Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 51 (22.12.1844)
- Date
- 1844-12-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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4g»8 DaS KAeachm» mch de« Staat. Staat und Religion mit besonderer Rücksicht auf die Stellung der Israeliten in den sogenannten christlich-germanischen Staaten von F. Eisenberg. Leipzig, Otto Wigand, 1844. (Schluß von Nr. 50.) Das Eisenberg'jche Buch zerfallt in zwei Abschnitte, «neu spekulativen und einen empirischen. Der erste handelt vom Staat und der Gewissensfreiheit, der andere von der mosaischen Religion in ihrem Conflikt mit dem hürgerlüha, Leben. Wir müssen von vorn herein sagen, daß wir mit den praktischen Resultaten dieser gesinnungsvollen, klardurchdachten, von mannigfachen Studien und gründlicher Kenntniß und Durchdringung des Stoffes zeugenden Schrift, völlig übereinstimmen, und daß wir im Interesse der Literatur uns fteuen, einer unbedeutenden Veranlassung, wie der Zeitungspolemik zwischen dem Autor und mehreren Rabbinen, ein so gutes Buch zu verdanken. Wenn wir demnach namentlich in dem zweiten Theile den vollständigen Ausdruck des einzig wahrhaften fortschreitenden jüdisch-religiösen Bewußtseins anerkennen; wenn wir ferner auch alle die Ansichten theilen, die der Verfasser über daö Wesen des christlichgermanischen Staats darlegt, so können wir jedoch dasjenige, was derselbe über das Berhältniß des Staats zur Religio» und über das Wesen der Gewissensfreiheit sagt, um in modificitter Weise uns gefallen lassen. Der Vers, geht von einer empirischen Betrachtung über die Wichtigkeit und Bedeutsamkeit der Glaubens- und Gewiffensfteiheit aus, als jener unantastbaren höchste» Güter, die die heiligsten Interessen der Menschheit mächtig berühren; und um das Wesen der Gewissensfreiheit, die selber nur eine Species des Freiheitsbegriffes ist, richtig zu erfassen, erhebt er sich zu einer speculatkven Darstellung des Staatsbegriffs in seinem Berhältniß zur individuellen Keiheit. Die Auffassung des Staats, als ««es auS der sittlichen Natur des Menschen organisch sich herausbildenden Vereines ist die modern-philosophische vvd dem Standpunkt der heutigen Wissenschaft ganz entsprechende, und im Wesentlichen derjenigen gleich, die wir oben darzulegen versuchten. Die Freiheit des Jndividuums ist eben so ein Ursprüngliches und Ewiggültiges; sie muß aber im Staat, damit die Collisionen der schraukeulosen natürlichen Freiheit verhütet werden, eine gewisse Modification und Einschränkung zum allgemeinen Lest« erleiden. Dies ist keine Rcchtsveüetzuug,. sondern vielmehr nur der Preis, den jeder Bürger für die Garantie seiner Freiheit giebt, welche er im Staatsverbande genießt. Mit der Gewissensfreiheit verhält esj sich nun eben so; das subjektive religiöse Gefühl muß denjenigen Beschränkungen unterliegen, welche das Wohl des Ganzen erheischt. Das religiöse Bewußtsein ist wesentlich ein individuelles und muß dem Staat als dem Allgemeinen weichen; die Beobachtung des Staatsgefetzes ist selbst religiöse Pflicht. Das Mißverständniß in dieser Beziehung entspringt nur aus der falschen Vorstellung, als wäre das Menschliche und Göttliche dualistisch getrennt; erkennt man aber das eine sittlichePrincipalles menschlichen Handelns an, so sei jeder Widerspruch harmonisch gelöst. Aus dieser Gedankenverwickelung resultirt der Vers, nun den Satz, daß die Gewissensfteiheit keinen Bürger berechtigt, die Religion als Vorwand zu gebrauchen, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen; und daß eine Gewiffensverletzung von Seiten des Staats nur dann vorhanden sei, wenn derselbe ein Gesetz erlaßt, das gegen, den Bekenner einer bestimmten Confessio» als solchen gerichtet ist. (S. 1—10 und S. 171.) Gegen diese Entwicklung haben wir von unsrem Standpunkt aus Folgendes geltend zu machen. Uns« Verf. nimmt hier die Religion durchweg nur von ihrer subjektiven Seite, als das individuelle Berhältniß deS Menschen zu Gott. Diese Auffassung bekundet sich schon in der von ihm (S- 2) formulirten Frage, die der Untersuchung zu Grunde liegt: „in wie weit hat der Staat bei seinen Anordnungen auf die religiösen Vorstellungen der einzelnen Bürger Rücksicht zu nehmen rc." Die Religion ist aber ebenso nach ihrem objektiven Ausdruck als Kirche zu bettachten; als solche ist sie, wie wir oben dargelegt, ein eben so factisches als berechtigtes Institut neben dem Staat. Die Entwickelung unferS Verf. bewegt sich wesentlich innerhalb der antiken Anschauung, wo Religion und Staat völlig congruent war und in einander aufging; hier ist die Identität deS Menschlichen und Göttlichen, der politischen und religiösen Interessen nicht nur eine höhere speculative, sondern eine positive Wahrheit, eine Thatsache. Unser Staat aber fand, wie wir gezeigt, die Kirche als etwas Selbstständiges, von ihm Verschiedenes vor, ja er verhält sich zu ihr wie zu einem Gegensatz; hier sind in der That gesondert«, oft feindliche Jnteressm, die in Cöllision gerathen können, und jener Dualismus, den 2krf. als dir Quelle des Mißverständnisses anfieht,