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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-08-10 · Heft 32 (10.8.1845) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 32 (10.8.1845)
Date
1845-08-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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300 Tönen von Instrumenten, wie sie im Tempel zu Jerusalem Statt fand, ganz besonders der feierlichen Orgelklänge. ist ein so tiefes Bedürfniß, daß ihm willfahrt werden muß. 2) Bei der Zerstreutheit der jüdischen Gemeinden, bei der geringen Anzahl der Landgemeinden ist es in hohem Grade wünschenswerth, daß die Mitglieder kleiner Gemeinden zuweilen an dem Gotresoicnste größerer Theil zu nehmen im Stande sind; daran hindert aber das Verbot der peinn (dcsUeberschreitens der s. g. Sabbathgränze). Indem wir dessen Bedeutung, insofern Geschäftsreisen dadurch untersagt werden, sehr wohl anerkennen, müssen wir aber, sobald blos ein Theil des Tages zur Reise zu verwenden ist und die Reise einen hohen Zweck, besonders den gottesdienstlichen, hat, das Verbot als unbegründet aufheben, sei nun das Reisen zu Fuß oder zu Wagen, zu Schiffe oder auf Eisenbahnen. Es ist denn natürlich, daß auch die Fictionen des anj? (der symbolischen Ortsverbindung) hiemit wegfallen, und auch das Verbot des s. g. Tragens, insofern die zu solchen Reisen nothwendigen Gegenstände davon getroffen werden können, keine Anwendung mehr finde. Zur Befestigung der Sabbathidee in den Gemüthern gehört aber auch, daß die Ausführung derselben nicht der allgemeinen Menschenpflicht widerstreiten dürfe, daß sie dieser weichen müsse. (Dies der tiefere Sinn des talm. Ausspruches: nai?1? omDO an« nib miDD ra^n, der Sabbath ist euch übergeben, nicht ihr dem Sabbathe.) Wo es daher die Abwendung einer Lebensgefahr, sei es der eignen oder der eines Andern, gilt (;. B. in Feuers¬ und Wassergefahr, im Berufe des Arztes und Apothekers u. dergl.) oder auch wo das ganze zeitliche eigne oder fremde Lebensglück auf dem Spiele steht (nach dem talm. Spruche: wdd by ^na di«, der Mensch ist für Erhaltung seines Vermögens ängstlich besorgt), muß das Sabbathgesetz suspendirt werden, wo möglich — und in den meisten Fällen wird es möglich sein —, indem die Verrichtung einer werktägigen Arbeit durch Nichtjuden zu Gunsten des Juden gestattet werde. Die Commission enthält sich auch hier der Aufzählung von Einzelnheiten, um nicht Veranlassung zu geben, das Gebiet des Erlaubten übermäßig zu erweitern, sie hegt vielmehr das Vertrauen', daß der wahrhaft religiöse Sinn Uebuug der Menschenpflicht und Bewahrung der Sabbathidee in rechter Weise zu vereinigen wissen wird. — Wenn für Lesen und Eigenthum des Einzelnen ein solches augendlickl ches Weichen des Sabbaths zugegeben werden muß, so muß umsomehr die Sorge für Erhaltung der Gesammtheit, die Betheiligung am Staatswohle, die Uebung der Bürgerpflicht eine solche Erleichterung in Anspruch nehmen dürfen. Die Commission schlägt daher vor: 1) Die Versammlung wolle erklären, daß ihre Mitglieder es für eine ihrer wichtigsten Aufgaben halten, die Wiederherstellung einer würdigen Sabbathfeier nach allen Kräften anzustreben; 2) Die Versammlung wolle erklären, daß diejenige Thätigkeit am Sabbathe verboten sei, welche der werktägigen gewerblichen Beschäftigung, dem gewöhnlichen Berufsleben angehört, die Sabbathfeier stört, während eine jede Thätigkeit, welche zur Erholung oder gar zur geistigen Erhebung dient, besonders eine solche, die eine religiöse Stimmung zu wecken geeignet ist, die Sabbathfeier nicht nur nicht verletzt, sondern sogar vollkommen mit deren Begriffe übereinstimmt, sie fördert. 3) Die Versammlung wolle im Einzelnen erklären, daß Alles, was besonders zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört, oder was dem Einzelnen erst die Theilnahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, auch durch einen Inden geschehen dürfe. Sie rechnet besonders dahin das Musiciren am Sabbathe, das in'Haus wie Synagoge erlaubt werde, das Gehn ausserhalb der s.g. Sabbathgränze, das Fahren und Reiten, insofern es nicht den Zweck einer Geschäftsreise, vielmehr gottesdienstliche und andere höhere Zwecke hat. Sie erklärt demnach auch die painn ’any, die fingirten Raumverbindungen, entweder für unstatthaft, nämlich zu gewerblichen Zwecken, oder für unnöthig, nämlich zu höher», namentlich zu religiösen Zwecken; sie erklärt das Verbot des Tragens für erloschen, insofern dieses nicht ein eigentliches Lasttragen für den Geschäftsverkehr ist, und hiemit auch nnsmany, die fingirten Verbindungen verschiedener Gebiete, für aufgehoben. 4) Die Versammlung wolle ferner erklären, daß die Sabbathfeier die Rücksichten auf die Erhaltung des Lebens und der zeitlichen Wohlfahrt nicht ignoriren

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