Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 51 (22.12.1844)
- Date
- 1844-12-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2566751-2566911-2566963--1253-2569012- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
40» ist keine Illusion, er ist eine handgreifliche Erscheinung. Die Religion, als Gesammtbewußtsein, hat ihre eigne Sphäre, und sie hat das Recht, sich innerhalb derselben gegen jeden Eingriff des Staats sicher zu stellen, so wie der Staat das Recht und die Pflicht hat, feine Grenzen streng zu wahren. Der Staat hat die Pflicht, sagen wir, weil er durch eine Vermischung beider Sphären sich leicht mit einem fremdartigen Inhalt, dem specifisch Religiösen, erfüllt. Was demnach ein Objekt der religiösen Ueberzeugung, der wirkliche Inhalt des kirchlichen Gefammtbewußtfeins ist, braucht sich nicht dem Staate unterzuordnen, denn es verhalt sich zu demselben nicht wie ein Individuelles, sondern wie ein Allgemeines zu einem Allgemeinen. So gewiß aber gar keine Collision zwischen dem Staat und der Religion möglich und denkbar wäre, wenn beide sich nur auf ihre naturgemäße Gränzen beschränken, wenn sich namentlich die letztere, auf ihren wahren Gehalt reducirte; so gewiß in diesem Falle auch alle verschiedenen Religionsformen zu einem Einzigen, Unterschiedlosen zusammenfallen mußten; eben so gewiß kann die Lösung des noch vorhandenen Zwiespalts nicht in einer willkührlichen Unterordnung des einen Elementes unter das andre, sondern in der strengen Feststellung des wahren Inhalts jedes dieser beiden Kreise gefunden werden. Man gebe Gotte was Gottes, und dem Kaiser was des Kaisers ist. Die Religion behaupte die ganze innerliche Seite der menschlichen, sie pflege die gemüthlichen und sittlichen Anlagen des Menschen, sie bilde die Gesinnung mid fördere deren Aeußerungen, soweit sie der Gesellschaft ersprießlich sind, ohne der Controle oder den Zwangsanstalten des Staats zu unterliegen; aber sie enthalte sich jedes Einflusses auf die freie Willensbestimmung des Menschen, insofern sie sich auf Handlungen bezieht. Die Handlungen fallen der Anordnung und Beurtheilung des Staates anheim und sobald dieser gleichfalls seine Sphäre nicht überschreitet, kann er auch nichts verlangen, was der religiösen Überzeugung zuwider ist, und das Gewissen verletzt. — Das ist die Aufgabe; bis sie aber erfüllt ist, darf der Staat wohl nicht mit Zwangsmaßregeln gegen irgend eine kirchliche Satzung auftreten. die noch lebendig im Gesammtbewußtfein wurzelt. Der Einzelne hat freilich, wie unser Verfasser und die von ihm angeführten positiven Gesetze sagen, nicht das Recht, unter dem Vorwand der Religion sich einer staatsgesetzlichen Handlung zu entziehen; d. h. unter dem Schein eines religiösen Skrupels; was aber sein Gewissen, und zwar als Ausdruck der allgemeinen religiösen Ueberzeugung wahrhaft perhorrrSeirt das kann ihm vom Staate nicht mit Recht auferlegt werden. — Wir halten es demnach in dem bestimmten Falle, der die Erörterung des Herrn Eifenberg Hervorgerufe» hat, auch als einen Eingriff des Staates in die Freiheit der kirchlichen Ueberzeugung, wenn derselbe das Schreiben am Sabbat von den israelitischen Schülern der Gymnasien erzwingt. Die öffentlichen Bildungsanstaltm zu besuchen sind die Israeliten einmal moralisch gezwungen, weil ihnen keine anderen zu Gebote stehen; und so langt das Verbot des Schreibens noch von dem allgemein« religiösen Bewußtsein als gültig angesehen wird, so lange bleibt jene Maßregel eine Gewissensverletzung. Andergestattet sich die Sache freilich, wenn das allgemeine Bewußtsein oder dessen Organ, die Religionsbehörde jenes Verbot, und zwar nach unsren allgemeinen Prmcipien über die Gränzen der kirchlichen Gewalt, mit Recht, desavouirt; dann ist es nicht mehr kirchliche, sondern individuelle Ueberzeugung, die allerdings dem Staatsgesetz weichen muß. Hiermit ist denn auch für das Judenthum die Aufgabe gestellt, alles dasjenige, waS fälschlich unter dem Namen und dem Schein des Religiösen in ihm die Herrschaft behauptet hat, in seiner wahren Natur als zufällige historisch-nationale Form« zu erkennen und aufzugeben, um die scheinbaren Conflicte des Judenthums mit dem Staat auf eine einfache und befriedigende Weife zu lösen. Nachdem der Vers, bei seiner weitern Entwicklung des christlich-germanische» Staatsbegriffs, die von einer tüchtigen historisch-philosophischen Auffassung des Gegenstandes zeugt, eine ebenso geistvolle als überzeugende Polemik gegen Stahl in Beziehung auf die „Staatsreligion" und die Emaucipationsfähigkeit der Israeliten geführt hat, geht er zu dem mehr praktischen Theil seiner Aufgabe über, zur Darlegung des wahrhaften Inhalts des Mofaismus, des rabbinifchen und des gegenwärtigen Judenthums. Wir wiederholen es, daß dieser ganze Theil der Eisenbergschen Darstellung für den Ausdruck des wissenschaftlichreligiösen Bewußtseins im gegenwärtigen Judenthume angesehen werden muß und als solcher die Beherzigung aller derer verdient, die für das religiöse und bürgerliche Wohl der Israeliten interefsirt find. Wir stimmen durchweg in dm praktischen Refultatm, so wie in den Ansichten über die Lehren und die Bedeutung der jüdischen Religionsquellen mit dem Vers, überein, wenn wir uns auch zu feinem Grundsatz über die Te»