Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1845)
- Date
- 1845-03-16
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Saraim.) Die Zahl dieser Tradrstionen ist nicht sehr groß und die wichtigsten derselben sind folgende: 1) Der Gebrauch eines halben Log Oels für die dreisig ungesäuerten Kuchen, welche mit einem Dankopfer darzubringen waren; 2) Der Gebrauch eines Viertel Log Oels zur Zubereitung der zwanzig Fladen, welche der Nasiräer nach Ablauf der Zeit seiner Enthaltsamkeit zugleich mit einem Opfer wieder darzubringen hatte; 3) Daß zwischen einer Menstruationsperiode und der andern eilf Tage liegen, innerhalb welcher, wenn Blut von einem Weibe abgeht, es nicht als eine menstruirende ,tu, sondern als eine Blutflüssige rar, zu betrachten ist; (S. Manachoth Fol. 89. Niddah Fol. 72.) 4) Daß die Wände der Laubhütte, welche von der Decke abstehen, in gewissen Fällen als herbeigezogcn (daran anstoßend) und die Hütte als eine gesetzliche betrachtet wird; 5) Daß ungesetzliche Bedachung (“po) der Laubhütte in der Mitte des Daches sie schon bei einer Breite von 4 Spannen, dagegen 6) an der Seite, erst bei einer Breite von 4 Ellen unbrauchbar mache; (S. Succah Fol. 6.) 7) Die Quantität, in welcher der Genuß einer verbotenen Speise strafbar wird; 8) Daß der, welcher zu einem gesetzlichen Bade verpflichtet ist, nichts an sich haben dürfe, das zwischen ihm und dem Wasser scheide, den Andrang des Wassers an den Körper verhindere; 9) Daß die Wände der Laubhütte wenigstens 10 Spannen hoch sein müssen; (S. Suceah Fol. 5.) 10) Daß zu den Schriftstellen der Thephillin Pergament, das von dem äußern Theile der Haut, auf dem die Haare sich befinden; 11) 3« den Mesussoth solches, welches von dem innern, dem Fleische anliegenden Theile der Haut; 12) Zu den Gesetzesrotten solches, welches von ungetheilten Häuten fabricirt wird, zu nehmen sei; (S. Sabbath Fol 79. Menachoth Fol. 32.) 13) Daß an der Kapsel der Thephillin, welche um den Kopf gewunden werden, der Buchstabe v angebracht werden müsse; 14) Die Art und Weise, wie der Knoten der Tbephillin zu schürzen sei; (S. Menachoth Fol. 35.) 15) Daß die Kapseln der Thephillin in vollkommner Quadratform gemacht werden müssen; 16) Daß die Riemen der Thephillin von außen schwarz sein sollen; (ibiäom.) 17) Daß an den Kapseln der Thephillin eine Oese zu machen sei! (ibidem.) 18) Daß die Gesetzesrollen mit Tinte und linirt geschrieben werden müssen; (Megilla Fol. 18.) 19) Daß die Schriftstellen der Thephillin mit den Haaren eines zum Genüsse erlaubten Thieres umwickelt und mit den Sehnen eines solchen Thieres zusammengenäht werden müssen; (Sabbath Fol. 28.) 20) Daß der Beischlaf mit einem Mädchen unter drei Jahren nicht als solcher betrachtet werde; (Niddah Fol. 45.) 2t) Daß der Lehrer am Sabbath bei Lichtschein Nachsehen dürfe, wo und was die Schulkinder lesen; (Sabbath Fol. 11.*) Ein einziger Blick auf diese Traditionen überzeugt uns, daß sie nicht von Gott herrühren. Der gesunde Menschenverstand vermag es nicht zu begreifen, daß, nachdem die höchste Weisheit dem Mosi die heilsamsten und wichtigsten Lehren und Wahrheiten zur schriftlichen Aufzeichnung geoffenbart hatte, Lehren und Wahrheiten, von welchen der Gesetzgeber mit Recht sagen konnte: „Sie werden eure Weisheit und euer Verstand sein in den „Augen der Völker," er es noch für nöthig gefunden haben sollte, zur mündlichen Ueberlieferung zu offenbaren, daß zwischen einer Menstruationsperiode und der andern nur eilf Tage liegen, daß der Beischlaf mit einem Mädchen unter drei Jahren kein Beischlaf sei, daß die Riemen der Thephillin schwarz sein müssen und dergl. Jama Fol. 28. (Fortsetzung folgt.) *) Ausser den hier aufgeführten finden fich noch in folgenden Stellen £"ü b"n : Peach 2, 6. Kileiim 2, 2. Schbiith t, 6. Trumoth 2, 1. Sabbath Fol. 92.