Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1845)
- Date
- 1845-02-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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40 ver geistliche Cantor der israelitischen Gemeinde in der Rahlcnbeckischen Kapelle ein Gebet für den Verstorbenen gehalten und die ihm dafür gegebenen zehn Rthlr. den christlichen Armen der Stadt geschenkt. — (Breslau im Januar.) Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen heute noch etwas Genaueres über die hier eingeführte Spnagogen-Ordnung mittheile. Dieselbe ist in zwei Abschnitte geheilt, von denen der erste von der äußern, der zweite von der innen: Ordnung handelt. Da man nicht neue Zersplitterungen herbeiführen wollte, vielmehr der Zeit vertraut, die später, nachdem man sich in die nunmehr getroffenen Aenderungen hineingewöhnt haben wird, weitere Schritte gestatten wird, so hat man darauf verzichtet, einen der vorschwebenden Idee entsprechenden Gottesdienst cinzurichten, überhaupt eine tiefer eingreifende Conscquen; anzustreben, und hat sich damit begnügt, das anderswo bereits vorhandene Gute aufzunehmen und dieses in angemessenen Zusammenhang zu bringen; einiges wenige Eigenthümliche dürste sich wohl auch bald andern Gemeinden empfehlen. Die wichtigsten Punkte aus der innern Ordnung sollen hier folgen. §. 11 bestimmt, daß an den Wochentagen in den “in^n nD"0 statt ’JtPy wy xbiü f “oy und statt HX 22P tt^von nun an gesagt werde: ‘“Dy1? 'WM, eine Aenderung, die offenbar sinnvoller ist als die in ihrem Blatte von Frankfurt a. M. erwähnte; ist ja die Bedeutung dieser Sprüche von rabbinisch-talmudischem Standpunkte eben der, daß man Gott danke, in der Lage zu sein, Gott in rechter Weise zu dienen, während rWNl “Dy ’U als ganz oder theilweise ITiSDn p pmos sich dieses Vorzuges nicht erfreuen. Die höhere Bedeutung dieser Sprüche nun, Gott dafür zu danken, daß er uns die Bestimmung gegeben, durch seine Verehrung uns zu weihen, soll bleiben, aber das Postulat, nach welchem der, Eine, seiner Stellung nach, mehr Recht dazu hat als der Andere muß schwinden; Geiger hat hiermit die längst in seiner Zeitschrift (Bd. 3 S. 7 und 8 Anm.) von ihm gestellte Anforderung ins Leben eingcführt. Ferner fallen “Om, pipo mr>X und *lö»t bxyno” 't weg, und das wird in das Abstractum umgcwandelt. Am .Montag und Donnerstag (§. 12.) wird in o:rn Wfil die Stelle: nttDD bx bis ornQJD mm zurückgelassen, deßgleichcn des vfc« 'n und das ri’DC? *]n> Am Freitag Abend (§. 13) fällt weg, HED obgleich die Frage, wodurch man in die Häuser Israel's Licht bringt, noch keineswegs überflüssig ist. Sabbath Morgens (§. 14) soll die Modulation bei mmn nanp in bloßem Recitircnbestehen;statt der TD5? ’2, fp“D Dip’, JW '2für die ganze Gemeinde, und D’Qm vbübx nebst dem sich anschließenden Dnsmna« spricht der Rabbiner Segen und Gebet in deutscher Sprache, und mmpn fällt weg sammt “nn’n “Pty« Die Piutim an sämmlichen ausgezeichneten Sabbathen, Feier¬ und Festtagen find gestrichen mit Ausnahme der nuytjfin, des Schlusses von bü und Für Neujahr und Versöhnungstag ist vorläufig die Ordnung des Wiener Ritus angenommen, nur daß das mir bz gestrichen ist. / (Frankfurt a. M. im Januar.) Dieser Tage fanden in der hiesigen gwßen Synagoge wieder zwei Trauungen öffentlich statt, bei welcher Gelegenheit sich die Unzweckmäßigkeit und Unzulänglichkeit dieses Gebäudes für vergleichen Verrichtungen, überhaupt für den Gottesdienst nach neuerem Zuschnitte sehr fühlbar machte. Der Gemeindevorstand denkt ernstlich an einen Neubau, welchem jedoch große Hindernisse im Wege stehen; eine vom Vorstande deßfalls erlassene Bekanntmachung hat allgemeine Mißbilligung erfahren, weil man sich in die privatrechtlichen Zuständigkeiten der dermaligen Sessel-Inhaber Eingriffe erlauben will, die sich juristisch nicht rechtfertigen lassen, und eine reiche Quelle von Prozessen werden dürsten; auf diesem Wege kommt man schwerlich zum Ziele. Jedenfalls wäre erst abzuwarten, was die Rabbiner-Versammlung hinsichtlich der Liturgie bestimmen wird. Heidelberg: Erwiederung des Rabbiners Fürst. (Forts.) Als jedoch vor drittbalb Jahren Dr. Rehfuß starb, so traten sammtliche Gemeinden des Bezirks zusammen, und baten hohe Kreisregierung um Zurückfiihrung der Stiftung auf ihren ursprünglichen Zweck und die ursprünglichen Berechtigten; die israel. Stadtgemeinde Heidelberg vertheidigte den Status guo. Ich wünschte nun diese Sache durch einen Vergleich erledigt zu sehen, ich gab mir hierin alle erdenkliche Mühe, und suchte deswegen die Vermittlung des Hrn. Oberhofgerichts - Arvocaten Dr. Ladenburger, Sohn des Hm. Oberrath Ladenburger in Mannheim, nach. Dieser wünschte hierauf schriftlich den Plan zu einem solchen Vergleiche ausgeführt und mottvirt zu haben, was auch durch mich geschah. Allein so glücklich ich in Vergleichsversuchen bin, so daß unter 10 projektirten gerichtlichen Eidesleistungen von Juden in meinem Bezirke wenigsten 9 dadurch wegfallen, daß ich die streitenden Theile oft durch eigne Geldopfer vereinige — so wollte es mir doch leider in dieser Sache nicht gelingen. Es ward daher rechtlich verhandelt, was gütlich nicht beigelegt werden konnte, und das Resultat dieser Verhandlungen war folgender Regierungsbefchluß, der freilich ganz anders lautet, als dessen Inhalt in Nr. 35 der A. Z. d. I. wiedergegeben wird. Regierung des Untcrrhcinkreises. Mannheim, den 21. Mai 1844. Nr. 13,422. Erl. des Großh. Oberraths der Israeliten Schul-Konferenz vom 28. März d. I. Nr. 175—76.