Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 49 (8.12.1844)
- Date
- 1844-12-08
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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ras iu ein steifes Wickelband eng geknebelte Kind sich im Laufen üben soll. Zu diesen Juden, welche sich wegen ihrer Geburt oder wegen ihrer Reception in einem acht humanen Staate gratulireu dürfen, sind in Deutschland besonders die Juden des Großherzogthums Hessen zu zählen; sie erfreuen sich einer solchen Stellung iu der großen Familie de- Staates, welche abgesehen von den Rabbinatsverhältnissen nur sehr wenig noch zu wünschen übrig läßt. Deßhalb haben sie auch in kurzer Zeit in bürgerlicher und socialer, in industrieller, wissenschaftlicher und moralischer Beziehung zu solch einem Standpunkte sich emporgeschwungen, daß sie mit ihren christlichen Mitbürgern als Ebenbürtige und mit vollem Rechte in die Schranke treten dürfen. Hindernisse, welche noch in vielen anderen deutschen Staaten die freien Bewegungen des Juden hemmen, sind in unserem Großherzogthume gänzlich unbekannt. Der Jude darf einem jeden Berufe in den merkantilischen, ökonomischen und industriellen Zweigen der menschlichen Thätigkeit sich widmen; er kann in jedem Orte unseres Großherzogthums sich niederlassen, in jeder Straße des Ortes wohnen, jedes Haus oder Landgut sich aneignen, und seinen Nahrungszweig verändern, so oft cs ihm gefällt. Der Vater ist nicht genöthigt, seine Kinder, nachdem sie mühsam erzogen sind, nach Amerika zu senden, ihm ist es gegönnt, sie alle in seiner Nähe sich niederlassen zu sehen. Es trug aber auch diese freie Stellung unserer Glaubensgenossen für das Land und somit für die Menschheit bereits die schönsten Früchte. Dem Juden im Großherzogthum Hessen ist es gestattet, seine Kräfte zu üben und er übt sie. Er treibt auf vielen Plätzen im Kleinen den Landöau und im Großen die Ockonomie, wir sind christlicher Nachbar. Er zeichnet sich aus als Handwerker und Künstler, er beschäftigt als Fabrikbesitzer eine bedeutende Anzahl Gesellen und weiß als Kaufmann eine würdevolle und geachtete Stellung zu behaupten. Auch auf dem Gebiete der Wissenschaft stehen in unserem Großherzogthum die Juden in keiner Beziehung den Christen nach; unsere Aerzte und Hofgerichtsadvocate, ja sogar einige unserer Geistlichen dürfen, ohne unbescheiden zu sein, mit ihren christlichen Standesgenossen sich messen. An den meisten Orten ist auch der schmutzige Judenhaß geschwunden, welcher noch aus so vielen Plätzen Deutschlands hohläugig umherspuckt. Dem Juden ist der Zutritt zu christlichen Gesellschaften gestattet, auf dem flachen Lande wird er nicht selten zu den Honoratioren des Ortes gezählt und nur in der Umgegend von der freien (?) Stadt Frankfurt leiden die Städtchen und Flecken an dieser großstädtischen Influenza, daß in ihnen der sich hoch stehend denkende Kaufmann auf seinen jüdischen Concurrenten rnü geringschätzeudeu Augen herabblickt. Im Allgemeinen jedoch erfreut sich der Jude der Achtung seines christlichen Nebenbürgers und an verschiedenen Orten genießt er dessen Zutrauen sogar soweit, daß er von denselben zum Mitgliede des städtischen Gemeinderathes gewählt wird. So wie wir für die Entwickelung des bürgerlichen Lebens jene lästigen Hemmschuhe nicht kennen, welche in anderen deutschen Staaten die freie Bewegung hindern, eben so wenig stehet uns bei der inneren moralischen und religiösen Entfaltung irgend eine inhumane Schranke entgegen. Dem Principe gemäß, daß diese geistigen Gestalten nicht von Außen her dem Individuum angesügt werden können, daß sie vielmehr nur als die wahrnehmbaren Erscheinungen des inneren Lebensproceffes sich darstellen, lehnt unsere höchstweise Negierung jede Anordnung ab, welche auch nur als der geringste Eingriff in die Gewissensfreiheit betrachtet werden kann. Sie läßt ungestört die inneren Kräfte gähren und schäumen und erst dann, wenn diese selbst den trüben Bodensatz niedergeschlagen und zur ruhigen reinen Klarheit gekommen sind, giebt sie dem Gewordenen Gestalt und gesetzliche Form. Die Organisirung und Leitung dieses inneren Lebens ist dem Gemeindevorstande übertragen, dessen Bildüng, Leistung und Verwaltung durch eine allerhöchste Verordnung im Großherzoglichen Regierungsblatte Nr. 37 vom 29. November 1641 genau bestimmt ist. Es seien hier wegen der wichtigen Stellung unserer Gemeindevorstände die wesentlichsten §§. aus genanntem Negierungsblatte kurz erwähnt. »§. 1. An der Spitze jeder israelitischen Neligionsgemeinde steht ein Vorstand als gesetzlicher Stellvertreter derselben in allen Angelegenheiten, welche die Gemeinde als solche und die Verwaltung ihres Vermögens und Haushaltes betreffen. — Der Kreis- oder Landrath ist die dem Vorstände zunächst Vorgesetzte Behörde." „§. 2. In israelitischen Religionsgcmeknden, worin die Zahl der Familienväter sich auf fünfzig oder mehr beläuft, soll der Vorstand auS fünf, in allen übrigen von geringerer Familieuväterzahl aber aus drei Mitgliedern bestehen. — Sie sind aus den angesehensten ..... Mitgliedern der Gemeinde zu entnehmen.und dürfen nicht verwandt sein." ,§. 5. Die Vorstände der israelitischen Religionsgcmeinden erneuern sich alle fünf oder drei Jahre (§. 3.) und zwar in der Art, daß jedes Jahr dasjenige Mitglied austritt, welches am längsten, d. h. bereits 5, beziehungsweise 3, Jahre im Dienste ist....," «§. 9. Die Obliegenheiten des israelitischen Neligionsgemeinde-Vorstandes bestehen im Allgemeinen darin r 1) unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen das Gemeinde-Vermögen unter Oberaufsicht des Kreis¬ oder Landraths zu verwalten, die zur Bestreitung der Gemeinde-