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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-30 · Heft 13 (30.3.1845) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 13 (30.3.1845)
Date
1845-03-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
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98 H. batte gesagt, daß den ganzen bekannten Aufsatz B. Bauer's ein Grundfehler beherrsche; er wolle die Unmöglichkeit der Emanzipation der Juden aus dem Iudenthume beweisen; aber nicht das Judenthum sondern die Iuden sollen emanzipirt werden. Und um hier jedem Mißverständniß vorzubeugen, fügt H. noch hinzu, daß B's. Ansicht vom Iudenthume eine christlich-theologische sei, daß die Juden ihr Iudenthum von ganz anderen Gesichtspunkten auffaßten, und daß das Bauer'sche Iudenthum eben nur ein Phantasiegebilde Bauer's sei! — Doch Herr F. will mißverstehen und begegnet darum dem oben Angeführten mit dem Einwurfe: Bauer spreche ja auch nur von dem heutigen, dem Iudenthume angchörenden Individuum, und wenn dieses grundfalsch und mit der Idee des Staates unverträglich sei (wo hatte aber H. das behauptet?), so hätten Bauer's Ansichten Realität und Begründung. Durch das Vorenthalten des Rechtes — bemerkte Herr H. — werde dem Juden keine fremde Nationalität aufgedrungen, sofern er nur den bürgerlichen Gesetzen gehorche und bürgerliche Pflichten erfülle. Ist das nicht vollkommen begründet? Bin ich nicht dadurch wahrer Bürger des Staates, daß ich mich eins mit ihm fühle, daß ich aus innerem Antriebe seinen Gesetzen gehorche? Ist der Bauer darum weniger wahres und wirkliches Mitglied des Staates, weil er hie und da in seinen natürlichen Rechten noch verkürzt wird? Ist es der Bürger weniger, weil er hie und da noch gegen den Adel zurückgesetzt ist? Und doch weiß Hr. F. aus jener Bemerkung den Schluß abzuleiten, „daß H. unter Emanzipation das gemeine Verlangen nach gewissen Vortheilen, unter Bürger nur einen Knecht des Staates und unter Pflicht die Last desselben verstehe. — Hr. F. macht viel Gerede darüber, warum den zurückkchrenden Erulantcn der Gedanke einer Scheidung des politischen Theils der mosaischen Gesetze von dem religiösen noch nicht beikommen konnte; dazu hätte jene Zeit noch nicht Abstractions - Vermögen genug besessen u. s. w. Allein das weiß Hr. H. wohl eben so gut; er dringt aber nur darauf, daß das, was in jener Zeit nicht geschehen und wohl auch nicht geschehen konnte, in der unsrigen ausgeführt werden möge. — Hr. H. hatte gesagt: Das tiefe Schweigen sämmtlicher Rabbinen über einen so gewaltigen Eingriff in die vermeintlichen Religions-Verhältnisse der Juden (wie die Aufhebung der jüdischen Gerichtsbarkeit) sei ein stilles, aber ein muthiges Bekenntniß aller Rabbinen, daß der Gerichtsstand civilrechtlicher Verhältnisse nichts weniger als ein integrirendes Moment der jüdischen Religion sei, und daß dieser in rein weltlicher Bedeutung von der Kirche eben so gut wie in allen Confessionen getrennt werden könne. „Wie oberflächlich!" — ruft hierauf Hr. F. — „Die Regierungen hoben die jüdischen Tribunale ganz auf, und die Rabbinen waren an sich gar nicht zum Rechtsprechen und Tribunäle zu bilden verpflichtet." Wie oberflächlich ist aber diese Gegenbemerkung selbst! Hatte denn Hr. H. verlangt, daß die Rabbinen rebelliren und nach Aufhebung ihrer Gerichtsbarkeit Seitens des Staates auf eigne Faust eine solche bilden sollten? Er hatte ja nur darauf aufmerksam gemacht, und als Beweis für seine Ansicht angeführt, daß die Rabbinen über jene Aufhebung ein tiefes Schweigen beobachteten, daß sie gar keine Vorstellung dagegen thaten, gar nicht über dieselbe bekümmert schienen. Und das mußten sie doch, hätten sie nicht selbst gefühlt, daß das mosaische Recht als ein nationaler Bestandtheil des Gesetzes in ehemaligen israelitischen Staaten keine Verbindlichkeit mehr haben könne. Seine ganze Galle gießt aber Herr F. darüber aus, daß Herr H. die Frage: „ Ob Jemand zur Eingehung einer Ehe gesetzlich verpflichtet und wann der eine Gatte berechtigt sei, die Scheidung zu verlangen?" nicht nach talmudischem Rechte, sondern nach landesgesetzlichen Bestimmungen entschieden haben will. Er nennt dieses eine Denunciation und eine höchst verwerfliche Bereitwilligkeit, Alles aufzugeben und zu zerwühlen, was dem religiösen Gefühle theuer ist. Und worauf gründet sich diese harte Anklage? Läugnet etwa Hr. F., daß nach talmudischem Ehe-Rechte das weibliche Geschlecht auf das tiefste herabgewürdigt ist, daß es ein Gegenstand käuflicher Erwerbung (*p3 pip) ist, daß der Mann wegen des geringsten Vergehens, ja blos wegen Uebertretung eines rabbinischen Zeremonialgesetzes die Scheidung verlangen könne, während selbst thätliche Mißhandlung von Seiten des Mannes, erwiesener Ehebruch, Ausschweifung u. dergl. keinen Scheidungsgrund für die Frau abgibt? Nein, daß weiß Hr. F. wohl und gesteht es auch stillschweigend. Aber — meint er — die talmudischen Ehegesetze sollen deßhalb geschont werden, weil sie so viele treffliche Tugenden des Familienlebens

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