Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-23 · Heft 12 (23.3.1845) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 12 (23.3.1845)
Date
1845-03-23
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2566751-2566964-2566976--1371-2569141
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

s« durch sie ist eine wahre Reform des Zudenthums möglich. *) Diese geben sehr gern in Vielem nach, so man sie zu behandeln versteht, und vorerst ihre Vorurtbeile zart und schonend berücksichtigt. Möge auch auf diesem Wege die Reform etwas zäher und langsamer von Statten gehen, desto sicherer und gründlicher und dem Geiste und Wesen des Zudcntbums entsprechender muß sie werden. (Schluß folgt.) Ergänzung der Synagogen-Ordnung. Schwerin, im März. Hier ist unlängst folgende Verordnung erschienen: P. M Zur Ergänzung der Synagogen - Ordnung wird Nachstehendes den israelittschen Gemeinden Meklenburgs zur Nachachtung bekannt gemacht. i. Amtstracht des Landes-Rabbiners und der Spnagogen- 1. Der Landcs-Rabbine hat sich auch in Zukunft des geistlichen Ornates zu bedienen. 2. Die Amtstracht der Synagogendiener soll bestehen: in einem Baret von Sammet, einem Chorrock von Tuch oder feinem Merino, zwei Mosestäfelchen, einer seidenen Gebetdecke (Talis). 3. Die Synagogendiener haben diese Amtstracht bei'm Gottesdienst an Sabbath- und Festtagen ohne Ausnahme, so wie bei allen kirchlichen Functionen, welche ihnen außerhalb des Gotteshauses obliegen, anzulegen. Auch bei'm Wochen - Gottesdienste, sobald dieser feierlicher als gewöhnlich begangen wird, wie: an Halbfcst- und Neumondtagen, Chanuka, Purim, Gedächtnißtage der Zerstörung Jerusalems und wenn eine Beschneidung in der Synagoge stattfindei, muß der Vorsänger in der Amtstracht, jedoch ohne Mosestäfelchen, erscheinen. An gewöhnlichen Wochentagen hat er nur das Baret und Talis anzulegen. Derjenige, welcher, ohne Religionslehrer oder Vorbeter zu sein, bloß den Dienst in der Synagoge versieht, muß jedesmal mit Baret und Talis erscheinen. 4. Diejenigen Synagogcndiener, welche sich bereits eine Amtstracht angcschafft haben, dürfen dieselbe so lange beibehalten, bis sich ihnen die Anschaffung einer neuen vernothwendiget. 5. Dem Landes - Rabbiner steht es ftci, in besonderen Fällen denjenigen Synagogendiener, welcher erst ein Amt im hiesigen *) Hier geht unser Correspondent wohl zu weit. Mit derjenigen Zugend, die, wie es sich gehört, schon in den Schulen eine tüchüge religiöse Bildung erhalten, wird viel für die Erweckung eines besseren Lebens geschehen können. Die Red. Lande übernehmen will, vom Tragen der Amtstracht für das erste halbe Jahr zu dispensiren. n. Choräle und Synagogen - Melodien. 1. Die in Druck erschienenen „Gesänge der Synagoge in Braunschweig" sollen bei dem israelitischen Gottesdienste durchgängig in Anwendung kommen. 2. Zedoch dürfen, bei möglicher Ausführung, auch die Synagogen-Gesänge der israelitischen Gemeinden in Wien und München zu diesem Zwecke theilweise oder ganz benutzt werden. UL Zum Vorlesen bei'm öffentlichen Gottesdienste sollen die gedruckten Predigten von Holdhcim, Manheimer, Herrheimer, Salomon, Kley, Meier, Stein und Grünbaum, sowie die im Sabbath-Blatte enthaltenen hiemit ausgewählt und eingeführt sein. IV. Die früher am Vorabende des Versöhnungsfestes gesprochene Formel: Kol Nidre soll fortan in den Synagogen Meklenburgs abgeschafft sein und der Gottesdienst mit Wembach eröffnet werden. Auch ist das llukarot Nedarim in der Synagoge nicht mehr zu sprechen. Die Herren Vorsteher wollen obige Bestimmungen auf dem üblichen Wege zur Kenntniß der Gemeinde und des Synagogendieners bringen und sie, gleich der Synagogen-Ordnung, auftecht halten und überwachen. Schwerin, den 27. December 1844. Der Oberrath. Müller. Meyer. Dr. Holdheim. Dr. Aarons. Dr. Dehrend. Kaufmann. Dr. Marcus. Liepmann Marcus. Erklärung. Um mehrfach angeregten Erörterungen zu entgegnen, sehe ich mich veranlaßt, zu erklären, daß der Artikel aus Kurhessen über die Gemeinde Fulda (Nro. 47. Jahrgang V. dieses Blattes) nicht von mir ist; daß sich meine Thätigkeit an dieser geschätzten Zeitschrift überhaupt nur auf die Bearbeitung „ der Geschichte des Tags" von Nro. 21 bis zum Schluffe des IV. Jahrganges, und auf einige Recensionen, die noch einer früheren Zeit angehören, beschränkt hat. Eine Wohllöbliche Redaction wird ergebenst gebeten, dieses zu bezeugen.*) Stadt Lengsfeld, den 28. Februar 1845. _ Liebmarm Adler. Geschieht hierdurch. Die Redaction. Literarische Notiz Von dem sehr bekannten und gebildeten Lehrer Hecht in Schmallau, bei Fulda, find zwei Schriften: Handbüchlern für hebräische Lefeschüler; Biblische Geschichte für Kinder von 6 —9 Zähren, erschienen, welche wir unseren Lesern empfehlen können., Verlag der Z. C. Hermann'schen Buchhandlung in Franffurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.