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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-01-19 · Heft 3 (19.1.1845) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 3 (19.1.1845)
Date
1845-01-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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19 das gelöste Gelütde sich nicht gebunden fühlen wird. Es ist also hieraus wiederum erwiesen, daß selbst dann, wenn durch das Gelübde eine als ungerecht und sündhaft anerkannte Handlung, es betreffe die Verletzung menschlichen oder göttlichen Rechtes, verhütet werden soll, cs doch auflösbar und den Juden von seiner Verpflichtung es halten zu müssen, nicht mehr binden kann. Auch hier wird das Unrecht gegen Gott, die Entziehung eines Gott geheiligten Gutes übereinstimmend als Unrecht angesehen und nur darauf gesehen, ob in solchem Falle, wo ein Unrecht durch die unauflösliche Verbindlichkeit des Gelübdes verhütet werden könnte, das Gelübe an sich dennoch auflösbar ist. Der Eid, sofern er in menschlichen Angelegenheiten eine Sicherheit gewährensoll, beruht auf der Voraussetzung, daß derjenige, welcher in diesem Augenblick die Absicht haben kann, gegen das Recht zu handeln, dennoch so viel Gottesfurcht besitze, gegen seinen Eid oder sein Gelübde sich im Gewissen gebunden zu fühlen, und um sich nicht gegen Gott da zu versündigen, wo er Gott in unmittelbare Verbindung mit seiner Handlung gebracht, auch von dem vorhabenden Unrecht, das vielleicht als solches weniger Eindruck aus sein Gemüth macht, «blassen werde. Kann man sich aber von seinem Eide entbinden lassen und wird in seinem Gewissen in demjenigen Punkte, in welchem die Vorstellung von Gott mit der Handlung in Berührung gebracht worden ist, befreiet, so gehet alle Sicherheit verloren, da die Einwirkung der blosen Vorstellung von Recht auf diesen Menschen eben nach der Voraussetzung bezweifelt wird. Selbst da, wo das Objekt des vermutheten Unrechts nicht menschliches, sondern Gott geheiligtes Gut ist, wird ja noch immer auf dem Standpunkt des Talmuds der Eid als Sicherheitsrnittel angewandt, weil auch hier angenommen wird, daß auch der, welcher jenes geheiligte Gut durch einen Betrug an sich ziehen will, sich dennoch gegen sein Gelübde gebunden fühlen werde. Diese Sicherheit verlangt das Gericht im Namen.derjenigen, welche die Heiligthümer verwalten, des Hr. Dr. Einhorn spricht von Gott als Eigenchümer, aber er darf nicht vergessen, daß Gott die Verwaltung seiner Güter Menschen anvertrauet: diese plädiren hiex in seinem Namen, diese vertreten seine Interessen und diese verlangen eine Garantie, daß nicht durch eine Sch ein h and tun g gottgeheiligtes Gut seiner rechtmäßigen Bestimmung entwendet werde. Wird nun gesagt, daß diese Garantie nicht auSreich e, daß sie gar keine Garantie sei, weil man von der selbst -ei beabsichtigtem Betrüge gegen Heiligthümer dennoch vorausgesetzten Gewissenhaftigkeit gegen das Gelübde sich entbinden kann, .'so ist alles gesagt, was wir beweisen wollten, beweisen können: daß die Auflösung des Gelübdes auch d a Platz greife und in vollkommener Gültigkeit den Menschen von seiner Verbindlichkeit es zu halten, befreie, wenn das Gelübde dem Menschen und dem Gerichte gegen eine betrügerische Handlung Schutz und Sicherheit gewähren solle. Die Einrede: dast Gott hier betrogen werde und daß der Betrug mit Gottes Wissen und Willen geschehe, ist leer und nichtig. Will Gott, wie Hr. l>r. Einborn hier insinuirr, ncb betrügen lassen: warum wird der Ehemann nach R. Iehoschua und nach der praktischen Halachab dennoch zur Verhütung des Betruges ryi by, weil es unauflöslich ist, vereidigt? Es muß also denn doch, trotz der superfeinen Theorie des Hrn. Ur. Einhorn wahr, unleugbar wahr sein, daß man den Betrug verhütet, wo er verhütet werden kann, nämlich -y -~:e D’mnjn, welches unauflöslich ist, E'zra T-nnr --je dagegen , weil, msn G vn, weil es auflösbar ist, must es unterbleiben, weil es nicht nützt und den befürchteten Betrug nicht verhütet. Ich weiß nicht, was Hr. I)r. Einborn eigentlich mit der Phrase sagen will: es handelt sich nicht darum, ob sich unser heutiges religiöses Bewußtsein mit einer solchen Theorie überhaupt vertrage, sondern blos darum, ob diese im Talmud ihre Begründung finde. Freilich handelt es zunächst um letzteres, aber dock nur in Rücksicht des ersteren; es bandelt sich nämlich darum: ob im Talmud eine Theorie als begründet sich finde, mit der unser heutiges religiöses Bewußtsein sich nicht vertrage. Hr. Ur. Einhorn wendet uns ferner ein: wollte man das Gesagte vom talmudr'schcn Standpunkt in Abrede stellen — wie wäre dann snprQ überhauvr möglich? Stimmen ja alle Autoritäten ohne Aus nab uv. in die Verbote, fremde Intreffen betreffende Eide au' zulösen, überein; wie können nun tmpn auige löst werden können? Ja, schon die Möglichkeit '--u "no\s‘ solche Gelübde aufzulösen, die mir dem Verbältniß eines Nebenmenschen nicht in Berührung stebeu, beweist die Richtigkeit unserer Ansicht unumstößlich. Unumstößlich! Ja, uickt eines Kindes schwacher Hand

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