Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1844)
- Date
- 1844-11-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2566751-2566911-2566959--1217-2568972- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
311 Versprechungseide zum Vortheile eines Andern, aus deren Auflösung diesem somit Schaden erwächst, unauflösbar bleiben, wenn auch die Auflösbarkeit solcher Eide zugestanden werden müßte, welche ihrem Objecte nach lediglich den Schwörenden angehen und mit fremden Interessen blos indirect und selbst in dieser Weise nur in so ferne Zusammenhängen, als diese Interessen durch die Eidesleistung überhaupt nur wahrgenommen, hingegen weder durch den Vollzug der hieraus folgenden Verbindlichkeit gefördert, noch durch die Verletzung dieser Verbindlichkeit gefährdet werden. Zu dieser letzten Kategorie gehört ohne Zweifel das in Arachin 6. 1. erwähnte Gelübde eben so, wie das genannte Wittwen-Gelübde, und ist somit durch die fortgesetzte Untersuchung auf dem Grunde und Boden des Talmuds für Begründung der Ansicht, die Auflösbarkeit der Eide sei unbeschränkt, nichts gewonnen worden. Doch es stünde schon bei solchen Zugeständnißen, wie die eben angegebenen, schlimm genug um die Theorie des Talmuds über die Auflösbarkeit der Eide, und Holdheim hätte, wenn er überhaupt von einem richtigen Gesichtspunkt ausging, da die zweite Widerlegung in der erwähnten Lhosaphot auf Arachin 6. 1. keine Anwendung findet, wenigstens soviel — und das wäre wahrlich genug — bewiesen, daß der Talmud Eidschwüre, welche fremde Verhältniße indirect berühren, in den Kreis der Auflösbarkeit ziehe. Holdheim's ganze Argumentation beruhet aber auf einer falschen Voraussetzung. Unsere ganze Discussion drehet sich nemlich gegenwärtig um die Frage, ob Eidschwüre und Gelübde rran nyi by resp. iruor6 über deren Auflösbarkeit auch ohne den Willen desselben die mehrerwähnte Meinungsverschiedenheit unter den Erklärern des Talmuds herrscht, in diesem selbst als auflösbar sich entschieden Herausstellen. Soll also das in Arachin besprochene Gelübde in Bezug auf BHpn — welche Bewandnis es mit dem von TU? hergenommenen Beweis habe, mit diesem Nachzügler, welcher sich ohnehin im Bewußtsein seiner Schwäche nur an seinen vermeintlich riesenhaften Vordermann anlehnt, werden wir später sehen — irgend Etwas für die Auflösbarkeit solcher Eidschwüre beweisen; so müßte vor Allem angenommen und dargethan werden, daß der Talmud in gegenwärtigem Falle die Auflösbarkeit des Gelübdes auch ohne Wissen und Willen des Subjectes, welchem d. h. in dessen Interesse geschworen wird, zugestehe. Dieses Subject vertritt aber bei dem Gelübde des Mannes behuf Herausgabe der Kethuba an die Geschiedene von Seiten des Hekdesch, es mag nara nsHp oder ren pT3 nnp betreffen, offenbar kein Anderer, als Gott selber und geschiehet auch die Auflösung, als nach dem rabbinischen Judenthume nun einmal überhaupt vom göttlichen Willen zugelasfen, mit dem Willen und der Uebereinstimmung Gottes, dessen Eigenthum durch das Erfordernis zu geloben geschützt werden soll, in der Eigenschaft, einer nach allen Autoritäten gestatteten *psa rrm deren Kraft lediglich bei □'Ti njrt by Tra und zwar dadurch paralysirt wird, daß man den Eid außer dem natürlichen Subjecte, willkührlich auch Anderen schwört und von deren Willen abhängig macht, weshalb in diesem Falle die Auflösbar, keit sogar dann aufhört, wenn der Eid ausschließlich auf den Schwörenden selbst sich beziehet. Es bandelt sich nicht darum, ob sich unser heutiges religiöses Bewußtsein mit einer solchen Theorie überhaupt vertrage, sondern blos darum, ob diese im Talmud ihre Begründung finde. Wollte man aber das Gesagte vom talmuvischen Standpuncte aus in Abrede stellen — wie wäre dann ttnpi"D \b\N0' welche in Baba Batra 120 d. undMaimonides Gelübde 4, 7. entschieden als Halacha anerkannt wird, überhaupt möglich? Stimmen ja alle Autoritäten ohne Ausnahme in dem Verbote, fremde Interessen der tteffende Eide aufzulösen, überein; wie können nun SHpil ma* wobei es sich um die höchsten und heiligsten Interessen handelt, nicht nur auslösbar fein, sondern ohne allen Anstand wirklich aufgelöst werden dürfen? Ja schon die Möglichkeit, TTK solche Gelübde aufzulösen, die mit dem Verhältniße eines Nebenmenschm auch nicht in der entferntesten Berührung stehen, beweist die Richtigkeit unserer Ansicht unumstößlich. Wir erinnern Herrn Dr. Holdheim an seine eigene vortreffliche Erklärung in der Autonomie der Rabbinen S. 212, wornach das Wesen eines Gelübdes von letzterwähnter Art darin bestehet, daß man irgend ein Object für sich als ein Gott geweihtes Hciligthum erklärt. Jedes Versagungs-Gelübde wird sonach, obgleich keines Nebenmenschm Verhältniße betreffend, seinem innersten Wesen nach doch einem andern Subjecte außer dem Schwörenden und zwar dem Höchsten selbst gelobt, folglich kann auch dessen Auflösung nur in der Eigenschaft einer mnn» unter der vorausgesetzten Zustimmung des göttlichen Willens stattfinden. Was ferner das Gelübde zur Sicherheit des Bürgen betrifft; so beweist der Umstand, daß der Talmud