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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-06-29 · Heft 26 (29.6.1845) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 26 (29.6.1845)
Date
1845-06-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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205 nossenschaft durch die Bevollmächtigten wurde berathen und mit weniger Modification fast einstimmig angenommen. Ich sende Ihnen dieses Statut mit denjenigen Abänderungen, die es durch die verschiedenartigsten Amendements erhalten hat, muß jedoch bemerken, daß fiir einzelne Punkte noch die stylistische Abrundung den Bevollmächtigten überlassen ist. — Auch dieser Abend bot viele interessante Debatten dar; neue Redner traten auf und die vom vorigen Male her schon Gekannten entfalteten diesmal zum Theil noch eine größere Klarheit und Gewandtheit im Ausdruck ihrer Gedanken. — Ueberhaupt haben die drei bisher abgehaltenen General-Versammlungen das volle Recht darauf, als Muster ihrer Art, vielleicht als eine Seltenheit in dem an parlamentarischen Erörterungen ganz ungewöhnten Preußen, genannt zu werden. Diese würdevolle, gemessene und mäßige Haltung bei allem Eifer und Feuer divergirender Ansichten, diese Selbstverleugnung der besiegten Meinung, und freudige Unterordnung unter die Ueberzeugung der Mehrheit hat keine der vielen Versammlungen gezeigt, die in andern Kreisen während des letzten Jahres in Berlin stattsanden. — Dazu kommt, daß fast alle Sprecher eine ungewöhnliche, einige wie Stern, Simion. Waldeck, eine hinreißende, scharfe, siegende Beredtsamkeit entwickelten, und daß jede Meinungsnüance ihre tüchtigen Vertreter hatte.— Ich lasse nun die tz§. des Statuts folgen, welche ein allgemeines Interesse haben. — Die Genossenschaft für Reform im Iudenthum nahm unterm heutigen Datum folgende Punkte für die Leitung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten an. tz. 1. Die Bevollmächtigten unserer Genossenschaft haben die . Aufgabe, im Namen der Gesammtheit, theils als ihre Vertreter, selbstständig, theils nach eingeholter Zustimmung derselben, diejenigen Schritte zu thun, welche zur Verwirklichung der im Ausruf ausgesprochenen Wünsche und Bestrebungen führen sollen. §. 2. Die gelammte Thätigkeit der Genossenschaft durch ihre Bevollmächtigten, wird also vornehmlich auf folgende Punkte zu richten sein: 1) für die im Aufruf kund gegebenen Gesinnungen und Bestrebungen fernere Zustimmung und Mitwirkung unferer deutschen Glaubensgenossen zu gewinnen; 2) den im Ausruf ganz allgemein ausgesprochenen religiösen Ueberzeugungen eine speciellere Fassung zum Behuf der Vorlage an die Synode zu geben, und zwar begründet, theils. auf Einholung von motivirten Gutachten anerkannter Gelehrten und Rabbinen über die wichtigsten religiösen Fragen, theils auf die innerhalb der einzelnen Genossenschaften zu erlassende Erklärung über ihre eigenen religiösen Ueberzeugungen und Bedürfnisse; 3) Für die Befriedigung derjenigen religiösen Bedürfnisse Sorge zu tragen, deren Berücksichtigung bereits vor Berufung der Synode als nothwendig erscheinen möchte; 4) In Gemeinschaft mit auswärtigen Genossenschaften die Fragen zu erledigen, über welche man sich vor Berufung der Synode: in Betreff ver Zeit der Berufung, in Betreff ihrer Zusammensetzung ihrer Wirksamkeit und Berechtigung, zu verständigen haben wird; 5) Die Maaßregeln zu wessen, welche nach den Beschlüssen der Synode erforderlich scheinen; tz. 3. Ad 1 und 2 ist die Thätigkeit der Bevollmächtigten unabhängig von der Zustimmung ihrer Kommittenten, ad 3, 4 und 5 ist die Zustimmung der General-Versammlung zur Erledigung der Grundfragen erforderlich. §. 4. Zur Bestreitung der pekuniären Bedürfnisse werden vorläufig freiwillige Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Zahlungen oder Verpflichtungen, welche die Summa von 300 Rthlr erreichen, können die Bevollmächtigten nur mit Zuziehung von 10 Repräsentanten, welche für diesen Zweck von der General-Versammlung auf 1 Jahr gewählt werden, beschließen. §. 5. Die Deputirten für die Synode, so wie die Beamten für den etwa einzurichtenden Gottesdienst, wählt die General-Versammlung nach dem Vorschläge der Bevollmächtigten, jedoch steht es jedem Wähler frei, den Bevollmächtigten noch andere Candidaten zu bezeichnen. §. 6. Diejenigen 6 Mitglieder ver Genossenschaft, welche nächst den Bevollmächtigten die meisten Stimmen hatten, sind Stellvertreter derselben. §. 7. Den Bevollmächtigten steht es zu, auch andere Männer in- und ausserhalb der Genossenschaft zu ihren Berathungen ohne Stimmrecht zuzuziehen. §. 8. Nach Verlaus eines Jahres von der Wahl ab, scheiden 5 Bevollmächtigte durch's Loos aus, find jedoch wieder wählbar, und eben so im nächsten Jahr aus den übriggebliebenen 10, dann nach Anciennität. Ebenso scheiden jährlich 2 Stellvertreter aus. §. 9. Die innere Organisation des Vorstandes ist dem eigeneu Ermessen desselben überlassen. §. 10. Mindestens 3 Tage vor jeder General-Versammlung erhalten alle Mitglieder der Genossenschaft eine Mittheilung über die Angelegenheiten, welche in derselben zur Berathung kommen, und werden die Fragen bestimmt und normirt fein, über welche abgestimmt werden soll. §. 11. Die General-Versammlung saßt ihre Beschlüsse mit

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