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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-01-19 · Heft 3 (19.1.1845) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 3 (19.1.1845)
Date
1845-01-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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18 von 2-ij; soll später geredet werden — irgend etwas beweisen; so mußte vor Allem angenommen und dargethan werden, daß der Talmud in gegenwärtigem Falle die Auflösbarkeit des Gelübdes auch ohne W i s s e n und Willen (Der Leser wird nun für seine Aufmerksamkeit schon belohnt sein; in der Prämisse war nur von Willen die Rede ohneWissen, in der Conclusion kommt das Wissen wie vom Himmel herabgeflogen) des Subjecres, welchem, d. h. in dessen Interesse geschworen wird, zugestehn. Dieses Subject vertritt aber bei dem Gelübde des Mannes Behuf der Herausgabe der Kethuba an die Geschiedene von Seiten des Hekdesch,- es mag N2t2 'vip oder rron pH ’isnp betreffen, offenbar kein anderer als Gott selber und geschieht auch die Auflösung, als nach dem rabbinischcn Indenthum nun einmal überhaupt vom göttlichen Willen zugelassen, mit dem Willen und der Ucbercinstimmung Gottes, dessen Etgenthum durch das Erforderniß zu geloben geschützt werden soll." Aber woher weiß es denn Hr. Dr. Einborn , fragen wir, so gewiß, ohne selbst allwissend zu sein, daß Gott, der dem Betrüger ins Her; schauet und weiß, daß hier, um den menschlichen Richter zu berücken, ein falsches Gelübde getpan, in der Absicht gethan worden, um es später zu widerrufen, auch in den Betrug nbercinstinunt und ihn gut beißt? Wird nicht vom Talmud selbst auch in dem Falle, wo die Gültigkeit der Auflösung eines solchen Gelübdes nicht bestritten wird, die Auflösung selber noch immer ein Betrug genannt? Ausdrücklich erklärt ja Raschi Arachin 23. a., daß wo die Auflösung stattfindet, nämlich cru Tiinsynj, deßbalb das Gelübde unterbleibt, weil es für den Fall eincs Betruges, einer K\rrp, nichts Hilst. Gott ist, sagt Hr. Dr. Einhorn, das Subject des Gelübdes, ihm sind die Heiligthümer geweihet. Sind sie aber auch zu seinem Nutzen, in seinem Interesse geweiht? Nein, sie sind Gott geweidet, d. h. zu heiligem Gebrauch im Interesse des allgemeinen Wohls. Sind es rem nnp, so ist ihr Gebrauch ein unmittelbar öffentlicher, allgemeiner Nutzen; sind cs Heiligthümer anderer Natur, so werden sie mittelbar für den öffentlichen Cultus und ähnliche heilige Interessen verwendet. Und weil Gott als Er'genthümer dessen betrachtet wird, dem die öffentliche und allgemeine religiöse Wohlfahrt erwächst, soll es mit dem Willen und der Uebereinstimmung Gottes geschehen, daß diese Dinge auf betrügerische Weise ibremheiligen Zweck und ihrer gemeinnützigen Bestimnurng entzogen werden? Gott selber sollte einen solchen Frevel begi'mstigen? Hr. vr. Einhorn, indem er die Rabbinen verteidigen will, bürdet ihnen eine Ansicht auf, die sie als eine höchst unwürdige zurückweisen müssen. Aber von all dem abgesehen, so werden wenige Worte hinreichen, um zu beweisen, daß Hr. vr. Einhorn den eigentlichen Kernpunkt unserer Ansicht mißverstanden. Wir behaupten, daß nach dem rabb. Iudenthum das Gelübde auch dann auflösbar ist, wenn durch die Auflösung fremde Interessen verletzt werden, und daß wenn auch solche Verletzung eine Sünde ist, so sei man doch gegen das Gelübde als solches im Gewissen nicht gebunden. Wenn die Wittwe z. B. ein Gelübde thut, daß sie im Falle sie schon etwas auf ihre Kethuba als Zahlung empfangen, diese oder jene Speise nicht genießen wolle, hinterher sich von dem Gelübde entbinden laßt, so ist sie von dieser Versagung im Gewissen befreiet, wenn sie auch gegen die Erben ihres Mannes eine Betrügerin bleibt und schuldig ist, denselben den Schaden zu vergüten. Keineswegs haben wir behauptet, daß man durch die Lösung des Gelübdes von seiner Verpflichtung gegen denjenigen befreit werde, zu dessen Sicherheit das Gelübde gethan worden: aber das behaupten wir, daß obwohl das Gelübde fremde Interessen berührt und dem Richter eine Garantie durch die vorausgesetzte Gewissenhaftigkeit desjenigen, der es leistet, gewähren soll, dennoch gelöst, und das Gewissen von der neuübernommenen Verpflichtung vollkommen freigesprochen werden kann. In gleicher Weise wandten wir dicß aW den Fall Arachin 23, an. Der Mczun hat sein erwögen als HeiljMl^WS^EWRn^'will sich nun von seiner Frau schewe^Nffen^HP^ttsseht daher die BFor^-' niß, daß er vielleicht die D^iligkeitserklärung jetzt bereue, und um das Vermögen wieder an sich zu bringen , eine S ch e i n h ^d l u n g begehen^>lle. Um diese zu verhüten, sott er V^rMerich^elyben, die 2rau nicht wieder zu heiratherr^^ire* nun. dü^l^Mbhe unauflösbar, so könnte man dadurch'einenDßrabredchssn Betrug verhüten; da man aber von dem Gelübde sich entbinden lassen kann, so ist der Betrug dadurch nicht zu verhüten, weil der Mann, der. nun naiver Voraussetzung des menschlichen Richters das geheiMte Gut w!^er an sich zu bringen entschlossen ist — wmyes immer als etn* Betrug in der ganzen Diskussion bettMtetiyird —> dur^

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