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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-22 · Heft 51 (22.12.1844) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 51 (22.12.1844)
Date
1844-12-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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412 Pigst« Lichte sich -arstellt, in jenen vielen Plackereien zwischen dem Geistlichen «nd seine» Gemeiadegliedern, welche -ochst nacht-eilig «rf de« sociale» und religiösen EntwickelungSgang des Juden einwirke», welche aber -ier nur augedeutet, statt besprochen werde« sollen, da solche Specialitäten für das größere, mit den lokale» Verhältnisse» unbekannte, Publicum wenig Interessantes darbieten und höchstens den wehmüthigeu Ausruf zu erzeugen vermögen: »ganz so wie bei uns!" Deßhalb ist eS besser darüber zu schweig« und auch hier vertrauungsvoll einer lichteren Zukunft entgegen zu sehn. Werfen wir aber schließlich einen ruhig« und unbefangenen Blick auf die israelitischen Verhältnisse unseres GroßherzogthumS iw Allgemeinen, so müssen wir behaupten, daß derselbe uns mit dem socialen und religiösen Standpunkt unserer Glaubensgenossen besonders im Vergleiche mit dem in anderen deutschen Staaten zuftied« sein laßt. Für die Organisation des Rabbinen- und ReligionSlehrer-Staudes ist zwar noch nichts geschehen, und es stehet derselbe in Beziehung auf gesetzliche Einrichtungen dem zu Bade« und besonders dem zu Würtemberg weit nach; doch dürfm wir hier nichts Unbilliges verlangen. Das Institut der wissenschaftlich gebildeten Rabbinen und Religionslehrer ist noch zu neu, deren Wirksamkeit noch zu wenig erprobt, als daß sich dafür jetzt schon eine gesetzliche Organisation gebildet haben sollte und eine solche a priori schaffen würde theils zu leicht zu Fehlgriff« führ«, theils wirklich zu oft die Gewissensfreiheit verletz«. Wir dürfen deshalb wegen des seitherigen Mangels an einer gesetzlichen Organisation des israelitischen Kirchenwesens nicht klagen, aber dennoch herzlich wünschen, daß sie jetzt recht bald geschaffen werden möge, da die Elemente zu einer solchen sich vorfiuden und sie als ein unabweisbares Bedürfniß der Zeit sich darstellt. — Darum laßt uns hoffen! Breslau im November. (Corresp.) Das längst erwartete hohe Ministerial-Rescript über die hiesigen Wirren ist «dlich herabgelangt. Ich übersende Ihnen inliegend eine wörtliche Abschrift desselben. Es lautet: »Nachdem uns der Ober-Regierungsrath von Heyden die, mit dem Deputirteu des Ober-Vorsteher-Collegiums der dortigen jüdischen Gemeinde und Ihnen, als den Vertretern der entgegengesetzt« Partei, über die Ursachen der unter den Mitgliedern der dortigen Judengemeinde stattfindenden Spaltungen und Zerwürfnisse in unserem Aufträge ausgeuommenen Verhandlungen vorgezegt hat, eröffnen wir Ihnen auf die, gegen das Ober-Vorsteher- Lollegium und den Rabbinen Dr. Geiger erhobenen Beschwerden Folgendes: Der Dr. Geiger, dessen talmudische Rechtgläubigkeit von Ihnen in Zweifel gezogen wird, kann von dem Rabbinate nicht entfernt werden, da seine Wahl in den durch den tz. 70 der Statuten vom 4. April 1826 vorgeschriebenen Formen erfolgt ist. Sie selbst erklären sich auch bereit, ihn in seinen Functionen zu belassen, wenn Sie nur nicht gezwungen werden, sich seiner zu bedienen. Daß ein solcher Zwang nicht stattfindet, unterliegt keinem Bedenken, vielmehr wird das Ober-Vorsteher-Collegium so bald als möglich die Wahl des nach §. 68 der Statuten erforderlichen zweiten Rabbinen veranlassen. Den Gedalja Tiktin, welchen ein Theil der Gemeinde bereits zum Rabbinen angenommen hat, als solchen ohne vorgängige ordnungsmäßige Wahl Seitens der Gesammtgemeknde anzuerkennen, kann der Gegenpartei nicht füglich angesonnen werden, da der Theil der Gemeinde, welcher die Wahl einseitig vorgenommen hat, zur Vertretung der, bei der Wahl nicht zugezogenen Gemeindeglieder nicht legitimirt gewesen, und die erfolgte Wahl mithin ungültig ist. Zu der Wahl des zweiten Rabbinen wird vütt dem Ober-Vorsteher-Collegium eine Concurrenz veröffentlicht werden, bei welcher auch der rc. Tiktin als Bewerber auftreten kann. Im Verlaus drS Streites haben beide Parteien gefehlt, die altgläubige Partei dadurch, daß fie ohne genügenden G«nd die Zahlung ihrer directen Abgaben verweigert, sich als eine eigene Gemeinde gerirt und unbefugt eine Rabbinenwahl vorgenommen hat; das Ober- Vorsteher-Collegium aber dadurch, daß es stimmfähige Mitglieder der Gegenparthei lediglich aus dem Grunde, weil dieselben mit der Zahlung ihrer Gemeinde-Beiträge im Rückstände geblieben waren, bei Gelegenheit der letzten Ergänzungswahl des Ober- Vorsteher.Collegiums von der Gemeinde eigenmächtig ausgeschlossen hat. Diese Unregelmäßigkeiten, welche sich das Ober-Vorsteher- Collcgium hat zu Schulden kommen lass«, sind aber nicht von solcher Bedeutung, daß die Mitglieder desselben, welche in früherer Zeit, zum größten Theile durchaus ordnungsmäßig gewählt sind, und bei dem nächsten Wechsel ebenso wieder ergänzt werden können, zu veranlassen seien, ihr Amt freiwillig niederzulegen. Die Vorschläge zu den von Ihn« gewünschten Modifikation« der Gemeinde-Statuten können nur von der Gemeinde selbst auSgehen, und den angeblichen Mängeln der Statuten kann auch nur durch Gemeindebeschluß abgeholf« werden. Ein Eingreif« der Staatsbehörden erscheint jetzt um so weniger zulässig, als eine allgemeine gesetzliche Regulirung der Gemeinde-Verhältnisse, welcher in einem einzelnen Falle nicht vorgegriffm werden kan«, bereits Ln der Vorbereitung begriffen ist. Bevor diese Regulirung nicht erfolgt, oder bevor nicht durch Gemeindebeschluß andere Normen festgestellt sind, ist das unterm 4. April 1826 bestätigte Statut als seinem ganz« Inhalte nach gültig und alle

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