Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1845)
- Date
- 1845-02-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2566751-2566964-2566970--1314-2569078- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
45 läge zu nehmen, auf deren Gliedern der Vorwurf rer Zweideutigkeit haftet, welche sich mit jenen Antworten nur aus der Schlinge ziehen und jenen gefürchteten Herrscher beschwichtigen wollten. Darüber ist bei keinem ein Zweifel, der das thalmudische Zurenthum kennt, und das Bild jener Männer, die noch ganz auf jenem standen, sich vergegenwärtigt! Oder hätte NN und die andern französischen E’JS“) der damaligen Zeit es wirklich ernst mit ihrem Ausspruch gemeint, daß die Ehe zwischen einem Zuden und Christen nicht verboten sei? Zch hätte einmal sehen wollen, wie es, wenn man nicht das Mißfallen von oben fürchtete, dem ergangen wäre, der nun wirklich von jenem Ausspruche Gebrauch gemacht und eine Christin geheirathet hätte. Eine Sünde ist aber immer der anderen Mutter! Das hat in diesem Falle auch die Rabbiner-Versammlung bewiesen. Sie hat, nachdem sie einmal von Philippson verführt, dem Scheine gehuldigt, fast eine ganze Sitzung mit der Verhandlung über die Ehe zwischen Zuden und Christen zngebracht, und auf Zhren Einwand, daß ja Alles nichts nütze, so lange nicht auch hinzugefügt werde, daß dem jüdischen Geistlichen die Einsegnung einer solchen Ehe erlaubt sei, gar nicht geachtet. Nun, ich frage, werden selbst die fteimüthigsten Mitglieder jener Versammlung, diese von ihnen als nicht verboten bezcichnete, Ehen einsegnen? Zhr könnet mir nicht sagen: das geht nicht wegen des EHpc iJ2"n ’njn by EHpcn; denn das ist nur eine talmudische Scrupulosität, wenn der, wie ihr ausgesprochen, „monotheistische" Nichtisraelit in solcher Ausdehnung Bruder ist, daß wir das innigste Dündniß mit ihm eingehen dürfen, daß die Ehe mit ihm nicht verboten ist, so darf auch die Svna« goge nicht anstehen, solche Ehen durch ihre Diener einzusegnen. Zhr müßt also ehrlich sein und sagen: Es gehet das noch nicht wegen des noch zu vorherrschenden Vorurtheils in unfern Gemeinden, ja ein solches auch unter Christen herrscht, indem es ja nur einen deutschen Staat giebt, der jene Ehen gestattet. Nun wenn das, warum habt ihr dieses nicht in der Versammlung deutsch heraus gesagt, und nicht eine Berathung vermieden, die, da sie nicht auf Wahrheit, auf wirkliche thatsächliche Wahrheit beruht, eurer so unwürdig war? V8 Aus Westphalen. (Corresp.) Zn der jetzt publizirten letzwilligen Verordnung des Particuliers Herrn Caspar Dietrich Rahlenbeck zu Unna in der Grafschaft Mark, ist für die in deffen Garten befindliche Begräbniß-Kapelle eine Funvation errichtct, wofür bestimmt ist: а. Der Grund und Boden, worauf die Kapelle erbaut ist, nebst Zubehör und б. einem jährlichen Erbpachtskanon von 36 Rthlr. Zn Bezug auf diese Zunvation ist festgesetzt , raß diese Revenue jn folgender Art soll verwendet werden: a) zur Unterhaltung der Kapelle; b) soll dafür alljährlich am 6. Zanuar von einem Geistlichen der Kirchcngemeindcn der Stadt Unna ein stilles Gebet in der Kapelle gehalten werden. und zwar das erste Zahr von dem ältesten Geistlichen der evangelischen Gemeinde, das zweite Zah^ von dem zweiten, das dritte Zahr von dem dritten Geistlichen derselben Gemeinde, das vierte Zahr von rem Geistlichen der katholischen Gemeinde, das fünfte Zahr von dem Rabbiner oder Lehrer der Zudengemeinde, und so fort von Zahr zu Zahr in derselben Reihenfolge. Für dieses Gebet soll rer Geistliche jedesmal 10 Rthlr. aus den Revenuen erhallen. Weigert sich ein Geistlicher das Gebet zu halten, so soll er überschlagen werden und der Nächste nach obiger 3icihenfolge an die Reihe kommen; e) soll der Geistliche alljährlich, wenn er das Gebet verrichtet, 5 von ihm auszuwählende städtische Arme, 3 Evangelische. 1 Katholiken und 1 Zuden mit zur Kapelle bringen und soll denselben jedesmal 1 Thlr. aus den Revenüen gezahlt werden; d) der Küster der evangelischen Gemeinde soll für die Reinigung, das Oeffncn und das Schließen der Kapelle sorgen und dafür jährlich 1 Tblr. aus den Revenüen erhalten; e) die Uebcrschüne an Revenüen sotten sicher angelegt und ein zinstragendes Kaviral bilden, welchem die Zinsen desselben so lange zugcschlagen werden, bis sie den Betrag von 76 Rthlr. erreicht haben; dann sollen 26 Thlr. jährlich in der Wesse verwendet werden, raß daraus dem evangelischen Küster und die in vorbrstimmter Weise alljährlich 5 Armen noch jeder l Tblr. erhalten, 50 Rthlr. aber zu gleichen Theilen unrer die 5 Geistlichen vcrtheilt werden, die ad b bezeichnet sind und welche das vorgeschriebene Gebet zu halten, sich bereitwillig erklären; der alsdann bleibende Ueberschuß soll dann weiter als Kapital in vorbestimmter Art behandelt werden, bis wiederum ein Revenüen-Ueberschuß von 76 Rthlr. sich herausgestellt hat, welcher alsdann auf gleiche Weise vertheilt wird und soll es mit den Revenüen - Ucbcrschüßen überhaupt immer auf gleiche Weise gehalten werden. Das Recht der Verwaltung dieser Fundation ist dem Presbiterio der evangelischen Gemeinde zu Unna übertragen und falls dasselbe die Verwaltung ablebnt, soll die Königliche Regierung befugt sein, die Verwaltung anzuordnen. Unterzeichnet von C. D. Rahlenbeck. Am 6. Zanuar hat nun, nachdem die evangelischen Geistlichen sich geweigert, den Wunsch des Verstorbenen zu realifiren, zu Unna