, daß kein einziges sittliches Gefühl des Edlen und Heiligen in uns erstorben, und daß die Grstorbenheit jenes engherzigen partikularistischen Glaubens eben können wir jedoch nur demjenigen Volke zuerkennen, welches im Leben Gott naß ftanv und dessen vorzügliche Stellung zu Gott nach dem Tode nur nach diesem Verhältnis abschätzen." Diesen Aussprüchen der altern Religwnsphilofophie hätte Hr. Hirsch mehr Aufmerksamkeit widmen sotten.