Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 44 (2.11.1845)
- Date
- 1845-11-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Zfraelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für»' die Kenntnis und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt undv herausgegeben »r. M Heß, Großherzogl. Welmar'schLin Land - Rabbinen zu Eisenach. Zn beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 5 15^oder3^. Anzeigen für die gespaltene Zeile 6^2 Nr. 44 Sonntag den S. November 1845. VI. Jahrgang Ueberblick. Haupt - Ilrtiket: Aphorrsmeri über die Autorität des Talmuds. — Geschichte des Tages: Berlin: Die Reformgenoffenschaft; die alte Gemeinde. — Von ver Oder: Geiger.— Altona: Jüdische Zustände. — Altona: Das frühe Begraben der Tobten. — London: Der Londoner Oberrabbiner. — Eperies: Ungarische Wirren. — Von der Saale: Literärisches- Aphorismen über die Autorität des Talmuds. (Zweite A b t h e i l u n g.) (S. Nr. 10, 11 und 15 dieser Zeitschrift.) Nächst den dem Moses zur mündlichen Ueberlieferung mitgetheilten Bestimmungen (D"ot> ro^n) nehmen die dreizehn hermeneutischen Grundregeln (nnn )"') unsere Aufmerksamkeit in Anspruch, nicht nur deßwegen, weil auch sie schon dem Mose geoffenbart (a"a^n) sS. Einleitung des Talmuds des R. Samuel Hannagid) sein sollen, sondern hauptsächlich, weil die ganze talmudische Interpretation sich um sie bewegt, sie gewissermaßen die Grundlage des ganzen Talmuds bilden. Diese dreizehn hermeneutischen Regeln sind theils logische Gesetze, die bei der Auslegung einer jeden Schrift und eines jeden Gesetzes Anwendung finden, wie z. B. der Schluß von Schwererem auf das Leichtere und umgekehrt (noim i>p), theils unlogische Regeln, von welchen der gesunde Menschenverstand niemals Gebrauch machen würde, und nur von den Rabbinen zur Interpretation der h. S., behufs der Herleitung neuer Bestimmungen aus gegebenen Gesetzen, angewendet werden. Es sind folgende: 1) "om bp der Schluß von dem Schwereren auf das Leichtere und umgekehrt. Z. B. ist irgend ein Geschäft am Sabbath erlaubt, so ist solches am Festtage, wenn auch keine ausdrückliche Bestimmung darüber vorhanden ist, um so gewisser als erlaubt anzunehmen, da hinsichtlich des Arbeitens die Festrage als das Leichtere angesehen werden. Umgekehrt ist eine Arbeit, deren Verrichtung am Festtage untersagt ist, am Sabbath um so mehr als verboten zu betrachten. 2) nw rma Der Schluß von gleichlautenden oder gleichbedeutenden Wörtern auf gleiche Bestimmung, wie z. B. das Wort: rr> nbw ah dx, welches sowohl bei dem Lohndiener als auch bei dem unentgeldlichen Bewahrer (Exod. 22) vorkommt, ein Beweis sein soll, daß, so