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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-30 · Heft 13 (30.3.1845) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 13 (30.3.1845)
Date
1845-03-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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99 erzeugt, und sie collidirten überdies nicht mit den Pflichten gegen den Staat als solchen, sondern könnten allenfalls nur denen, welche sich nach ihnen richteten, einen Nachtheil bringen. Nun wenn, wie wir gern zugeben, so viele häusliche Tugenden unter uns herrschen, so werden sie doch wohl nicht durch Anwendung einer Gesetzgebung , welche die menschliche Würde des weiblichen Geschlechtes achtet, geschwächt werden; und was ist das für eine Einwendung: es erwachse nur denen, welche sich nach jenen Gesetzen richten, daraus einen Schaden! Da könnte der Staat auch nicht das Verbrennen der indischen Frauen verbieten, denn es erwächst ja nur denen, die sich freiwillig jenem Herkommen unterwerfen, ein Schaden daraus. „Aber es wäre jene Aufhebung ein Eingriff in die Gewissensfreiheit, denn die jüdischen Ehegesetze haben sich im Verlauf der Zeiten zu religiösen gestaltet; mögen sie auch ihrem Anfänge nach mehr rechtlicher Natur gewesen sein " — Da habt ihr die wahre Herzensmeinung des Herrn Frankel. Er weiß es wohl, daß sich die Ehegesetze, wie alle politischen, juristischen, nationalen und polizeilichen Elemente der mosaischen Gesetzgebung, nur zu religiösen in dem Irrwahn der Zeiten gestaltet, *) daß sie aber ihrem Ursprünge nach es nicht waren. Nun, warum denn diese Schmähungen auf Holdheim, daß er eine soche Scheidung von der Jetztzeit verlangt? Sagt ja Hr. F. (S. 208) selbst: „Die Erstrebung der Emanzipation ist uns hohe religiöse Pflicht, da wir nur durch sie die Möglichkeit erlangen, alle unsere Kräfte ungehemmt dem Wohle des Staates zu weihen." Ist aber die Erstrebung der Emanzipation, als des Mittels, unsere Kräfte dem Staate zu weihen, für und in demselben zu leben, hohe religiöse Pflicht, dann ist es gewiß und noch viel mehr dieses Leben selbst, das eigentliche und wahre Sein im Staate, die Unterordnung unter seine nationalen Institutionen, die Anerkennung und Ausführung seiner höchsten und heiligsten, seiner gesummten Rechtsgesetze. Hr. F. ist also, wie wir gesehen, mit *) Jetzt find fie es nicht einmal mehr in der Volksmeinung, und dieselbe würde, wenn die Rabbinen z. B-einen ans den Grund der Landesgesetze geschiedenen Gatten wieder copuliren, schwerlich erst darnach fragen, ob die Scheidung auch talmudisch--rechtlich begründet war; sowie dieselbe Volksmeinung den biblischen Charakter eines “)TQD, (was Hr. F. ebenfalls gegen H. anführt) gewiß 'dicht auf den anwenden würde, den die betreffenden Landesgesetze als nicht im Ehebrüche gezeugt erklären. dem freisinnigen Prinzip des Gegners im Grunde des Herzens einverstanden; es fehlt ihm nur die Energie, es in seiner ganzen logischen Schärfe durchzuführen, der Muth, es frei und offen zu verkünden, aus Rücksicht auf das noch herrschende Vorurtheil oder auf den — wie Hr. F. sagen würde — eutgegenstehenden Volksglauben. Dann hätte er aber im Interesse der Wahrheit sich freuen sollen, daß ein Anderer es für ihn gethan, statt ein Heer von Schmähungen über denselben auszugießeu und ihn auf jedwede Weise zu verdächtigen. Ja, wenn noch Hotdheim mit Ungestüm die Ausführung seines freisinnigen Prinzips verlangte, wenn er die Gewissen und die Gefühle Anderer dabei nicht geschont haben wollte; aber diese wackere Gottesgelehrte, so tief ihm auch seine freiere Ansicht im Geiste und im Herzen wurzelt, so feurig er auch für sie glüht und so mmhvoll er sie verkündet, so will er sie doch nur allmähliz und mit der schonendsten Rücksicht auf die noch vorhandenen Zustände ausgeführt haben. „Beriefe" — so sagt er — „nur ein Staat alle Rabbinen seines Landes zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Berathung über alle die aus dem bisherigen jüdisch-gesetzlichen Berhältniß der Ehe entspringenden Mißstände, und ließe sich ihr Gutachten über die mögliche zeitgemäße Abhülfe aller dieser Uebelstände, ohne dem religiösen Gewissen der dabei betheiligten Glaubensgenossen im mindesten Eintrag;u thun, vorlegen, so würde dieses gewiß zu erfreulichen, hinlängliche Garantien gewährenden Resultaten führen." Um nun jedem Mißverständniß in dieser Beziehung zu begegnen, bemerkt er noch am Schluffe, daß er die Anwendbarkeit des jüdischrechtlichen Grundsatzes von der Gelrung des Landesgesetzes bis zur äußersten Spitze geführt habe, weil er die Consequenz für ein unerläßliches Erforderniß einer wissenschaftlichen Behandlung halte; und daß er darum nicht erst auf den gewaltigen Unterschied zwischen Theorie undPraris nach dem bekannten Spruch der Rabbinen 'Lv ’2i »yovjbnttfj»ponp aufmerksam zumachen brauche." Gleichwohl überschüttet Herr Ober-Rabbiner Frankel diesen gelehrten und hochgeachteten Amtsbruder mit einem Umnaaß von Schmähungen und wirft ihm Frivolität, Terrorismus und eine denun ciatorische Richtung vor. Nun, er hat dadurch, wie er es in seinen Invectiven auf die Braunschweiger Rabbiner-Versammlung

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