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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-08 · Heft 49 (8.12.1844) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 49 (8.12.1844)
Date
1844-12-08
Page
– (sequence 7)
Language
German
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39V Bedürfnisse erforderlichen Summen und zwar für jede- Bedürfuiß ' besonders zu ermitteln und anzugeben, die Gemeinde-Rechnung zu prüfen und alsdann zur Revision und zum endlichen Abschluß dem Kreis- oder Landrath vorzulegen; 2) die übrigen Diener der Gemeinde rücksichtlich ihrer Dienstführung zu controliren; 3) darüber zu wachen, daß die Synagogenordnung pünktlich beobachtet, in dem Bethause oder in der Synagage, der Religionsschule, dem Fraucnbad und Friedhof die gehörige Ordnung gehandhabt und die Religion mit der ihr gebührenden Achtung und schuldigen Würde ausgeübt werde, daher hierin vorkommende Unordnungen und Störungen bei dem Kreis- oder Landrath unverzüglich zur Anzeige und zur Bestrafung durch daS einschlagende Polizeigericht zu bringen; 4) die religiöse und bürgerliche Bildung der Israeliten seiner Gemeinde» soviel an ihm vermöge seiner Stellung liegt, befördern zu suchen; 5) da, wo das Armenwesen der israelitischen Religionsgemrinde, wegen vorhandener besonderen milden Stiftungen, von demjenigen der politischen Gemeinde getrennt ist, die Unterstützungen der in seiner Gemeinde befindlichen Armen zur Zahlung anzuwcisen, im entgegengesetzten Falle aber der einschlagcnden Behörde diejenigen Israeliten seiner Gemeinde gutachtlich zu bezeichnen, welche keine bekannte Mittel haben, womit sie sich aus rechtliche Weise zu ernähren im Stande sind; 6) der Wahrheit und seiner Ueberzeugung getreue Berichte über die Vermögens-Verhältnisse und Aufführung der um Aufnahme in den landesherrlichen Schutz oder um das Ortsbürgerrecht nachsuchenden Israeliten zu erstatten." „§. 10. Die Vorstände sind von den Kreis- oder Landräthen zu verpflichten." „§. 12. In jeder israelitischen Religions-Gemeinde wird vom Kreis- oder Landrath ein Rechner angestellt, Gehalt und Instruktionen für denselben." „§. 13. Für den Haushalt jeder israelitischen ReligionS - Gemeinde ist in der Regel für jedes Jahr ein besonderer Voranschlag, nach der darüber vorzuschreibcnden Form, aufzustellen. Nähere Bezeichnung des Voranschlags." „Von §. 14 bis zu Ende §. 35 sind die Verhaltungsvorschriften bei Einnahmen und Ausgaben, bei Verkaufungen, Vertauschungen, Verpachtungen, Versteigerungen u. s. w. im Gemeinde. Haushalte ausführlich auseinandergesetzt und genau bestimmt, so daß zwischen dem Gemeinde-Vorstände und dem Gemeindegliede in finanzieller Beziehung nicht leicht ein Conflict entstehen kann." (Fortsetzung folgt.) Darm st ad t im November. (Corresp.) Mit heiterer, vergnügter Miene theilen sich die Glieder der hiesigen israelitischen Gemeinde gegenseitig mit, daß unser Rabbine Auerbach bedeutende Aussichten auf die Londoner Rabbinen-Stelle habe, daß sogar schon seine Abbildung verlangt und dorthin versandt worden sei. „Auf diese Weise, fügt dann dieser Mittheilung Jeder hinzu, werden wir am leichtesten von ihm befreit, von dem Rabbi, welcher, wenn er einmal seine gewöhnliche Unthätigkeit unterbrach, nur Unheil und Unfrieden in unserer Gemeinde stiftete." — Interessant sind die Zeugnisse, welche derselbe nach London schickte und welche so schwer auf die Goldwaage des dortigen UrtheilS sich legten. Statt Atteste von anerkannten Gelehrten über seine gediegenen wissenschaftlichen Kenntnisse und einer Bescheinigung seines Gemeindevorstandes über sein bisheriges Wirken für das Heil unserer Religion und unserer Glaubensgenossen sandte er solche Zeugnisse dorthin, welche für weiter nichts geeignet sind, als — einem neu sich etablirenden Banquierhause einen ausgedehnten Credit zu sichern. — Auf diese Weise werden noch jetzt die einflußreichsten Rabbknenstellen verschenkt! Heidelberg. (Corresp.) Erst noch ein kleiner Nachtrag und dann Schluß nnd resp. Beschluß in der. den Lesern Ihres geschätzten Blattes bekannten Angelegenheit"). Der Rabbine, dis aufs äußerste compromittirt und aller Dertheidigung baar, versuchte noch ein lächerliches Plänklergefecht, das, so bedauerlich an sich, doch als Beweis, daß der Herr Rabbine gegen die Oeffentlichkeit nicht ganz unempfindlich, uns gar nicht unlieb war. Friedländer hat, nach vorher ihm bereits Anfangs des Sommers ausgesprochener Billigung des Rabbinen, so oft er zur Haphthora berufen worden, dieselbe, wie es früher Rehfuhs gethan und jetzt noch ein achtbares Gemeindemitglied thut, ohne Singsang declamirt. Als er dies an einem der jüngsten Sabbathe wiederum that, unterbrach ihn der Herr Rabbine fortwährend durch ruhestörendes Gemurmel, so daß er nur durch die kräftige Stimme FriedländerS übertönt wurde. Eigenmächtig verbot er dann. Friedländer ferner zur Haphthora zu berufen, wurde aber dafür in einer dieserhalb cigends berufenen SynagogenrathSfitzung zurecht- und zur Ruhe verwiesen. — Kurze Zeit nach diesem Vorfall lief dann in der früher beregten Angelegenheit der Regicrungs» und resp. OberrathSbeschluß ein, der in diesen Tagen dem Herrn Friedländer vom Universitätsamte mitgethrilt wurde und dahin geht, daß weder der Rabbine noch der Synagogenrath allein, sondern beide collegialisch die Erlaubniß zum Predigen zu ertheilen hätten, dieselbe aber keinem Candidaten verweigert werden dürfe. Die Predigt muß dem Synagogenrath vorher vorgelegt und vom Rabbinen bestätigt werden, gegen dessen Votum über dieselbe immer der Reccurs an den Oberrath freisteht. Wenigstens ist durch diesen Beschluß der hierarchischen Will kühr daö Heft entrissen, so daß von einem „diesseitigen Placet" *) S. Nr. 36 und 39 dieser Blätter.

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