Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 20 (18.5.1845)
- Date
- 1845-05-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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155 Allerhöchsten gefallen wird, unser Gewissen zu beruhigen unddie Abstellung derselben laut und öffentlich bekannt zu machen." Dieser Ausspruch des vortrefflichen Mannes, auf welchen sich die Anhänger der Stabilität des Ceremonialgebores berufen, steht offenbar mit dem im „Jerusalem" selbst aufgcftelltenGrundsaye im Widerspruche. Denn 1) Wenn dem Staate und der Kirche kein Zwangsrecht in Beziehung auf religiöse Handlungen zusteht, und selbst der gesellschaftliche Vertrag keine solche einräumen kann, und das mosaische kirchliche Zwangs- und Strafrecht nur vermöge der mosaischenVerfassung, in welcher das Bürgerliche und Religiöse eins war, stattfinden konnte, wie können die heutigen Israeliten an ein Gesetz gebunden sein, nachdem die Verfassung nicht mehr eristirt? War das Religiöse mit dem Bürgerlichen identisch und hat es der Gottheit gefallen, die Verfassung zerstören zu lassen, und die Ausübung des Ceremonialgeseyes, dem größern Theile nach, unmöglich zu machen, warum sollte der übrige Theil fortbestehe» müssen? * **)) 2 ) Wenn man zugiebt, daß in den Augen der Religion | eine Handlung ohne Gesinnung, eine Uebereinstim-! mung im Thun ohne Uebereinstimmung im Sinne j ein leeres Puppenspiel ist, wie sollte die Gottheit von dem Israeliten fordern, daß er Ceremom'en ausübe, wenn sie in seinem Sinne keine religiöse Bedeutung mehr haben und nur tobte Formen, bloße Werkheiligkeit geworden sind. *) Das Aushörcn ver polnischen Verfassung kann hier von keiner Bedeutung sein, vaM. nicht von einem ä u ß e r e n Zwange zur Ausübung vcs Ceremonialgesetzes, sonvern von der inneren Gebundenheit an dasselbe spricht. Wohl aber würde es der Weisheit Gottes int hohen Grade widersprechen, wollte man annehmen, er habe willkürlich durch Vernichtung der politischen Selbstständigkeit der^Isracliien dem einen Theile der Ceremonialgesetze die Befolgung geradezu unmöglich gemacht, während er bei dem andern die fortwährende Beobachtung fordere. Es kann demnach nur ein innerer Unterschied bei den Zeremonialgesetzen gemacht werden, und wobei diejenigen als fortwährend verpflichtende angesehen werden können, welche sich nicht auf die Israeliten als Volk, sondern als monotheistische G la u b e n s g e m e in de beziehen was Holrheim so treffend ansgeführt hat. Die Rev. **) Over vielmehr, wie sollte Gott, der nach M. sich so mächtig in ver Vernunft offenbarte, die Ausübung von Zeremonien fordern, ohne zugleich die innere Bedeutung den vernünftigen Zweck derselben klar zn machen. Die Red. 3) Nicht bloß Gesetze, die mit Landeigenchum, Tempel, Priefterthum in enger Verbindung stehen, auch viele andere mosaische Vorschriften, die ihre Befreiung keineswegs notbwendig mir sich führen, wie B. die Vorschriften über Verunreinigung durch Berühren eines Aases, kriechender Tbiere; das Stebenlassen der Frucht an den Ecken des Feldes; das Abfällige der Aernie den Armen zu lassen; den zwei len Zehend den Armen zu geben; die Sabbathjahre; die Ebelichung einer verführten Jungfrau; das Berber körverliche Gestalten von lebendigen Geschöpfen zu verfertigen, von Gegenständen, die zum Gör zendiensr gehören irgend eine Art von Gebrauch zu machen; daß Frauen keine männliche, Männer keine weibliche Kleider kragen dürfen; das Haar an den Ecken des Kopfes nicht rund abzuschneiden; nicht in Aegypten zn wobnen. Diese und mehrere andere Ge. setze führen ibre Befreiung keineswegs durch Zerzörung des Tempels und des israelitischen Reiches .'-ockwendig mit sich rmd werden demnach in Folge der Auslegung und Deutung der Schrift als nicht tnebr gültig betrachtet. Wenn nun aber diese Deutung Zemanren zu der Ueberzeugung führt, daß das g a n ze Ce: emonialgesetz ein Bestandtbeil der damaligen V e riassllng war und jetzt nicht mehr als gültig betrachtet werden könne, aus welchem Grunde sollte derselbe zu dessen Beobachtung verpflichtet sein? t) Die Beglaubig» n g der Offenbarung geschab, nach Mendelssohn, auf eine wunderbare, die Israeliten überzeugende Weise. Dieser Art von Ueberzeugnng konnten nur die damaligen Israeliten rheilhafll'g werden; die Nachkommen können sie nur als eine Geschichtswahrheit, auf die Autorität und Glaubbafligkeil derer, die sie mündlich oder schriftlich wrlpflanzren, betrachten und annehmen. Wenn nun eine tiefere Forschung Zweifel an diese Autorität in mir erzeugt; wenn ich die Offenbarung nicht mehr in dem früheren übernatürlichen Sinne auffaffen kann; mit ivcUfycm dhfyt kann man dann die Beobachtung des ganzen Ceremonialgesetzes mir zur Pflicht macken? Hat, nach Mendelssohn, die Gottheit die ewigen Religionswahrheilen deßhalb nicht offenbart, weil es fein Wille ist, daß der Mensch solche nicht aus bloße Autorität als göttliche Glaubenslehren annehme, sondern sich durch seine Vernunft von derselben über-