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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-01 · Heft 48 (1.12.1844) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 48 (1.12.1844)
Date
1844-12-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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389 feit wohl nicht wenig durch die früheren Elementarlehrer aus Polen unterstützt wurde. Diesen nemlich war die Uebereinstimmung mit der polnischen Sprache, die den Ton durchweg paenultima hat, sehr gelegen, so daß es sie anstrengte, die Wochen- Sedrah in der Synagoge nach dem Tone wie sie sich auödrückten, abzulesen." Aus Unterfranken. (Zweiter Brief.) Ich habe versprochen, die Momente zu betrachten, welche die vielen Streitigkeiten zwischen den Rabbinen und Gemeinden in Baiern Herbeirusen. ES sind diese nach meinem Dafürhalten folgende: 1) Die Aufnahme. 2) Der Berus. 3) Die Stellung. ad 1. 9n Ländern, wie Würtemberg und Baden, wo der Rabbine (und Lehrer) von der betreffenden königlichen Behörde augestellt wird, tritt er in eine Gemeinde, die gegen ihn und gegen die hinwiederum er ganz neutral ist. Er muß jetzt erst sie kennen lernen und die Gemeinde lernt ihn erst in seinem Amte, als Nabbine oder Lehrer kennen. In Ländern, wie Preußen, wo die Gemeinden, (die Vorsteher) richten, haben diese die Befugniß, den auch wieder zu entlassen, der ihren Erwartungen nicht entspricht. Ihr gegenseitiges Verhältniß ist ein vertragsmäßiges, innerhalb dessen Grenzen sich beide zu bewegen haben; wem diese zu enge werden, dem steht es frei, ihn aufzulösen, da heißt eö entweder nachgeben, oder aufheben. Es ist ein Privatverhältniß daß wir keineswegs gut beißen möchten, das ohne Zweifel sehr unangemessen ist und höchst nachtheilige Folgen hat, aber zu Streitigkeiten kann es nicht wohl kommen. Dagegen ist bei uns so ein Mittelding zwischen der ersteren und letzteren Einrich. tung. Die Gemeinde stellt an, aber kann ohne die Zustimmung der Kreisregierung nicht entlassen; diese bestätigt ihnund giebt ihm gleichsam seine Anstellung, aber jene schließt einen Vertrag nach Willkür ab.*) Schon aus dieser Anstellungsweise erklärt sich vielfältig das vorliegende Problem. Wie viel Zündstoff häuft sich gleich bei der Aufnahme, welche Kabbalen und Jntriguen finden hier Spiel» raum? welche Verhältnisse und Rücksichten kommen da in Betracht! der Angestellte, der vorher sich beugen und krümmen mußte, der als Kandidat, stellenmanchmal brotlos bitten, betteln muß, tritt in eine Gemeinde, die durch seine Ausnahme schon *) Bei Rabbinen ist jedoch gesetzlich, daß der Gehalt nicht weniger als 500 Fl. betragen dürfe. Bemerkt zu werden verdient noch, daß statt der Signatur jetzt bloß Bestätigungen des Vertrags als Anstellungsdekrete dienen. zerrissen und getheilt ist. Abgesehen von dem unangenehme» Eindruck, den schon der Gedanke verursacht, daß er schuld an dieser Friedensstörung sei, bedenke man nur, in welches Verhältniß derselbe zu dieser resp. ihren einzelnen Mitgliedern tritt. Ein Theil hat ihn gewählt und glaubt auf Dank und Anerkennung Anspruch zu haben; ein anderer hat ihn nicht gewählt und, selbst voll Aerger und Mißmuth, betrachtet er ihn mit Argwohn und Mißtrauen. Sei dieser nun auch noch so gebildet,so diensteifrig, so redlich und mäßig, kurz er vereinige alle guten Eigenschaften in sich, wie will er bei seiner, gewiß vor Allem erforderlichen, Unpariheilichkeit dort dem Vorwurfe der Undankbarkeit, hierdem der Rache entgehen, zumal — wie es doch in Landgemeinden der Fall ist — wo die höhere Bildung fehlt? »Wer sucht, der findet," sagt ein Sprüchwort und sind, bei solchen vorgefaßten Meinungen Conflikte nicht ganz natürliche Folgen? Wohin können diese — besonders wenn der Angestellte, auf seine definitive Anstellung sich stützend, nicht immer der Nachgiebige sein will — wohin anders können sie führen als zu Prozessen? wohin anders, da sich eine Gemeinde nicht so leicht des Gedankens entschlagen kann, sie hat ihn zu dem gemacht, was er ist, hat ihm sein Amt gegegeben und kann es wieder nehmen? Ich will die Folgen dieser Ausnahmsweise nicht ins Einzelne verfolgen, was jeder Ihrer Leser selbst thun kann, soviel geht schon aus dem Gesagten hervor, daß vielfältige Differenzen und Disharmonieen sich hieraus erklären lassen;*) doch, wenn solche Vorkommen, sie gleich tief einschneiden und schroffe Spaltungen verursachen. Nun ist eS aber gar kein »wenn", denn 2) bei dem Berufe des Rabbi» neu in Baiern sind sie ganz unvermeidlich. Bei uns sind gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis des Rabbinen vorhanden, aber so ungenau und unbestimmt, daß schon hieraus Conflikte zwischen ihm und seiner Gemeinde entstehen. Den meisten Anlaß hierzu giebt aber der Mangel an gesetzlichen Bestimmungen über die Kultusvorstände. Gesetzlich giebt es gar keine, sie haben keine vom Staate anerkannte Autorität, sind wohl aufgestellt, aber Niemand kann sagen, welche Befugniß sie haben. *) Hinsichtlich der Lehrer muß «och besonders in Erwägung gezogen werden, daß in Folge dieser Einrichtung gerade das fehlt, was dem Institut vorzüglich noth thut : »Belohnung und Bestrafung" oder, wenn Sie wollen, Anerkennung und Sporn zum Eifer. Der Lehrer, einmal angestellt, bleibt an seiner kleineu schlecht dvtirten Stelle, er mag noch so fleißig sein, der Andere fürchtet keine Entfernung von seiner fetten Pfründe, wenn er auch manche Nachlässigkeit sich zu Schulden kommen läßt. Es gilt das deshalb nur von Lehrern, weil nur bei diesen dir Stellen nicht gleicheinträglich sind, bei Rabbinen dagegen der Unterschied ganz unbedeutend ist.

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