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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-06-29 · Heft 26 (29.6.1845) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 26 (29.6.1845)
Date
1845-06-29
Page
– (sequence 6)
Language
German
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306 absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vomtzenden. Die Bevollmächtigten nehmen an der Abstimmung Theil. Den Modus der Abstimmung bestimmt der Borsitzende. Tragen jeroch mindestens 10 Mitglieder auf Abstimmnng durch Kugelung an, so muß riese statinnden. Die Abwesenden unterwerfen sich den Beschlüssen der Anwesenden. Beschlußfähig ist eine General-Versammlung je:och nur, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. tz. 12. Dem Einzelnen als solchen, steht cs nicht zu, einen Antrag an die General-Bcrsammlnnz zu bringen, sondern er hat denselben an die Bevollmächtigten einzureichen, denen dann die Berathung desselben obliegt, aber auch die Verwerfung zusteht. Ein von mindestens 10 Mitgliedern der Genossenschaft den Bevollmächtigten cingereichtcr Antrag muß von diesen der General-Versammlung mit einem motiviricn Gutachten vorgelcgt werden. 13. Die General - Versammlung wird von den Bevollmächtigten berufen , so oft es die Umstande als nothivendig erscheinen lassen. Per Gottesdienst der Aertiner Reformer. * Berlin im Zuni. Daß die zweite General-Versammlung der Nesormfrcunde noch vor Berufung einer Synode einen den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Gottesdienst für hiesige Stadt ciirzurichten beschlossen hat, nimmt mit Recht die Aufmerksamkeit der Freunde und Feinde der Reform in einem hohen Grade in Anspruch. Der Beschluß wurde zwar mit einer Majorität von I lO Stimmen gegen 59 gefaßt; allein man muß sich gestehen, daß letztere den Ernst und die Einsicht in die Sache in einem höher» Maaße zu repräsenriren scheinen, als ersterc; denn die sechs Mitglieder ans der Versammlung, welche sprachen, gehören der Minorität an, und sind Leute von gediegener Bildung. Die Gegner des Antrags sind im Begriff dem Vorstände einen Protest einzurcichcn, in welchem sie sich gegen jede fernere eigenmächtige Verfügung desselben in der Sache der Reform streng verwahren wollen. Genannte Beschlußnahme wird von ihnen als eine Erschlei- > chung angesehen, da sie von ihrem Cover, dem Aufrufe, nichts! ohne die Einwilligung einer Synode vornehmen zu wollen, hier j abgewichcn sind. Jedoch ist kein Schisma unter den Reformfreun-! den zu erwarten, so sehr dies auch ihre Feinde hierdurch herbei-! geführt zu sehen wünschen. Die Minorität kann sich dem vorläui figcnBeschluß um so mehr unterwerfen, da das Wie des Gottesj Dienstes noch viele Hemmungspunkte gegen seine Ausführung vor j dem Zufammentreten einer Synode darbietet. Das Comitö ist! zwar gesonnen, das W i e vier Rabbinen, worunter auch Holdheim! und Frankel sein sollen, zu übertragen; allein dies bevarf abermals der Zustimmnng einer Majorität der Vcrsaminlung. und ob .diese erfolgen wird, dürfte bezweifelt werden, da die 59 von jetzt an sich alle mögliche Mühe geben, einem jeden ihrer Freunde die Bedeutung dieses ohne Synode zu thuenden Schrittes ans Herz zu logen. Zhre begründete Furcht ist, daß die Sache beim neuen Gottesdienst ihr Bewenden haben könnte, wenn nicht vorherder Code.r der Religion festgesetzt werde. Sind doch auch die Hamburger bei ihrein Tcmpcleultus stehen geblieben! Beftachtet man überdies, daß der Cultus ein Ausfluß und der Schlußstein der Religion ist, so dürfte sich selbst eine logische Unmöglichkeit der voreiligen Handhabung an den Schlußstein vor dem Grundstein entgegenstellen. Unter den 59 kenne ich mehrere, die von solcher strengen Religiosität sind, daß sie ihr Gewissen beengt fühlen durch einen neuen Cultus, der nicht von einer möglichst großen Anzahl von antoristr« ten Sachkennern, sondern von Laien mit Zuziehung einiger Rabbinen in's Leben gerufen worden ist. Sie fragen: welche Eigenschaften solle wir dem Gotte unserer Väter im neuen Gottesdienste beilegen? Die, welche die mosaische Theokratie uns überliefert? Wir kennen keinen eifernden und strafenden Gott mehr, sondern nur den der Liebe. Uebrigens glaube ich, daß die Sache doch nicht so gefährlich ist, wie's diese Leute machen; da die neue Gemeinde mit ihrem Gottesdienst nicht sobald sich erheben kann, keinenfatts vor dem Zusammentritt der Synode, welche auf nächstes Frühjahr in Aussicht gestellt ist. Bekanntmachung. Gemäß tz. tz. 8. 9. der Statuten für die Rabbiner-Versammlung, „Entgegennahme und Veröffentlichung der Anträge" betr., sieht der unterfertigte Ausschuß sich verpflichtet, den hochgeschätzten Herren Collcgen, welche der nächsten Rabbiner-Versammlung dahier beiwohnen werden *), folgende Anträge öffentlich bekannt zu machen: Erster Antrag: Eine Gemeinde stellt bei der nächsten Rabbiner-Versammlung folgende religiöse Anfrage: Wir haben in unserm Orte ein jüdisches Frauenbad, durch D'EEO ’D gebildet, welches, besonders im Sommer, bei lange mangelndem Regen, sehr schlecht bestellt ist, indem darin oft Wasser gebraucht werden muß, welches 2 Monate gestanden. In Folge dessen entziehen sich stets mehr und mehr Frauen der betr. religiösen Obliegenheit ganz. Nun befindet sich aber *) Bis jetzt haben neun unv zwanzig Rabbiner und Prediger zur Theilnahme an der bevorstehenden Zusammenkunft sich angemeldet. - A. d. Eins.

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