Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1845)
- Date
- 1845-01-12
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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15 seit der Eide bei'den Juden außer Gebrauch gekommen, wenn fix überhaupt jemals im Gebrauche gewesen sind, und da der Talmud bei denselben niemals förmlich als Gesetzbuch recipirt worden ist, und seine Geltung nur aus dem Gebrauche abgeleitet werden will, so ist er in dieser Lehre jedenfalls antiquirt und wcrthlos. Damit aber satten auch alle Verdächtigungen hinweg, welche Hr. Kirchheiin^bringt, und Sie (No. 35) vorhergesehen batten, und jener erreicht nur insofern seinen Zweck, als er Gelegenheit gefunden , sich anHoldheim zu reiben, was in der folgenden Nummer jenes Literatur-Blattes ein ungarischer Rabbiner gleichfalls versucht. Wenn wir es auch Ihnen, oder Hold he im *) überlassen müssen, die Rolle des man -;i6a in dem bekannten -,n - Lied bei unserem händelsüchtigen und vorlauten cmty in literarischer Beziehung zu übernehmen, so haben wir doch bei seinem Artikel, der mit einem: nax Jean Paul beginnt, wie der Naschi- Commentar zum- Pentateuch mit einem pm»*’ 'n nax wieder die Bemerkung zu machen Gelegenheit gehabt, daß halbgebildete Talmudisten keinen Schriftsteller so viel im Munde führen als Jean Paul, bei welchem wie im Talmud es herbe Stellen, Wörtchen, und zu treffen giebt, vielleicht muß er umgehen im Munde dieser Leute zur Strafe für die seiner als Mensch, Dichter und Denker gleich unwürdigen Ausfälle gegen die Juden in der zweiten Auflage der Blumen-, Frucht- und Doruenstücke, durch welche er den zur Zeit des Erscheinens dieser Auflage (1618) in Deutschland gangbaren Mode-Ansichten seine Huldigung darbrachte; ein solcher Mann solche Ansichten.' Frankfurt a. M. im Jan. In den Nummern 37, 40 und 43 des vorigen Jahres Ihrer geschätzten Zeitschrift ist der Gesetzesuovellen erwähnt worden, welche zu der hiesigen Wechselordnung von 1739 gemacht werden sollten; Ihre Herren Corresporwenten haben sich natürlich besonders mit den Aendernngcn der §.§. 37 und 38 der gedachten Wechselordnung, welche ein privilegium odiosum der Israeliten aufheben, beschäftigt. Es wird Jbren Lesern nun gewiß angenehm sein, in Folgendem zu vernehmen, ob und wie die vom Senate vorgeschlagenen Aenderungen von der gesetzgebenden Versammlung angenommen und zum Gesetz erhoben worden find, zumal da das was die übrigen jüdischen Zeitschriften darüber enthalten, eben so flüchtig, als entstellt ist. ES war vorauszusehen, daß die Reclamationcn einiger hiesigen Israeliten, welche den Fortbestand der §.§. 37 und 38 beanspruchten , keine Berücksichtigung finden würden: denn der bei Weitem *) Es hat dieses bereits derselbe mit der ganzen Schärfe seines Geistes gethan und werden die nächsten Nuurmern des „Israeliten" diese Abschlachtung bringen. Die Red. größte Tbeil der hiesigen Gemeinde hatte sich zu bestimmt für die Aufhebung jenes gehässigen Vorrechts in Wort und Schrift geäußert und kann diese Meinungsäußerung nur mit Freuden begrüßt werden, weil sie zeigt, daß die Israeliten ihre Stellung im Vaterlanv immer mehr begreifen, daß sie nämlich nach Kräften Mitwirken müssen, die ans ihrem Glaubensbekenntniß hergenommenen gesetzlichen Beschränkungen zu beseitigen. Es hat zwar nicht an Stimmen umcr den Altgläubigen gefehlt, welche ihre von der öffentlichen Meinung gerichtete Sache mir dem Schiboleth einer Verletzung der Gewissensfreiheit aufrecht erhalten wollten; allein wollen die Altgläubigen denn nicht begreifen, daß „der Bürger gerade in einem Unterordnen unter die Gesetze des Staates, welche im Interesse des Gesammkwobls gegeben werden, seine politische und religiöse Freiheit sinder?" Das Gutachten des hiesigen Advocaten - Collegium hatte sein Mögliches gethan, wenn es vorschlug, daß der Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung nicht am Tage der Präsentation des Wechsels, beziehungsweise am Verfalltage, vielmehr erst am nächstfolgenden Werktage erhoben werden solle, hierdurch war für die ängstlichen Gemütber jener Israeliten, welche das Schreiben und Geldzahlen am Sabbat und den übrigen Feiertagen für religionswidrig halten, ein Auskunftsmittel, insoweit jene Gesetzesänderungen den Sabbat berühren, gefunden. Mit Recht bemerkte aber das erwähnte Gutachten weiter, daß jene Israeliten die Unbequemlichkeiten , welche ihnen die periodisch wiederkehrenden mehrtägigen Feste bereiten, wie sie wollen und können, selbst zu beseitigen suchen mögen. Denn der Staat kennt nur Feiertage, die er aus politischen oder ethischen Gründen anordnet, Festtage gehören den einzelnen Confesfionen an; nimmt der Staat bei Anordnung seiner Feiertage auf die Festtage derjenigen Confesfion Rücksicht, der die Mehrzahl seiner Bürger angehört, so ist dies ganz der Billigkeit entsprechend. Diese Berücksichtigung kann aber nicht jede Consession für ihre Festtage in Anspruch nehmen. Deshalb muß sie, wenn ihr diese Feste im täglichen Lehen Storungen verursachen , solche aus sich selbst zu entfernen wissen, wie jedes Individuum die ihm im Leben vorkommenden Störungen zu beseitigen sucht oder sie als aus seiner Stellung nothwendig hervorgehend, ruhig trägt und etwaige Verluste sich gefallen läßt. Den Verfasser des Gutachtens des Advocaten-Collegii, Herrn vr. Goldschmidt, können die widersinnigen Erclamationen in No. 43. der allgemeinen Zeitung des Judenchums nicht nur an sich, sondern auch deßhalb gleichgültig fein, weil, wenn sein Vorschlag ganz durchgegangen wäre, die Altgläubigen keinen weiteren Grund zur Beschwerde gehabt haben Wunen. Hinsichtlich >er von