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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-11-02 · Heft 44 (2.11.1845) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 44 (2.11.1845)
Date
1845-11-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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354 wie die Erben des ersten nicht verpflichtet sind, den Eid zu schwören, welchen ihr Erblasser hätte leisten sollen, so auch die Erben des letzteren hievon befreit sein solle«. 3) 3K pja Der Schluß von der gleichen Eigenschaft auf die gleiche Bestimmung, so wird z. B. die Erlaubniß aller Arbeiten, welche zur Zubereitung der Speisen nötbig sind, die sich nur bei dem Pesachfeste findei, auf alle Festtage, welche mit diesem gleiche Eigenschaft haben, ausgedehnt. 4) msi bba Die Bestimmung des Allgemeinen durch einen besonder» Beisatz. So wird z. B. das allgemeine Gesetz, kein Gewebe von verschiedenen Stoffen zu tragen, durch den Zusatz von „Wollen und Leinen" naher bestimmt und nur darauf beschränkt. 5) bbai bis Die Erweiterung eines besondern Gesetzes durch eine allgemeine Bestimmung, so wird die Pflicht der Zurückerstattung einer gefundenen Sache, durch den Zusatz „so sollst du es mit allen verlornen Sachen deines Bruders halten" auf alles Verlorne ausgedehnt, obschon es Anfangs blos heißt „Esel oder Gewand des Nächsten" müsse man zurückgeben. 6) bbai dibi bba Die Einschränkung zweier allgemeinen Bestimmungen durch einen in der Mitte befindlichen besondern Satz. So wird z. B. die Erlaubniß zur Verwendung des zweiten ZehnterNfZ. Mos. 15) welche nach dem Anfänge des Verses alle beliebige Dinge zu umfassen scheint, durch den Mittelsatz „für Rindvieh, kleines Vieh, Wein und andere Getränke auf lebendige Thicre, Früchte und dgl. beschränkt. 7) bbab -ps Kliff bibbi Bisb pa «in» bbao Tie Erklärung des allgemeinen durch eine hinzugefügte Beschränkung und die Erklärung des Speciellen durch einen allgemeinen Nachsatz. So wird 4. Mos. bei der Musterung befohlen „alle männliche Erstgeborne aufzunehmen." Durch den Zusatz „männlich" wird die allgemeine Bestimmung „Erstgeburt", die auch das weibliche Geschlecht umfassen würde, näher erklärt, so wie die Bestimmung „männlich", unter welchem auch die nachgebornen Söhne verstanden sind, durch das allgemeine Additament „Erstgeburt" näher bezeichnet wird. 8) iesy by iobb vb bbai p kpi bbaa iMff iai ba iba ton by -robb «btt kp. Ein einzelner Fall, der eines besondern Umstandes halber von einem Allgemeinen herausgcboben wird, deutet an, daß dieser besondere Umstand sich auf die ganze Klasse bezieht, zu welcher der einzelne Fall gehört. So beweist z. B. die nähere Bestimmung der Todesstrafe, welche auf den Dienst des Moloch gesetzt ist, der schon unter dem allgemeinen Verbot des Götzendienstes begriffen ist, (2. Mos. 22, 19.) daß jede Art des Götzendienstes mit dieser Todesstrafe (Steinigung) gebüßt wird. 9) 1PJJD Kbff 11K IJJ1B pj/ßb KPI bbaa iMff 121 ba i’Diibi bpib kp. Wird ein besonderer Fall, eines besondern Umstandes willen von dem Allgemeinen herausgehoben, der mit dem Allgemeinen in keinem Zusammenhänge steht, so geschieht dieses theils zur Erleichterung, theils zur Erschwerung. So wird der Aussatz des Hauptes und des Bartes von den allgemeinen Bestimmungen über den Aussatz aus dem doppelten Grund herausgehoben, um anzuzeigen, daß bei diesem speciellen Fall das weiße Haar kein Zeichen des ansteckenden unreinen Aussatzes sei, wohl aber das goldgelbe. 10) Kliff hk piD pyDb kpi bbaa 'Mff 131 ba inamb «bi bpib KP imjo. Steht aber der besonders herausgehobene Fall mit dem Allgemeinen in einem innern Zusammenhang, so geschieht dieses blos der Erleichterung, nicht aber der Erschwerung willen. So wird der unvorsätzliche Mörder deswegen aus der allgemeinen Klaffe der Todtschläger herausgehoben, um für diesen eine leichtere Strafe festzusetzen. 11) hk ’K ffinn iaia pia kpi bbaa 'Mff iai ba ffii’öa ibbab ainai «iw iy ibbab mnnb bia\ Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel um eines besondern neuen Umstandes willen, kann nicht wieder der Regel unterworfen werden, weny solches nicht von der Schrift ausdrücklich geschieht. Weil von der verheiratheten Tochter des Priesters heißt, daß sie von der Hebe ivnn, welche der Vater erhält, nicht genießen darf, so dürfte sie auch als Wittwe und Geschiedene nicht davon essen, wenn nicht die Schrift sie ausdrücklich für diesen Fall den unverheiratheteu Kindern des Priesters wieder gleichstellte. 12) isidd iiobi lau ipjyö iobn 131. Ein Gegenstand wird zuweilen durch den Zusammenhang, in welchem er sich befindet, erklärt, zuweilen durch den Schluß des Satzes. So verbietet die h. S. zwar Anfangs die Heirathen unter allen Verwandten, erklärtes aber am Ende näher, welche verboten sind, woraus sich die erlaubten Grade von selbst ergeben.

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