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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-15 · Heft 50 (15.12.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 50 (15.12.1844)
Date
1844-12-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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402 Vefchichte -e- LageS. AuS dem Großherzogthum Hessen. (Forschung von Nr. 49.) Desto unbestimmter und unbegrenzter dagegen ist das Verhaltniß zwischen dem Gemeinde-Vorstände und dem Nabbinen, Lud die Frage: ob sich beide coordinirt oder ob einer dem andesubordinirt ist? erregte schon zwischen beiden gar manche Zerwürfnisse, wie dieses in den Gemeinden zu Darmstadt und Gießen mehrmals der Fall war. Das Rabbinenwesen in unserm Großherzogthum entbehrt »och einer gehörigen Organisation, welche den Wirkungskreis desselben mit bestimmten und gleichförmigen Umrissen bezeichnet. — Seine Besoldung beziehet jeder Rabbine aus seinem Sprengel; diese Sprengel selbst aber sind so ungleich eingetheilt, daß der eine kaum den zehnten Theil des andern beträgt. Die ganze Provinz Obrrheffen, 744- D. M., 281,968 E., eingetheilt in 6 Kreise und 4 Landrathsbezirke, hat nur einen Nabbinen zu Gießen. Die Provinz Starkenburg, 54? O. M., 272,336 E., eingetheilt in 6 Kreise und 2 Landrathsbezirke, hat einen Nabdinen zu Darmstadt, einen zu Offenbach und einen zu Michelstadt. Nur die Provinz Rheinhessen, 25 O. M., 205,326 E., besitzt fiir ihre 4 Kreise eine normale Eintheilung der NabbinatSspreugel, da dort ein jeder der Kreise Mainz, Worms, Bingen und Alzey auch seinen Nabbinen besitzt. Schon durch die ungleiche Eintheilung der Rabbinatssprengel zeigt sich, daß in den Obliegenheiten und Leistungen der einzelnen Nabbinen keine Gleichförmigkeit stattsinden kann, noch mehr aber zeigt sich diese Uugleichförmigkcit in den verschiednen Instructionen, welche die Auftellungsdecrete der einzelnen Nabbinen enthalten. Das religiöse Leben ist zwar eine fteie Thätigkeit des Geistes, welches «icht durch Reglements und gesetzliche Vorschriften sich bedingen laßt; es muß sich selbst seiner veralteten Formen entledigen und dafür neue zeitgemäße sich schaffen, allein diejenigen, denen es durch ihre amtliche Stellung zur Aufgabe gemacht ist, das religiöse Lebe» zu überwachen und zu pflegen, ihm stets solche Forme» zu verleihen, welche seinem Geiste entsprechen, müßten doch eiue gleichmäßige Norm besitzen, nach welchen sie diesen Pflichten ihres Berufes genügen könnten. — Der Staat, in seiner höchstweiseu, väterlichen Sorgfalt für seine einzelnen Glieder verlangt vom Nabbinen nicht nur die erforderlichen Kenntnisse in der rabbiuischen Literatur und Casuistik und ein Zeugniß über dieselbe» von einem anerkannten Nabbinen (Morena), sondern daß er auch bei Großherzoglichem Oberconsistorium ein Examen in der allgemeinen Theologie nach ihrer theoretischen und praktischen Seite und in der speciell jüdischen Rxligionslehre bestehe; die Stellung des Nabbinen aber zu seiner Gemeinde und zu seinem Gemeindevorstande läßt er unbestimmt, wodurch nothwendig so manche unangenehme Diskussionen entstehen müssen. — Es konnte nämlich nicht fehlen, daß §>. 9 der oben erwähnten Verordnung bereits die sich widersprechendsten Interpretationen erhielt; der Gemeindevorstand bewies durch ihn, daß er auch Cultusvorstand sei, daß es nur ihm zukomme, synagogale und rituelle Einrichtungen zu treffen, in welche der Rabbine gehorsam sich fügen müsse. Letzterer dagegen auf seinen Schulchan Aruch und seine Minhagim sich berufend protestirte dagegen, betrachtete solch ein Anordnen als ein unbefugtes Einschreiten in das Gebiet seiner Wirksamkeit, verstand es, einen Theil der Gemeinde auf seine Seite zu bringen und wußte solche vom Vorstande getroffenen Einrichtungen und Anordnungen, wenn auch nicht zu unterdrückten, dennoch bei dem Theile der Gemeinde, welcher noch Sinn und Gefühl für Religion hat, so antireligiös zu schildern, daß dieselben gar oft in sich selbst wieder zerfielen. Diese untergeordnete Stellung des Nabbinen zu dem Gemeindevorstande mag wohl noch vor wenigen Decennien ersprießlich und sogar nothwendig gewesen sein. Damals waren die Nabbinen unseres Großherzogthnms in ihrer Geistesbildung und in ihrer Weltanschauung noch bedeutend hinter dem Zeitgeiste zurück; sie kannten ihre Gegenwart nicht und verstanden dcßhalb auch nicht den Anforderungen derselben zu genügen; während der Vorstand aus dem gebildeten Theile der Gemeinde gewählt, deren Selbstbewußtsein gleichsam repräsentirend, den religiösen Bedürfnissen besser genügen konnte. Anders aber gestaltete sich diese Lage in der Gegenwart. Der Vorstand ist gegenwärtig — welches anfangs nicht der Fall war — beinahe in allen Städten unseres Großherzogthums aus solchen Individuen zusammengesetzt, welche das jüdisch-ceremonielle Leben mehr oder weniger aufgaben, sogar die Synagoge, in welcher durch ihre eigene Anordnung Predigt nnd Choralgesang gehört werden, höchst selten besuchen, welche dadurch von dem orthodoxen und dem rationell religiösen Theile der Gemeinde in Sachen der Religion alles Zutrauen verloren und deshalb nicht einmal für solche Einrichtungen Anerkennung finden, welche als höchst zeitgemäß und ersprießlich betrachtet werden müssen. — Die Nabbinen dagegen zeigen beinahe alle, mit Ausnahme nur weniger durch ihre Geistesbildung und durch ihre Bestrebungen, daß sie die Bedürfnisse ihrer Zeit kennen, ihnen ist es Ernst um ein erneuertes frisches RcligionSleben, es ist deren heißester Wunsch auf der einen Seite das eisig kalte Herz des Gleichgültigen zu erwärmen und auf der andern Seite den finstern Geist des nichtdenkenden Ceremonien - Menschen z«

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