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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-23 · Heft 12 (23.3.1845) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 12 (23.3.1845)
Date
1845-03-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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02 sinne und dem Zwecke des Gesetzes und kann somit nicht vom Gesetzgeber selbst herrühren. Zu 3) Noch überzeugender kann dargcthan werden, daß die dritte cWn nicht von Gott herrühren kann. Auch hier müssen wir vor allen Dingen zu erfahren suchen, was die heil. Schrift darüber enthält. Diese setzt fest (3. Mos. 15, 19 ff.): „Wenn eine Frau ihren gewöhnlichen Blutfluß hat, so soll sie sieben Tage als unrein betrachtet werden, und Alles, was sie berührt, oder von ihr berührt wird, soll gleichfalls unrein sein. Hat eine Frau einen Blutfluß außer der gewöhnlichen Zeit der Absonderung, so sott sie ebenfalls unrein sein, nur mit dem Unterschied, daß in ersterem Falle die Frau überhaupt nur sieben Tage, bei dem außergewöhnlichen Llutflusse aber so lange unrein sein solle, bis ihr nach Verschwinden der Krankheit sieben reine Tage verflossen sind (ibid. S. 28). Der Grund hiervon ist nicht schwer einzusehen. Die gewöhnliche Menstruation ist keine Krankheit, deßwegen soll die Frau nicht länger, als dieselbe dauert, sieben Tage, unrein sein. Dauert aber der Menstrualblutfiuß über sieben Tage, oder es tritt ein Blutfluß außer der gewöhnlichen Periode ein, so ist dieses eine krankhafte Erscheinung, und.die Frau soll nicht nur so lange als die Krankheit anhält, sondern, wie bei jeder andern verunreinigenden Krankheit, als z. B. dem Aussatz (3. Mos. <4, 8) Gonorhoa (ibid. 15, 13) noch weitere sieben Tage als unrein betrachtet werden, um zuzusehen, ob die Krankheit sich nicht widerhole und überhaupt zur Schonung der Kräfte. Die Rabbinen nehmen nun an, es sei eine dem Mose auf Sinai mitgetheilte und mündlich fortgepflanzte Lehre, dieser außergewöhnliche Vlutsiuß tonne nur in den eilf Tagen, welche unmittelbar auf eine Menstruationsperiode folgen, eintreten; nach Ablauf von eilf Tagen trete eine neue Menstruationsperiode ein, und Blut, das sich zeige, rühre von Menstrualfiuße her. Allein dem widerspricht die Erfahrung. Jeder kundige Arzt wird bezeugen können, daß Blutungen, außer dem Menstrualblutfluße, nur durch Krankheiten in der Gebärmutter oder in andern Theilen des Unterleibes (;. B. durch Polypen) entstehen. Eine solche Krankheit richtet sich aber nicht nach der Menstruationsperiode, sondern entsteht allmählig, und wenn sie sich ausgeblldet hat, so verursacht sie Blutungen, die sowohl während der gewöhnlichen Menstruationsperiode als außer derselben erfolgen. Die Behauptung also, daß ein außerordentlicher Blutfluß nur in den eilf Tagen nach der gewöhnlichen Menftruationsperiode eintreten kann, widerspricht somit der Erfahrung wie der Schrift und ist als rein ersonnen zu betrachten. Zu 4—6) Drei weitere Lehren, welche dem Mose unmittelbar zur mündlichen Ueberlieferung mitgetheilt sein sollen, betreffen die Constructur der Laubhütte. Demjenigen , welcher sich zu reinen Begriffen von dem höchsten Wesen erhoben hat, dürfte es schwer fallen, dasselbe sich in dem Augenblicke vorzustellen, wo es solche kleinliche Lehren cnheilte. Dagegen läßt sich zwar einwenden, daß die ganze Anordnung der Laubhütte eine kleinliche und unbedeutende sei, so wie noch viele andere Bestimmungen, die den Ritus und Cultus betreffen. Allein es findet bei genauerer Betrachtung ein großer Unterschied zwischen den ursprünglich mosaischen und rabbinischen Anordnungen statt. Jene sind durchgängig durch die Natur der Dinge geboten, daher auch zweckmäßig, das religiöse Gefühl belebend und ein göttliches Leben befördernd, während diese, zu irgend einem Nebenzweck erkünstelt, die GedankenOvon dem eigentlich Religiösen ablenken, sie mit unwesentlichen Außendingen beschäftigen und so das religiöse Gefühl ersticken. Dieses zeigt sich deutlich bei dem Gebote, von dem die Rede ist. Das Wohnen in Laubhütten ging aus der Natur des Festes hervor, das als ein Ernte-Dankfest im Freien begangen wurde und den Aufenthalt in Hütten von selbst nothwendig machte. Wenn von dem Gesetzgeber nun noch die Erinnerung an die den Vätern erzeigten Wohlthaten daran geknüpft wird, so ist dieses der Gottheit durchaus nicht unwürdig, so wenig wie bei den übrigen zwei Hauptfestcn, die ebenfalls ursprünglich einen blos ländlichen Charakter hatten und an welche historische Bedeutungen geknüpft wurden. Wenn aber der Gottheit Lehren über die Bauart der Laubhütte in den Mund gelegt werden, so ist dieses nichts Anderes, als wenn man behaupten wollte, es sei eine göttliche Vorschrift, die Häuser viereckig, sechseckig oder rund zu bauen, was keinem Vernünftigen in den Sinn kommen kann. Es stehen aber diese minutiösen Anordnungen nicht nur mit dem gesunden Menschenverstand in Widerspruch, sondern sie widerstreiten auch der ursprünglichen Anordnung. Die Hütte soll denen zum Schutze dienen, die! der Arbeit und dann anch des Festes wegen im Freien

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