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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-06-01 · Heft 22 (1.6.1845) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 22 (1.6.1845)
Date
1845-06-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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m demselben, wie cs wohl ehedem geschah, Richtung und Ziel vorzuschreibea. Dadurch legitimirt sich aber die Bewegung als eine' nothweudige unv uagdweisliche; die Zeit selber vollzieht einen Akt des erwachenden Seldstbewußtseins, sie kann nicht anders! Die Reform ist ein Bedürfniß,- ein tiefinneres religiöses Bedürfniß; wäre sie das nicht, so wüßte ich nicht welches Wunder den allgemeinen Indifferentismus sonst gebrochen haben könnte. Stern weist mit Recht darauf hin, daß nicht die Genußsucht, die Liebe zur Bequemlichkeit das Motiv der Reformbcstrebung sein kann. Denn Alle die sich demselben anschließen, haben sich thatsächlich und öffentlich von den Observanzen des Rabbinismus längst losgcsagt; sie haben also in dieser Hinsicht nichts zu gewinnen, eher noch etwas zu verlieren. Aber gegenüber diesem Bedürfniß, diesem Hunger des verarmten religiösen Bewußtseins, weisen die Aristokraten des Glaubens auf den jahrtausendalten Besitz ^maslirter Wahrbeiten, auf einen verrosteten Schatz, zu dem sie selber den Schlüssel verloren haben; und wenn ein lechzendes Gemüth nach Speise ruft, so sagen sie: wie darfst du dich unterstehen zu hungern, hast du denn eine Ahnung von den Reichthümern, die in jenem Kasten verborgen liegen? Das Bolk will Religion und sie geben ihm Theo-- logie; das Volk will Gebete und Begeisterung für das volle Her; unv sie setzen ihm das ausgedroschene Stroh ihrer Schriftgelehrsamkeft vor. — Wenn es schon lächerlich ist ein Bedürfniß nach seiner Berechtigung zu fragen, so gränzt es fast an Zronie, die gegenwärtige, drängende Empfindung zu confiscircn, weil sic gegen eine untergegangene Weltanschauung verstößt. Der Nabbinisums >st dem heutigen Bewußtsein ganz entfremde!, wie soll sich dieses Bewußtsein noch um ihn kümmern. Hat denn der Talmud und kein Gespenst, der Rabbinismus, je eine andere Bedeutung gehabt, als Ausdruck des temporairen Bewußtseins zu sein, als das werdende flüssige Leben zu firircn? -- und nun soll das siarrgcworvene Gestern dem regsamen Heute Gesetze vorschreiben, mm soll der Rabbinismus, oder das Leben des Mittelalters, der Reform, oder dem Drange der Gegenwart sein Recht absprechen. „Das Wesen und die Bedeutung unserer Bewegung, sagt Stern in diesem Sinne ganz wahr, ist eben darin zu suchen daß sie keine theologische, keine wissenschaftliche sondern eine religiöse ist, d. h. daß sie aus dem religiösen Denken und Empfinden der Gcsammthcit hervorgegangen ist." Darin liegt aber auch, wie Stern weiter aussührt' die Grenze der Berechtigung des Vereins. Das religiöse Bedürfniß darf und muß sich geltend machen; aber allein und für sich, hat cs keinesweges vie Besugniß, der Religion diejenige Gestaltung zu geben, die gerade ihin entspricht. Zin Bewußtsein dieser nothwendigen Selbstbeschränkung ist auch der Aufruf gefaßt, der nichts eigenmächtig einreißen oder auftauen heißt, der nur die Empfindungen einer Gefammtheit ehrlich ausdrückt und nichts will, als die apathische Gleichgültigkeit der Menge brechen, die Gleichgesinnten anregen, und die wahrhaft Berufenen und Berechtigten zur That der religiösen Umgestaltung aus dem Bewußtsein der Gesammtheir heraus provociren. Uebcr die Schritte die zur Verwirklichung des gemeinsamen Religionsbedürfnisses geschehen müssen, hat Stern (subjectiv, nicht als Vertreter des Vereins, wie er ausdrücklich erklärt) folgende Gedanken. Vorausgesetzt daß nicht nur hier, sondern auch im übrigen Deutschland dieselben Reformbestrebungen Anhänger gewinnen, und daß der Staat, wie man sich dessen versichert halten kann, keine Hindernisse in den Weg legt, müssen sich die Unterzeichner des Aufrufs „nicht als einen Verein, sondern als eine religiöse Genossenschaft constituiren, innerhalb deren sich allmälig aus dem gegenwärtigen Bedürfniß Gestaltungen zu entwickeln haben, aus denen endlich die definitive neue Gestaltung des Iudenthmns hcrvorgehen sott." — Innerhalb der einzelnen constituirtcn Gemeinden und durch ihre erwählten Organe sollen interimistisch Formen für den öffentlichen Gottesdienst und für die religiösen Privathandlungen angeordnet, die definitive Gestaltung derselben aber auf den Grund gelehrter Rabbinischcr Gutachten beratden werden. Uebcr die, aus diesen Vorberathungen gewonnenen Vorschläge und ^Grundfragen der vereinigten Gemeinden, soll ein molivirtes Votum der Rabbiner-Versammlung eingeholt, und dann nach allen diesen Vorbereitungen erst die Synode berufen werden, von der die endliche Constituirung des Zudenthums in seinen religiösen Formen ausgehen muß. Die Synode, in der die Ueberzengung der Genossenschaft, so wie das wissenschaftlich-theologische Element vollständig vertreten sein muß, wird bindende aber nicht bleibende Beschlüsse zu fassen haben. Diese sollen nur als der Ausdruck des gegenwärtigen Religionsbewußtseins, nicht als authentische Auslegungen angesehen werden; und durch die in gewissen Zeiträumen zu erneuenden Synoval-Versammlungen wird so in dies Zudenrhum eine ewige flüssige und schöpferische und doch im Boden der geschichtlichen Entwickelung wurzelnde Religionsbildung gebracht werden. — So weit die Grundzüge Sterns; ob die Neformfreunve in ihren demnächst zu beginnenden Discussionen dieselben adopriren werden, mag ich nicht bestimmen. Doch auf einen Punkt der hier gar nicht berührt ist, möchte ich nur aufmerksam machen. Die Bildung besonderer religiöser Genossenschaften bedingt nothwendig auch die Einrichtung eines besondern Eultus und andrer mit der religiösen Ansicht zusammenhängender Institute. in manchen Gemeinden vielleicht auch besonderer Schulen. Die Kosten dieser Institute können überall, wo nicht die ganze. Gemeinde der neuen Genossenschaft angehört, nur von den Mitglieder der letztem aufgetrieben werden. Da aber eine Losreißung

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