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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-03-02 · Heft 9 (2.3.1845) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 9 (2.3.1845)
Date
1845-03-02
Page
– (sequence 3)
Language
German
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67 kann, nicht verantwortlich, so wenig Herr Hirsch es der Religion wird zuschreiben wollen, daß ihre Diener die Inquisition einführten, Scheiterhaufen errichteten und Ketzer verbrannten. — Doch Herr Hirsch kommt nun mit seinem eigenen Begriff vom Staat: „dieser erzieht den Menschen für die Erde, die Kirche für den Himmel." Wer denkt hierbei nicht an den heiligen Augustin, der im Staate nur das Reich des Satans sah und an einen andern Kirchenlehrer unserer Zeit, der von einer gleichen Desinition ausgehend , dem Staate nur den Rechtsschutz und die Polizeigewalt einräumte, alles Andere aber, und namentlich die ganze Volkserziehung der Kirche zuwies. Nicht besser ist der bekannte Hirschische Beweis von der israelitischen Religion, auf den er auch in seinem Angriff auf Holdheim zurückkömmt. „Welches von allen Geboten der mosaischen Gesetzgebung wir auch üben, ein jedes ist religiös, re. Gottesfurcht und Gottesliebe die Motion jeglicher Uebnng. Ob du das Gut des Nächsten schonst, oder in deiner Ehe die Gesetze der Reinheit beachtest, oder in deiner Speise das von Gott Entfernte fern hältst, in Allem und mit Allen bist du religiös, schaust auf gleiche Weise zu deinem Gotte hin." Mir fallen, wenn ich dergleichen lese, immer jene Theologen ein, welche alles Ernstes behaupten: Gott habe dem Menschen die Gerechtigkeit , Treue, Dankbarkeit u. s. w. nicht deßhalb geboten, weil sie an sich etwas Gutes seien, sondern sie seien dieses nur, weilGott sie befohlenhabe; ja selbst die Sätze der Mathematik seien durchaus nicht für sich wahr, sondern einzig und allein kraft des göttlichen Willens. — Das sind also die ganzen Blitze, welche Herr Hirsch gegen Holdheim schleudert, und wir könnten füglich hier von ihm scheiden, enthielte nicht seine Schrift *) am Schluffe noch ein paar Aenßerungen, die wir zu eigner Genugthuung unseren Lesern noch mittheilen müssen. Herr Hirsch fühlt nämlich doch den grellen Widerspruch in welchein sein Jude mit der gemeinnützigen Thätigkeit, und namentlich mit der Anerkennung und Beobachtung seiner Rechts in stitution e n, welche der Staat von jedem seiner Glieder fordern darf, geräth und sucht nun diesen Widerspruch durch die zwei Sätze zu beseitigen." Es verpflichtet ja der Staat *) Das was dieselben noch in Beziehung auf die Deutung einzelner Talmudaussprüche als Belege gegen Holdheim vorbringt, übergehen wir, da es hierauf in der Hauptsache nicht ankömmt. nicht irgend Einen seiner Angehörigen sich zur Advokatur, zum Physicat, oder sonstigen Staatsdienst auszubilden; und sobald der Staat die Autonomie der Juden aufgehoben, und die ausschließliche Gerichtsbarkeit als eine Reg alle betrachtet, sobald wird vermöge Niraboi es dem Inden religiöse Pflicht, sich in privatrechtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit des Staates zu unterwerfen." — Wahrlich es gehört nur die ganz kindliche Naivität des Herrn Hirsch dazu, um zu behaupten, der Staat betrachte noch heutzutage die Rechtspflege als eine Regalie; während es allmänniglich bekannt ist, daß er überall mehr darauf verwendet, als sie ihm einbringt, und dieses auch thun muß, da sie ja seine Basis, seine erste Forderung ausmacht. Aber wäre die Rechtspflege auch das, wozu Herr Hirsch sie herabzieht, er dürfte das rra'i keineswegs auf sie erstrecken, da „wie die Pflicht zur Gerechtigkeit im Allgemeinen eine religiöse, eine von Gott geborene ist, also auch die Pflicht in speeiellen Fällen so und so, (nämlich wie das jüdische Gesetz es vorschreibl) gemacht zu werden, ebenfalls eine religiöse, eine von Gott gebotene sein müsse." Uno was die erste Frage des Herrn Hirsch betriffc, so verpflichtet allerdings der Staat jeden feinen Angehörigen sich demjenigen öffentlichen Dienste zu widmen, zu welchem er am meisten sich berufen fühlt, so ist es wiederum die höchste, die heiligste Pflicht der Staatsangehörigen, dem Gemeinwesen nach solchem Maaßstabe mit seiner Kraft zu dienen, und cs ist ein Glück, daß nur der Hirschisch-jüdische Beamte in Collision mit seiner öffentlichen Stellung treten muß, und nicht auch der Handwerker, der Fabrirherr, der Künstler und andere Leute, *) sonst hätte Herr Hirsch in gleicher Weise gefragt. Verpflichtet denn der Staat irgend einen feiner Angehörigen zur Betreibung eines Handwerkes, zur Anlegung einer Fabrik, zur Ausübung einer Kunst u. s. w. Wir haben bei einer andern Gelegenheit schon gesagt, daß unsere Gegner, während sie uns zu bekämpfen meinen, nur unsere Ansichten bestätigen, indem sie, um den Wider- *) In Wahrheit ist dieses aber bei allen der Fall! will ja das talmndischc Iuventhum, dan sein Bekenner nur den kleinern Theil des Tages sich einer weltlichen Tyätigkeit wivmen, den übrigen aber ans vaS Studium des Ritualgesetzes vcrwenven. Orwh Chaon wo kann da von den 156 irgend einer gemeinnützigen Thätigkeit die Rede sein.

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