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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-02 · Heft 9 (2.3.1845) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 9 (2.3.1845)
Date
1845-03-02
Page
– (sequence 4)
Language
German
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spruch mit dem ganzen natürlichen Menschen und civilisirten Staatsbürger kommen, zu entgehen, sich in allerlei Schlupfwinkel verstecken, aus welchen man sie bald heraus bringen kann. Das ist auch stets mit unserem Samson Raphael Hirsch der Fall, und wir haben daher keinen angelegentlicheren Wunsch, als ihm recht bald wieder auf dem Felde der Polemik zu begegnen. Geschichte des Tages. / Frankfurt im Januar. Herrn Dr. Z. Frankel, Oberrabbincr in Dresden. (Vierter Artikel.) Sind wir zwar weit entfernt, dem wegwerfenden Urthcile des Hrn. Chacham Bernaps in Hamburg über Mcndelsohn*) beizustimmen, verehren wir vielmehr in ihm denjenigen, welcher zuerst die finstern und feuchten Zudengaffen Deutschlands mit der Flamme wahrer Religiosität und Humanität erleuchtet und erwärmt hat, so brauchen wir doch nur zu sagen, daß seitdem die französische Revolution angefangen, die Runde, um die Welt zu machen, um gesagt zu haben daß seine Zeit überschritten ist, wir brauchen nur zu sagen, daß seitdem Kant, Fichte und Hegel lebten und lehrten, um gesagt zu haben, daß die philosophische Schule, zu welcher er zählte, überwunden ist. Mit seinen Lehrsätzen heute ein Lehrgebäude aufführen wollen, ist aufs glimpflichste ein Anachronism. Wer aber einen seiner Sätze, welche ohnehin mehr scheinals haltbar sind, mehr in die Breite als in die Tiefe gehn, noch ausreckt und verallgcmeint, der entstellt ihn, macht ihn unkenntlich, zuweilen lächerlich. So ergeht cs dem Verfasser mit seiner Behauptung: „das „Zudenthum ist eine Religion derThat". (S. 9) M c nde lsoh n halte den in andrer Beziehung wichtigen und folgereichcn Satz ausgestellt, das Zudenthum rühme sich keiner geoffenbarten Religion, es behaupte nur im Besitze einer geoffenbarten Gesetzgebung zu sein, keine seiner Vorschriften und Verordnungen laute: „Du sollst glauben oder nicht glauben" sondern cs hieße in allen: „Du sollst thun oder nicht thun„; Gebot und Verbot, Belohnung und Strafen seien nur für Handlungen, für Thun und Lassen; das alte Zudenthum habe daher auch keine symbolischen Bücher, keine Glaubens-Artikel; es habe die allgemeine Menschenreligion zum Voraus gesetzt, sie sei aber nicht Gegenstand der Offenbarung gewesen. Daran *) Der bibel'sche Orient, S. 54, 55. knüpfte er lose seine schon besprochene Deutung des Ceremonial- Gesetzes als lebendige Schrift, meint aber am Ende selbst, daß dabei ein Resultat mehr beabsichtigt als erreicht worden, daß jedenfalls dieses goldene Zeitalter von nicht langer Dauer gewesen sei.*) Diese Mendels so hn'sche Dichtung vom alten Zudcnthume und von dessen gänzlicher Gesetzlosigkeit hinsichtlich des Glaubens nun will eigentlich der Verfasser durch die ausgehobene Stelle wiedergeben, verwechselt aber altes Zudenthum mit heutigem, Gesetzgebung mit Religion, und Verrichtung mit Th at, zieht daraus Folgerungen, macht von daher Schlüffe, stellt darüber Betrachtungen an, und zeigt dabei einerseits eine Fingerfertigkeit, um die ihn Bosco beneiden dürste, und anderseits eine gleich große Lcichtfüssigkeit, wo er sich dadurch bei den gewagtesten Sprüngen im Gleichgewichte zu erhalten weiß, daß er nur referirt, wie sich die Dinge gemacht haben sollen, nirgends aber die eigene Ansicht über dieselben offenbart, darin verschieden vom Zudenthume, das, wie wir gehört haben, „seine Lehre „an die Offenbarung anknüpst;" (S. 7) wir können nicht umhin seine Produetionen als ergötzlich und unterhaltend zu geneigtem Zuspruche bestens zu empfehlen. Wir waren bisher daraus bedacht, uns einer Mäßigung im Urthcile und Ausdrucke zu befleißen, die nicht ganz in unseren Gewohnheiten ist. Dazu hatten wir verschiedene Gründe. Zuvörderst hatte sich Hr. Frankel in diesem Aufsatze, insbesondere aber in einer Nachbemerkung zum Sachs'schen Gutachten über den Reform-Verein **) gegen die hiesigen Reform - Bestrebungen auf eine Weise ausgesprochen, die wir als unwürdig, übereilt, unbedacht, selbst unverständig bezeichnen müssen. Schimpfreden sind des gebildeten, Verdrehungen des ehrlichen Mannes, und Verdächtigungen des Religionslehrers unwürdig. Wer da urtheilt, ohne genaue Kenntniß der Sachen und Personen, wer da urtheilt mit „Unmuth und Widerwillen" erfüllt ***), wer das: audiatur et altera pars nicht beherzigt, der handelt übereilt. Unbedacht ist es mit einer Mehrheit anzubinden, die man selbst und deren Kräfte man nicht kennt, sich nicht vorher zu erkundigen, wer „diese Herren" sind. Ein denkgläubiger Rabbiner endlich, der Fragen über religiöse Gegenstände an Personen richtet, die sich im Antworten nicht zu geniren haben, der sich so der Gefahr aussetzt, ähnliche Fragen an sich gerichtet zu sehen, deren öffentliche Beantwortung ihm nicht gleich leicht fallen dürfte, handelt unverständig. So lau, tet z. B. der erste Artikel der Reformsreunde: „ wir erkennen in *) Jerusalem, a. a. O. **) Franlel, Zeitschrift, Heft 2, S. 60 ff. ***) Ebend., S. 72

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