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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-23 · Heft 12 (23.3.1845) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 12 (23.3.1845)
Date
1845-03-23
Page
– (sequence 10)
Language
German
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6 keine Verrichtung des Lebens, bei welcher der Jude nicht irgend eine religiöse Vorschrift zu beobachten hätte, deren Unterlassung oder Uebertretung ihn zum Sünder macht." „Immer klarer", beißt es nun aber in Beziehung auf die neuere Zeit, „stellte sich heraus, daß der Talmud zwar ein noihwendiges Produkt gegebener geschichtlicher Momente, aber nicht die Entwickelung des Mosaismus sey, die für ewige Zeiten Geltung haben könne; daß durch ihn Formen und Institute verewigt wurden, die einer längst vergangenen Zeit, längst entschwundenen bürgerlichen Verhältnissen angehören, und je länger je mehr trat die Ueberzeugung nicht mit dem Bekenntnisse, sondern mit Cultus und Ritus in Widerspruch." „Man maß" fährt der Verfasser fort „eine Zeitlang die Schuld von dem krankhaften Zustande der Synagoge dem Schulchan Aruch bei, und glaubte ihm aohelfen zu können, wenn man mit Umgehung der Erschwerungen, die sich erst in diesem Coder finden, auf den rein talmudischen Standpunkt zurücktrcte." Gegen diesen Standpunkt wird aber mit Recht geltend gemacht, „daß der Schulchan Aruch nach seinem wesentlichen Inhalt nichts anderes ist, als eine systematische Zusammenstellung talmudischer Institutionen, daß seine Modifikationen eben so viele Erleichterungen als Erschwerungen enthalten,. und diese letzter» als nothwendige Folgen aus jenen oder als Ergebnisse des religiösen Volkslebens dieselbe Berechtigung haben, wie die Bestimmungen des Talmuds selbst, somit, so lange diese selbst in ihrer Autorität und Geltung bleiben, kein Grund und kein Recht zur Antiquirung jener vorhanden zu seyn scheint;" auch daran wird erinnert, daß gerade diejenigen Gegenstände, deren Reform am dringendsten gefordert wird, wie die antisocialen Stellen und politisch-nationalen Wünsche beim Gebete, die minutiöse Sabbathsfeier und die so ausgedehnten Speisegesetze, talmudischen Ursprungs sind. Es wird nun einer andern Ansicht, welche sich neuerdings geltend gemacht hat, gedacht, nämlich die des Oberrabiner Frankel, „der das religiöse Bewußtsein des Volkes zum Anhaltspunkte" der Reform macht, und diese Ansicht in den zwei Sätzen ausspricht: „Was der Gesammtheit sich einverleibt hat, was beim Volke seine Anerkennung gefunden und noch findet, darf nicht aufgelößt werden." „Was hingegen das Leben im Laufe der Zeit zurückstößt, was aus der Thätigkeit des Volkes entwichen ist, was dem Gesammtwillen widerstrebt, das hat aufgehört zu seyn, dem kann und darf Schule und Autorität nicht Leben geben wollen." Treffend bemerkt der Verfasser hiergegen, daß hiernach den religiösen Führern nur die Befugniß der Todtengräber zustehe, die das, was aus dem Leben des Volkes geschieden ist, ehrenvoll zu bestatten haben, und richtet die Frage an Hrn. Frankel, „denken Sie sich, der Zufall hätte gewollt, daß Sie, statt Ober- Rabbiner von Dresden, Ober-Rabbiner der Moldau und Wallachei geworden wären, wo der Chafsidäismus, der in der Ausübung selbst ersonnener, unsinniger kabbalistischer Gebräuche „einen religiösen Sinn und seine Beftiedigung findet," dem „Handlungen heilig und Gott annähernd sind," die sich der fromme Mund auszusprechen scheut, Lens commun ist — würden Sie sich da scheuen, an „das, was der Gesammtheit sich einverleibt und beim Volke seine Anerkennung gefunden hat," Hand anzulegen und aufzulösen?" Er weift dann dem Gegner nach, wie alle Formen und Gebräuche des Iudenthums, soweit sie menschlichen Ursprungs sind, den Lehrern des Volkes ihr Dasein verdanken. „Es müssen aber diese vor allen Dingen sich frei von Partheisucht halten, und dürfen weder den öffentlichen Ankläger der Einen, noch den beredeten Anwalt der Andern machen; weder diejenigen, welche eine durchgreifende Reform wünschen, hors de la loi „ außerhalb der Grenzen des Iudenthums stehend" erklären, noch bei denen, welche zäh und fest an Ueberkommenem halten, allein den wahren Glauben und die ächte Religiosität erblicken..." Nicht die Kluft zu erweitern, den Zwiespalt noch größer zu machen, sondern auözugleichen und zu versöhnen, sind die Lehrer und Führer des Volkes berufen. Darum müssen sie alle Partheien mit ihren Ansprüchen hören, und diese an der Hand der h. Schrift, als die alleinige norma vitae et üdei sorgfältig prüfen. Der geoffenbarte Wille Gottes ist der lapis lydius, die „unabweichbare Norm für Reformversuche," nicht aber der Wille einer Parthei, und wenn sie auch im Augenblick die überwiegende Mehrzahl bildete." „Jede Vorschrift, jedes Institut, dessen Beibehaltung dem Wesen der Religion nur schaden würde und das entweder in der h. Schrift gar keinen Grund hat, oder für bestimmte Zeit, die vorüber ist, für ein Staatsverhältniß, das aufgehört hat zu sein, angeordnet

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