Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1844)
- Date
- 1844-11-24
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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396 gen sicherlich erscheint, zur Steuer der Wahrheit erklärt «erden, daß nach demAusspruche aller Autoritäten des rabbinifchen Judenthums solche Eide und Gelöbniße, welche sich auf das gegenseitige Verhältniß von Menschen beziehen, durch daS Kol-Nidre nicht aufgelöst werden können. Das rabbinischeJudenthum unterscheidet nemlich zweierlei Arten von Eides-Auflösung; eine solche, welche vor der Existenz des Eides und Gelübdes, und eine solche, welche nach dieser Existenz bewerkstelligt wird; jene heißt VttDD und kann nur vom Schwörendm selbst ausgeben (vergl. Nedarim 23 h.), diese heißt mnn> welche nur von einem Gelehrten oder auch drei Idioten, nicht aber vom Schwörenden oder Gelobenden selbst bewirkt werden und ihrer Natur nach, wie aus Schulchan Aruch Jore Dea 228. §. 17. erhellt, nicht eher stattfinden kann, als bis der Eid oder das Gelübde nicht nur ausgesprochen sind, sondern sogar schon zu binden angefangen haben. Kann es nun auch leider nicht in Abrede gestellt werden, daß das rabbinische Judenthum die Möglichkeit einer!Tinn> einer Auflösung nach geschehenen Eiden und Gelöbnißen selbst dann zugestehet, wenn diese auf unsere Nebenmenschen sich beziehen; so kann doch von einem solchen Zugeständnis bei bei der anticipirten Auflösung durchaus keine Rede mehr fein, sobald der Eid einen Dritten angehet, und zwar aus dem von R. Nissim zu Nedarim 23. b. Namens der Thosaphotangeführten Grunde 'v njn byw nbj ib v'pw nr br&2 p« rrro w rran •neA iwn brnm toi jow Nin rran Diese Ansicht der Thosaphot stehet sonach mit der des R. Eliesar aus Metz in Nedarim 65. a., welche blos die Auflösbarkeit des geschwornen, nicht aber des zu schwörenden Eides als statthaft erklärt, keineswegs im Widerspruche, wie Dr. Holdheim irriger Weise meint. Die Richtigkeit dieser Distinction, welche jedem Unbebefangenen gleich von vorn herein einleuchten wird, setzen folgende Beweise vollends außer allem Zweifel. Dieselben Rabbinen, welche sich für die Auflösbarkeit von Eiden aus Gelöbnißen selbst in Beziehung auf fremde Verhältnisse ausfprechen, Ascher ben Jechiel zu Gittin 35 b., Jacob ben Ascher in Lur Jore Dea 228 und endlich Joseph Karo in Schulchan Aruch Jore Dea 228, die selben Männer stellen die Unstatthaftigkeit des b)W2 bei Eiden und Gelübden, welche sich nicht lediglich auf die Verhälmiße des Schwörenden oder Gelobenden beschränken, als eine ganz entschiedene, unstreitige und sich von selbst verstehende Sache hin. Vergl. Ascher ben Jechiel zum letzten Abschnitte des Tract. Joma, Tur ^)rach Chanm 619 und Schulchan Aruch Jore Dea 211,4.*) Da es sich nun beim Kol-Nidre nach der bei uns allgemein recipirten Fassung blos um zukünftige Eide und Gelübde und sonach nicht um mnn» sondern um b^2 handelt; so kann dasselbe, wie erwiesen, nach Uebereinstimmung aller Autoritäten des rabbinifchen Judenthums durchaus keinen Einfluß auf andere Eidschwüre und Angelobungen üben, als welche lediglich den Schwörenden und Gelobenden selbst angehen. vr. David Einhorn. N ach schrift. Nachdem ich Vorstehendes geschrieben, kömmt mir Nr. 41 des Israeliten zu, in welcher Herr vr. Holdheim seine grundlosen Angriffe auf den unschuldigen Kol-Nidre wiederholend, aus Tract. Aracliin 6. 1. den Beweis führt, daß die Auflösbarkeit auch auf das Verhältniß zu unserm Nebenmenschen sich beziehender und von deren Willen abhängig gemachter Eidschwüre als ein ausgemachtes Resultat im Talmud feststebe und daher das Recht entschieden auf Seiten der Erklärer stehe, welche die früher angeführten Talmudstellen in diesem Sinne deuten. Diese mit so vieler Entschiedenheit ausgesprochene Ansicht scheint uns eben so eine Frucht der Uebereilung, wie die Verdammung des Kol-Nidre. Prüfen wir zunächst diese Behauptung von dem völlig schiefen Standpuncte aus, auf welchem sie ausgesprochen wird l Thosaphot zu Nedarim 65. a.,^wo die Autoritäten gegen die Auslösbarkeit von Eiden, zum Dortheile eines Andern geleistet, angeführt werden, widerlegen den Gegenbeweis aus Gittin 34. b.» in folgender Weift: tf’ITil ü'-mb rrw jo: toi ntj \\n i*6 pim Yim» "im:! mpu-n^ L" n^inn no- Diese Widerlegung kann nicht anders verstanden werden, als daß wirkliche *) Es versteht sich sonach von selbst, daß unter dem VTün p:6 iratP in Rabbi Aschers Commentar zu Nedarim 23. b. nicht etwa Gelübde rran nin bv> die von dem Wissen und Willen eines Andern abhängig gemacht werden, sondern solche begriffen sind, welche zwar das Verhältniß des Schwörenden zu irgend einer andern Person betreffen, jedoch ohne deren Wissen und Willen, wie z. B. ein Gelübde, das Haus seines Nächsten nicht zu betreten, eine gewisse Person nicht zu ehelichm u. s. w., welches, wie allgemein bekannt, überall nur den Character eines dm Schwörenden allein betreffenden Eides hat. Vergl. Thosaphot zu Nedarim 65. s. über fncn «• a. a. O»