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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-22 · Heft 51 (22.12.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 51 (22.12.1844)
Date
1844-12-22
Page
– (sequence 4)
Language
German
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410 «issensfreiheit nicht bekennen mochten. Alle Consequenzen, zu denen er gelangt, bedürfen jenes Grundsatzes als ihrer nothwendigen Prämisse gar nicht; sie folgen für uns schon aus der, auch vom Verf. trefflich durchgeführten Trennung des religiösen und des nationalen Moments im Judenthum; denn indem das letztere preisgegeben wird, bleibt nichts mehr übrig, was zu einem Conflitt mit dem Staate Veranlassung geben könnte. — In diesem Sinne führt denn auch Herr Eisenberg den gründlichen Nachweis, „daß der Talmud nur aus dem Streben nach nationaler Selbstständigkeit hervorgegangen und daß feine Lehren das Gepräge nationaler Beschränktheit tragen", daß „die mosaischen Gebote (im Gegensätze der Lehren) und die spätem talmudischen und rcckbinischen Satzungen keinen dogmatischen, sondern nur einen liturgischen Werth haben", daß die messtanischen Hoffnungen nur einen idealen Charactcr haben, und sich auf keinen persönlichen Messias beziehen u. s. w. Wenn auch der Vers., um die nationale Befangenheit des Talmuds zu erweisen, die inhumanen Tendenzen mancher Halachoth mit Schärfe aufdeckt, so ist er doch auch von einer wissenschaftlichen Pietät und Achtung vor dem bessern Geist der talmudischen Lehre durchdrungen, der so häufig mitten unter dem Wust von Kleinigkeiten hervorbricht; und er behandelt sein Objekt mit aller Liebe und Hingegung, die eine ehrliche Kritik verlangt und verträgt. Herr Eisenberg faßt die mündliche Lehre, ganz im Sinne der neuern wissenschaftlich-jüdischen Theologie, als den Ausdruck für die Entwicklungsfähigkeit des mosaischen Gesetzes, und als deren Produkt den Talmud auf, durch dessen gewaltsamen Abschluß sich der starre Rabbinismus erzeugte. Dieser hat den Zwiespalt mit dem Leben herbeigeführt, von ihm muß sich die Gegenwart förmlich lossagen, den Talmud dagegen nicht sowohl abschaffen als fortsetzen. Denn der Talmud selbst hat nie daran gedacht, seine Lehren als eine ewig geltende Ueberlieferung, als traäitio divina hinzustellen; dieser Begriff ist der mosaischen Religion fremd, vielmehr legte man nur manchen Satzungen den Character einer historischen Ueberlieferung, d. h. eines alten nicht mehr zu ermittelnden Ursprungs bei, wobei oft die fragliche Satzung selbst Gegenstand der Controverse war. — Nicht minder anerkennens- und beherzigenswerth ist, was der Verf. über die Stellung und den Beruf der Rabbinen sagt, die den rabbinischen Codex als Norm ihrer Entscheidungen nicht mehr ansehn, und überhaupt dm Character von bloßen Consulenten gegen das wahre geistliche Amt des Lehrers und Seelsorgers vertauschen sollten. In Bezug auf die Synagogenverfassung macht der Verf. keine neuen äußern Reformvorschläge; es kommt ihm vielmehr darauf an, die vortrefflichen alten Keime derselben neu zu beleben und zum Bewußtsein zu bringen. Das Judenthum, wie ihm der Unterschied zwischen Geistlichen nnd Laien fremd ist, giebt auch den erstem keine Art von kirchenrechtliche Gewalt über die Gemeinde; die rabbinische Autorität beruht nur auf dem Plus der Intelligenz, und die Synagogengewalt kann demgemäß nur in die Hände der Gemeinde oder deren verfassungsmäßigen Vertreter ruhen. — Wir scheiden von dem Verf. mit dem Wunsche, ihm recht bald wieder auf dem Gebiete dieser Literatur: zu begegnen. Nicht nur weil die Zahl derer sehr gering ist, die, ohne ihre persönliche Stellung zu gefährden, die Resultate ihrer Kritik rücksichtslos zu veröffentlichen wagen dürfen, sondern hauptsächlich weil eine Vereinigung des selbstständigen speculativen Denkens und der vollständigen Beherrschung des gewaltigen verwirrten Stoffes, der tiefeingehenden unbefangenen Kritik und die Begeisterung für ein positives Ziel, eine Vereinigung von Bildungselementen, wie wir sie dem Herrn Eisensenberg mit Freuden zugestehen, in dieser Literatur noch eine seltene Erscheinung geblieben ist. Berlin. D. Honigmann. Geschichte des Tages. Aus dem Großherzogthum Hessen. (Schluß von Nr. 50.) Die Schullocale, in der Stadt sowohl wie auf dem Lande, sind für die Kinder, aller Confessionen des Ortes geöffnet; mit gleicher Liebe und Aufmerksamkeit werden dort die Zöglinge des evangelischen, katholischen und israelitischen Glaubens in de« Elementar-, Real- und Gymnasialkenntnissen unterrichtet, mit gleicher Unparteilichkeit erhalten sie bei den öffentlichen Prüfungen ihre Belobungszeugnisse, und nur der konfessionelle Religionsunterricht wird getrennt in verschiedenen Localen von den verschiedenen Geistlichen ertheilt. Mögen auch Confessionsschulen den Vortheil gewähren, daß sie die Ausbildung des confessionell-ceremoniellen Lebens mehr fördern als allgemeine gemischte Schulen, so bieten dagegen dennoch letztere, besonders dem Israeliten, solche Vortheile, daß sie vorzüglich in Städten unbedingten Vorzug verdienen. Den städtischen Schulen ist es möglich durch die größere» finanziellen Mittel, welche ihnen zu Gebote stehen, für jedes

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