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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-08-17 · Heft 33 (17.8.1845) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 33 (17.8.1845)
Date
1845-08-17
Page
– (sequence 7)
Language
German
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271 so auch in diesem Falle ihre Pflicht gegen die Kirche, die zu vertreten sie berufen ist, nicht versäumt, am allerwenigsten aber der Gewissensfreiheit etwas vergab. Ich glaube mir darum den Dank Ihrer Leser zu verdienen, wenn ich Ihnen anbei jenen Erlaß mittheile. Er lautet: Die K. Israelitische Ober-Kirchen-Behörde an das Rabbinat N. N. Das Rabbinat wird ersehen haben, in welcher gehässigen Weise von einigen — jüdischen Angelegenheiten vorzugsweise gewidmeten — Zeitschriften, eine in den Strafanstalten des Landes neuerlich eingeführte strengere Praxis in Betreff des Arbeitens israelitischer Strafgefangene am Sabbath, als mit der unbedingten Zustimmung der Ober-Kirchen-Behörde geschehen, dargestellt wurde. Die Ober-Kirchen-Behörde würde auch in diesem Betreff nicht für nöthig erachtet haben, besondere Erläuterungen zu geben, besonders nicht den Rabbinen des Landes, welche durch eigene Erfahrung die Sorgfalt der Ober-Kirchen- Behörde für Wahrung der Gewissensfteiheit kennen, wenn nicht eine in der Beilage des Schwäbischen Merkurs zu Nr. 105 vom 18. April d. I. nach einer diesseits vorliegenden officiellen Erklärung ganz ungenau und den Sachverhalt nicht entsprechend wiedergegebene Aeußerung des Herrn Chefs des Zustizdepartements in der 26. Sitzung der Kammer der Abgeordneten auf manchen Seiten Zweifel in diesem Betreff angeregt hätte, welche von Uebelwollenden benützt werden könnten, die Richtung der Ober-Kirchen-Behörde zu verdächtigen. Die der Note der Ober-Kirchen-Behörde an das Strafanstalten-Collegium, wie es scheint zum Theil gegebene Interpretation beruht auf einem völligen und dem klaren Wortlaut jener Note nach in der That höchst auffallenden Mißverständnisse. Während der Ober-Kirchen-Behörde nie beigefallen ist, noch je beifallen kann, die Heiligkeit des Sabbathgebotes auch nur in Zweifel zu stellen, viel weniger also zur Uebung eines Zwangs gegen jüdische Sträflinge in Betreff des Arbeitens am Sabbath jemals gerathen hätte, während sie im Gegentheil in jener Note. ausdrücklich bat, «wenn nur immer möglich, der Gewissensfteiheit Achtung und Schonung angedeihen zu lassen", hat man den in jener Note enthaltenen bekannten Lehrsatz der jüdischen Kirche, daß bei absoluter Nothwendigkeit allerdings (im einzelnen Falle) daS kirchliche Gebot dem Staatsgebote weichen müsse O'O'l Knotel WH), also auch (wie Lei dem Kriegsdienste)., der israelitische Strafgefangene, in dem Falle, wenn die Erhaltung der Hausordnung und der Anstalt überhaupt eS unbedingt erheische, allerdings sich fügen müsse, wobei auf das im Königreiche Würtemberg eingeführte Lehrbuch der mosaischen Religion, S. 106 und 107 verwiesen wurde, — diesen, zur richtigen Würdigung der Lehren der mosaischen Religion abseiten der Staatsbehörden nöthigen und unabweislich zu citirenden Lehrsatz hat man vielfach so ausgelegt, als habe damit die Ober-Kirchen-Behörde unbedingt das Arbeiten der israelitischen Strafgefangenen am Sabbath für erlaubt erklärt. Gegenüber einem jüdischen Theologen bedarf die Unrichtigkeit dieser Auslegung keiner weitern Erläuterung, und so wird das Rabbinat beauftragt, nicht nur die israelitischen Kirchenvorsteherämter seines Bezirkes, sondern auch sonstige redliche Belehrung suchende, und durch die deßfalls umlaufenden falschen Gerüchte etwa zu unrichtigen Urtheilen verleitete Angehörige der israelitischen Kirche in diesem Betreff zu belehren unv den wahren Sachverhalt darzustellen. Eine öffentliche Besprechung der Sache aber wird das Rabbinat im gegenwärtigen Augenblicke, so weit als möglich ist, vermeiden, da für die allgemeine Sache der Israeliten im Lande wünschenswerth erscheint, für jetzt alle innern unv besonders alle hestigern Discussionen zu unterlassen. Im Uebrigcn hat man diesseits nicht nur das K. Strafanstalten-Collegium neuerdings um Abstellung der Verfügung in Betreff des Arbeitens des israelttischen Strafgefangenen am Sabbath (und an hohen Festtagen) dringend angegangen, sondern auch die hohe Verwendung des K. Ministeriums des Innern für diesen Zweck erbeten. Das Rabbinat wftd nach einigen Wochen über den Erfolg seiner Bemühungen hieher berichten. Stuttgart, den.. Engen Aue. Bon der sranzöfifchen Grenze. Ein.Brief des berühmten Novellisten Eugen Tue an den Herausgeber der ArchiveS, dankt ihr für die Anerkennung, welche Ben-Levi in einem in gen. Blatte abgedruckten Aufkatze dem berühmten Dichter wegen seiner edlen Gefinnung gegen Zuven hat zu Theil werden lassen: „Vielen Dank, Herr Herausgeber, für den schönen Artikel des Herrn Ben-Levi. Sie werden mich verbinden, wenn Sie Ihm die Gefühle meiner innigsten Dankbarkeit ausdrücken würden. Es war meine Pflicht, edler Herr, gegen den furchtbaren Druck, der auf den Israeliten Polens und Rußlands haftet, meinen Unwillen auszusprechen, und zugleich meine Hochachtung für den bewunderungswürdigen Geist darzuthun, mit welchem alle jüdischen Glaubensgenoffen „Alle für Einen, und Einer für Alle" stehen. Dies

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