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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-07-06 · Heft 27 (6.7.1845) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 27 (6.7.1845)
Date
1845-07-06
Page
– (sequence 6)
Language
German
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214 Schon seit dem 13. September 1804 besteht für die deutschen Herzogthümer Dänemarks in Beziehung auf die Beerdigung der Israeliten die Verordnung: „ Es soll der freien Willkühr eines Jeden überlassen bleiben, die Reiche erst nach dem dritten Tage, oder, nach Befinden des Arztes, noch später beerdigen zu lassen, ohne daß er auf irgend eine Art zu chefcinden, noch bei seiner Beerdigung von den sonst bei Juden üblichen Regeln und Gebrauchen auszuschließen sei. Die Leiche darf aber nicht eherals 3 Tage nach der Anzeige nur dem Atteste des Vorstehers beerdigt werden." Durch königliche Verordnung v. 27. Juli 1612 war Folgendes bestimmt worden: „Wenn der Verstorbene keine ansteckende Krankheit hatte, die Verwesung aber früher als 3 Tage nach dem Stcrbefalle merklich sich äußert, so muß die Beerdigung auch vor Ablauf dieser Zeit geschehen, wenn ein Attest des Phpstkus über die Richtigkeit dieser Angabe beigebracht wird." — Auf verschiedene Reclamationen wurde am 12. Januar 1813 verfügt: „diejenigen, weiche bei ihren Lebzeiten darum anfuchen, daß ihre Leichen vor 3 Tagen beerdigt werden sollen, erhalten die ad Mandatum auszufcrtigeudc Eoncesfion gegen Gebühr u. s. w." Darauf hatte sich in Altona folgender Gebrauch geltend gemacht : Auf die beim Gemeindevorsteher durch ein ärztliches Attest gemachte Anzeige, daß Jemand gestorben fei, schickte der Vorsteher den Lcichenboten sogleich zu dem Phpstkus, welcher die Leiche besah und dann nicht die frühzeitigeVerwesung bescheinigte, sondern, daß die Beerdigung vor sich gehen könne, die dann gewöhnlich am zweiten Tage, manchmal aber noch vor Ablauf von 24 Stunden (z. B. bei der Frau des Obcrrabbincrs) beschaff! wurde. — Auf Antrag des Arztes, vr. A. traten eine namhafte Zahl von Gemeindegliedcrn zusammen und ersuchten schriftlich, indem sie sich zur Abwartung der gesetzlichen 3 Tage verpflichteten, vie Gemeindevorsteher, daß man auf das Gesetz halte, und die als Ausnahme gesraticte frühe Beerdigung nicht zur Regel werden lassen möge, worauf ihnen mündlich die Antwort wurde, daß cs Jedem unbenommen wäre zu feiner Beruhigung den Phpstkus kommen zu lassen, und daß es ja von diesem abhinge, ob er die Verwesung bescheinigen könne. — Im Alwnaer Verein hatte vr. A. seine Collcgen ausgcfordert, mit ihm dahin zu wirken, daß jener Mißbrauch beseitig! würde, ohne dainit im Geringsten dem Phpsikus nahe treten zu wollen, da er nicht einmal von dessen Gebühren redete, die ihm von der Gemeinde auch für die Armen bezahlt werden, obgleich die Gesetze für diese uncntgeldliche Bescheinigung verlangen. Der Phpstkus meinte, daß die Bescheinigungen mit Recht ausgestellt worden, weil die Iudkr.leichcn weit eher (hört. Hort!) in Verwesung übergingen als die christlichen *> Da doch, zumal bei Kinderleichen, auch Ausnahmen von dieser paradoxen (fingirtcn) Regel vorgekommen sein mußten, so läßt cs sich nur im höchsten Grave bedauern, daß diese in einer großen Reihe von Jahren fast gleich Rull waren. — Ein neuer Mißbrauch hat stch aber jetzt wieder erhoben, daß nämlich der Todtcnschein gar nicht mehr vom Arzte abgefordert zu werden braucht, sondern daß der Phpstkus überall requirirt wird und nach wie vor seine Erlaubniß zur Beerdigung ertheilt. In einigen nach dem oben bezeichneten Widerstande vorgekommenen Fällen hat man stch absichtlich beeilt, noch vor dem völligen Erlöschen der 3 Tage die Beerdigung zu beschaffen, weil man doch anfing, einige unbedeutende Flecke (ungefähr nach 60 Stunden) an der Leiche zu bemerken. Der humane Sinn des Gesetzgebers, daß frühzeitige Verwesung, die etwa den Uebcrlebenden widrig oder schädlich werden könnte, vom Gcrichtsarzt bescheinigt werden sollte, wurde bis fetzt auf diese Weise verhöhnt und vereitelt. Wie man hört, wird von dem besser denkenden Thcil der Gemeinde ein Revers unterzeichnet werden, durch welchen man sich zur Abhaltung der 3Warterage bei Stcrbesallen für sich und die Seinen verpflichtet. — Dieses ist das historische einfache Factum, wie cs mir aus der glaubwürdigsten Quelle mügetheilt wurde, und ich habe ihm nicht ein Wort hinzugcfügt, damit es durch sich selbst spreche. Facta reden überzeugender als dir ehrlichsien Raisonnements, die man in die Welt schickt. Es ließen sich natürlich hieran manche ernstliche Betrachtungen knüpfen; doch die jüdischen Verhältnisse im Ganzen bieten fetzt so ernste und trübe Erscheinungen, daß wir sie durch unsere düstere Anschauung nicht noch unerquicklicher machen wollen. Nur im Zusammenhänge mit der rom Ober-Rabbiner Ettlinger und Consorten neuerdings zur Schau gestellten Phrase, daß Gehorsam gegen das Landesgesetz Prinzip des Judenthums und der Orthodoxie selbstverständlich sei, wollte ich diese Vorgänge betrachten und auch referirend darstellen. — Freilich, so dürfte man.entgegnen, tragen die Gemeindevorsteher, tragen die Gemeindeglieder hier mehr Schuld, als ihr Rabbiner; warum begünstigen es jene, und lassen diese eö sich gefallen? Die Antwort ist ganz einfach: weil Vorsteher und Gemeinde dem größten Theile nach orthodox gesinnt sind und nur als solche gelten wollen, weil beide die Befolgung der Landesgesetze als oberstes Prinzip in ihrer religiösen Handlungsweise geltend zu machen auch nicht einmal affectiren mö- *) Unter allen den Juden bisher zur Last gelegten Eigenthümlichkeitcn ist gewiß die vom Altonaer Phpstkus gemachte Entdeckung die neueste und frappanteste, von der Juden wie Christen nicht die mindeste Ahnung hatten!

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