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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-11-24 · Heft 47 (24.11.1844) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 47 (24.11.1844)
Date
1844-11-24
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Äenntnils und Nekorm -es itraelititehen Lebens. Redigirt und herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. 9kr. 4V. Sonntag, den 24. November 1844. V. Jahrgang. U e b e r b l i cf. aptartiket: Die rabbinische Lehre von der Auflösbarkeit der Eide. — Geschichte des Tages: Aus Thüringen: Stern'S Briefe und der Reform-Verein. Frankfurt a. M.: vr. Jacoby und der Gustav-Adolph-Berein; die Cultus - Verbesserungen von vr. Stein. Aus Kurheffen: der betrübte Zustand in der Fuldaer Gemeinde. Aus Unterfranken: die neue Rabbiner»- Wahl in Aschaffenburg. Die rabbinische Kehre von der Auflösbarkeit der Gide. Hozzstätten, den 1. Oktober 1844. Herr vr. Holdheim hat in diesem Blatte Nr. <35 mit gewohntem Eifer abermals eine äußerst traurige Blöße des rabbinischen Judenthums hinsichtlich der Aust lösbarkeit von Eidschwüren aufgedeckt, indem er als unzweifelhaft nachweist, daß nach dem Ausspruche des Talmuds und anerkannter Autoritäten auch im Verhältniß zu einem Dritten stehende Eide und Gclöbniße aufgelöst werden können, wenn auch nicht dürfen. Jeder Redliche wird ihm ohne Zweifel für diesen Freimuth Dank wissen, obgleich zu wünschen gewesen wäre, daß in betreffendem Aufsatze nicht so geradezu die von Unkundigen leicht mißverstandene Behauptung hingestellt werde: es seien nach dem rabbinischen Judenthum auch vor Gericht geleistete Reinigungscide auflösbar, da doch von einer Auflösung überhaupt nur bei promissorischen Eiden die Rede sein kann und das in Gitlin 35 b. auf den Wunsch und guten Glauben der Erben, welche der Wittwe einen außergerichtlichen Reinigungseid zuschieben könnten, von dieser vor Gericht ausgesprochene Gelöbnis, Dieses oder Jenes nicht zu genießen, falls sie sich schon einen Theil ihrer Kethuba angeeignet haben sollte, doch gewiß nur beziehungsweise ein Reinigungseid genannt werden kann. Wenn jedoch Herr Vr. Holdheim aus seiner Forschung das Resultat ziehet, daß nach den überwiegenden Ansichten im rabbinischen Judenthum Eide und Gelübde, welche auf das Verhältniß Anderer sich beziehen, mittelst Kol-Nidre auflösbar wird und dessen Apologeten oberflächlich oder gar unredlich auf eine von den entschiedensten Autoritäten verworfene Ansicht der Thosaphot zu Nedarim 23 b., als ob diese allgemein anerkannt wäre, sich berufen; so ist das ein Jrrthum, dessen man sich zu feiner talmudischen Gelehrsamkeit nicht versiehst, und muß, wie wünschenswenh auch die Abstellung einer leicht zu Mißverständnißen nach innen und außen führenden und jedenfalls weder zur Einleitung der Andacht am höchsten Festtage, noch überhaupt zum sittlichen Standpunkte unserer Zeit passenden Formel in allen Synago-

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