Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 9 (2.3.1845)
- Date
- 1845-03-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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oo wclä»cr sich nun dagegen zur Wehr setzt, ist unser fromme, glaubenseifrige, kindlich-naive Samson Raphael Hirsch in Emden. *) Er bat ein eignes Schicksal dieser Mann. Je mebr er schreibt, desto fester bannt er sich in den Zauberkreis, welchen er um sich gezogen, desto tiefer kömmt er in den Irrwahn hinein, um so befangener, ungestümmer, fanatischer, gebärdet er sich. „Heiliger Gott der Wahrheit! (so schreit er) rette uns vor dem modernen jüdischen Icsuinsmus!" und bezeichnet mit diesem schreckenden Namen den von Holdheim ausgesprochenen Grundsatz „den Geist der Nabbiuenin welchem das Streben, den Buchstaben des Gesetzes mit späteren Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, erblickt werde, so lange als Mittel des zeitgemäßen Weüerschreitens für unsere Verhältnisse anzuwenden, bis das Iudenthum auf dem höheren Stadium einer freien über die Anschauung der Nabbiuen sich erhebenden Erfassung des in der Bibel offenbarten religiösen Geistes gelangt sein wird." Das heiße, meint Hirsch, nichts Anderes, als den als Lüge geschilderten Geist der Nabbinen so lange als Mittel zu gebrauchen, bis man ihn nicht mehr bedürfe. Aber mein Gott! wo hat denn H. den Geist der Nabbiuen als Lüge geschildert? Nur das weist er in seiner Schrift aus vielen Fällen nach, daß die Rabbiner, obgleich sie noch nicht zu der Idee der vollen Scheidung des Politischen vom Religiösen im mosaischen Gesetze sich erheben konnten, doch nicht umbin konnten bei ihrer durch die Zeit gebotenen Reform des mosaischen Gesetzes über den Buchstaben desselben hinauszugehen, und daß wir also auch vorläufig und bis unsere Gemeinden auf eine böhere Stufe des religiösen Bewußtsein gekommen, jenem Geist als Mittel des zeitgemäßen Weiterschreitens (wodurch dasselbe auch einen historischen Boden erhält,) anwenden können. Und das soll Iesuitismus sein? Kann überhaupt von einem solchen nur im Entferntesten die Rede fern, wo man sich offen über den zu befolgenden Grundsatz ausspricht, und zwar nicht bles in einer vertraulichen Schrift an seine Amtsbrüdcr, sondern, wie eben Holdveim getban, in einer Druckschrift, verfaßt in der Allen verständlichen Muttersprache, und nach allen En¬ *) Zn seinem „ Zweite Mitteilungen aus einem Tricswechkel über die neueste Mische Literatur" welche bereits einer unserer Ccrrespondenten, (S. Nr. 41 Zahrg. V. d. B.) jedoch nicht umasseuv genug besprochen. den durch die weite Hand des Buchhandels verbreitet.— Eben so falsch gegeurcdet Herr Hirsch weiter — sei es, wenn Holdheim bei der seinen Ansicht von ihm behaupteten Beschränkung des politischen Thcils des mosaischen Gesetzes auf die Zeit der nationalen Selbstständigkeit hinzufüge, „wie dieses in der heiligcnSchrift zu u nzähligenmalen ausdrücklich gesagt ist"da es bei gar vielen vermeintlichen politischen Gesetzen nicht gesagt sei, ja der Zusatz “pnio u. dergl. auch bei eigentlich religiösen Geboten vorkomme. Aber Herr Hirsch hat die Anmerkung, welche Holdheim zu dieser Stelle macht, übersehen, und worin er sagt, „daß wenn auch in der Gemara selbst angegebene Kriterium .12 rrnn “N’D, oder sich nicht immer als ausreichend erweisen durfte, so wird doch, eine den biblichen Zusammenhang erfassende Kritik die Grenzlinien des Politischen und Religiösen zu ermitteln wissen. Und so ist es auch. Es ist die Wahrheit der Holdher'mischen Unterscheidung hinlänglich dadurch bewiesen, daß die Schrift an vielen Stellen und gerade in solchen, wo sie auf die ganze Anzahl der verordntenZeremonial- oder vielmehr politischen Gesetze Bezug nimmt, (5 B. Mos. 4. 13. u. a.) jenes Zusatzes erwähnt; daß ferner alle Propheten, die Psalmen, die Sprüche, immer nur die eigentlich religiösen und sittlichen Vorschriften zum Gegenstände ihrer Ermahnungen nehmen, und des Zcremonialgesetzes kaum der einen Paar Stellen gedenken, und daß endlich jene Unterscheidung auf das Tiefste in der Natur der Sache begründet ist, indem es eine absolute Unmöglichkeit ist, (selbst Herr Hirsch entgeht — wie wir noch sehen werden dieser nicht) Bürger eines wesentlich ganz anderen Staates als der paläftinäische zu sein und doch die mit diesem verbundenen jenem, aber auf jedem Schritt und Tritt widersprechenden Gesetze zu befolgen. Man müßte denn, wie jener Gläubige annehmen, es habe der liebe Gott zu gleicher Zeit „Ja" und „Nein" gesagt.— Herr Hirsch zieht nun Consequenzen ans der Holdheim'schen Ansicht: „Es müßte nach derselben ein Jude, der in einer spartanischen Republik lebte, auch stehlen dürfen." Nun das versteht sich doch wohl von selbst, daß wenn von der Befolgung des Staatsgesetzes die Rede ist, damit nicht eines das Recht auf das Schnödeste verletzend gemeint sein kann; Holdheim konnte überall nur an einen vernünftigen Staat denken, und ist für die Unvernunft, welche einmal Vorkommen