Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 50 (15.12.1844)
- Date
- 1844-12-15
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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dieser ursprünglich subjektive reingemüthliche Zustand, vbjektivirt sich bald in einer abgeschlossenen Form, er wird im weiten Verlauf Gemeinschaftder Ueberzeugung von göttlichen Dingen, und somit eiüe Institution für die ganze Sphäre des innern Menschen — eine Kirche. Staat und Kirche sind also die beiden Kreise der gesummten menschlichen Existenz, die in zwei verschiedenen Thatsachen des Bewußtseins ihren Mittelpunkt haben. Da nun, wo dieses gedoppelte Bewußtsein gleichzeitig und im organischen Zusammenhang zu seinem objektiven Ausdruck gelangt ist, d. h. wo Staat und Kirche in demselben Boden, in derselben Nationalität, in derselben Zeit ihren Ursprung haben, da werden sich diese beiden Institute sehr wohl mit einander vertragen, sie werden sich oft ganz durchdringen und gegenseitig decken. So in der antiken Welt, so im alten Judenthum. Hingegen wo die Formen beider Institute in verschiedenen Zeiten, Ländern und Nationen wurzeln, wo sie äußerlich einander aufgepfropft erscheinen, da werden sie bald, in einen argen Konflict mit einander gerathen, sie werden um die Herrschaft des Menschen einen ewigen Kampf führen und nicht in der Verschmelzung, sondern in der sorgfältigen Scheidung der feindlichen Elemente wird der Friede gefunden werden. In solchem Zwiespalt steht das Christenthum mit dem germanischen Staat. Das Christenthum selber ist schon ein Staat; die älteste Kirche war die einzige Gemeinschaft ihrer Angehörigen, die sonst durch kein nationales oder territorielles Band zusammenhingen. Wenn der weltliche, wahrhafte Staat sich als das höchste Ziel des Menschen setzt, so thut das der geistige Staat, das Reich, welches nicht von dieser Welt ist, in noch viel höherm Grade. Der heilige Augustin, der zuerst diesen ewigen Gegensatz des Reiches Gottes und des Reiches dieser Welt scharf erfaßt hat, construirt vollständig diese civitas Dei, die ein Fremdling ist in dieser schlechten Welt (pereZrinatur iuter impios), ja er heischt sogar die politischen Tugenden des Heitenthums zur Realisirung des Gottesdienstes. Das Christmthum absorbirt also den Menschen so gut als es der Staat thut; und so entsteht ein Zwiespalt zwischen dem politischen und dem religiösen Menschen im Individuum, wie in der Geschichte zwischen der Kirche und dem Staat. Nur auf dem Wege einer Transaktion beider Mächte ist hier der Frieden zu erhalten; sie grenzen sich qegeneinander ab in zwei streng gesonderten Sphären. Die Sphäre des Staats ist dann das menschliche Leben in .ihm nach seinen irdischen Verhältnissen und Zielen; und daß der Staat nicht über diese seine Abgrenzung hinausgreife, daß er Gott lasse, was Gottes ist, das ist der Inhalt der Gewissensfreiheit. Das Judenthum von heute, insoweit es Kirche und nicht mehr Nationalität ist, steht um nicht zu sagen in einem geringern, doch sicherlich in keinem größern Widerspruch mit dem Staat, als die christliche Kirche. Aber einerseits halt sich der Staat noch nicht völlig überzeugt, daß das Judenthum keine Nationalität mehr sei, so lange er dasselbe noch von nationalen Sitten und Sympathien in Leben und Cultus erfüllt sieht; andrerseits hält er in sonderbarer Selbsttäuschung begriffen, sein Nothbündniß mit der Kirche für eine innige Verschmelzung und untrennbare Einheit, vergessend, welch einen blutigen Kampf er durch den ganzen Verlauf der mittelalterlichen Geschichte führen mußte, um diese coordinirte Stellung sich zu erringen, und wie sogar in den neuesten Tagen noch nicht die Waffen ruhen. Also es kömmt einzig daraus an, darzuthun, daß das Judentbum fähig und geneigt sei, sich dem Staate beizuordneu und zu affimrliren, daß dessen Bekenner durch Nichts minder geeignet seien, Bürger eines modernen Staates zu sein, als andre Rekigionsverwandte, sodann, daß der Staat fern eignes Wesen verkenne, wenn er sich in einem specifischen Sinne einen christlichen nenne. Diesen Beweis zu führen ist im Wesentlichen die Aufgabe des uns vorliegenden Buches von Herrn Eisend erg, den wir als einen tüchtigen und begeistertes Kämpfer für die Wahrheit und die gute Sache unsrer Glaubensbrüder begrüßen. Wir hielten es für nothwendig, unsre Auffassung der ganzen Stellung der Judenfrage und des Zusammenhanges, in dem sie sowohl mit der rechtsphilosophischen Begriffsbestimmung des Staates als mit dem Verhältnisse zwischen Staat und Religion steht, voranzuschicken, weil erstlich unser Autor die modem speculative Ansicht vom Wesen des Staates zum Fundament seines Buches gemacht hat, und nur aus dieser alle seine Resultate fließen: sodann weil voa unserem Standpunkte uns manches dann doch anders erscheinen wollte, wie dem Herrn Vers., und wir mir durch vorläufige Angabe desselben unsre Abweichungen gehörig begründen zu können meinten. (Schluß folgt.)