Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 45 (10.11.1844)
- Date
- 1844-11-10
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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36S glauben eS Hrn. Philippson gern, daß er in den Terminen zu, Eidesleistung viele Vergleiche zu Stand bringt, wie er in seinem Blatte versichert; wer Ehre im Leibe hat, wird lieber einen Verlust an Vermögen erleiden, wenn dieser nicht allzugroß ist, als sich zu den vom prrussischen Landrechte den Juden vorgeschrkebenen Eides-Ceremonien hcrbeilaffen, welche, wie wir glauben, in Magdeburg noch beobachtet werden. Allein sind solche unfreiwillige Vergleiche zweckmäßig und wünschenswerth? Glaubt Hr. Philippson, daß alle die, welche im Termine erschienen, um zu schwören, sich jedoch verglichen haben, im Begriffe gewesen, falsch zu schwörend Hat Hr. Philippson untersucht, wem die von ihm vermittelten Vergleiche zu Nutz gekommen, dem, welcher Recht, oder dem, welcher Unrecht hatte? Zu Anfang eines Prozesses, nicht am Ende desselben ist ein Güteversuch an seinem Platze und ein Vergleich gewöhnlich das Beste, was von allen Procrßlehrern und Proceßgesrtzgebungcn anerkannt ist. Heute steht der gebildete Jude dem gebildeten Christen ganz gleich; gestalt an die äußere Form fcsthält, daß er einen Eid, der nicht unter Erfassung eines heiligen Gegenstandes (prn P^‘p32) geschehen, als nicht geleistet ansieht und dem Gerichte die Wiederholung desselben unter der vorgeschricbcnen Form zur Pflicht macht. (Tract. Schebuoth 38.) Herr Bodenheimer hatte dieses auch bald eingesehen und auf den deßfalsigen Einwurf von Kirchenrath Maier erklärt, er wolle seinen Antrag mit dem Beisatze „unter Auflegen der Hand auf die Bibel" verstanden haben (s. 35 der Protokolle). Allein auch dieses konnte er nach talmudischer Anschauung nicht, da nach derselben es auf Erfassung der ganzen Thora, was nur bei einer auf Pergament geschriebenen und zugerollten Onin ~ISD) die der Schwörende unter den Arm nimmt, nicht aber bei einer gedruckten Bibel wo er blos die Hand auf ein Kapitel, und rcsp. auf eine Stelle (gewöhnlich die deö dritten Gebotes) legt, möglich ist; weßhalb auch von vorn herein (p8"72^) die Erfassung der Gebetriemen obgleich sie vier Kapitel der heiligen Schrift enthalten, nicht genügt, und ToSpoth das Schwören des Knechtes Abrahams unter angeblicher Erfassung deö durch ein göttliches Gebot geheiligten Gliedes (,-£>'ß) (aus welchem das PiD’pjS» abgeleitet wird) nur damit rechtfertigen, daß der gedachte Knecht ein Gottesgelehrter (£371 TD'n) gewesen, bei welchem auch die genügten, oder daß die Erfassung jenes Gliedes als Object des damals einzigen Gebots der Erfassung einer Gesetzrvlle Q-nir) *■©□) gleich geachtet werden konnte. Eben so wenig konnte sich aber Herr Bodenheimer darüber beklagen, daß im Königreich Hanover der schwörende Israelit Gebetriemen und Gebetmantel anlegen, und aussprechen mäße, daß er in dem Christen keine Götzendiener erblicke, den Eid sich nicht wolle durch ein jüdisches Gericht lösen laßen, noch daß derselbe durch das Gebet er kennt und achtet wie dieser, und aus denselben Gründen, die Heiligkeit des Eides; alle talmudisch - rabbinischen Verzierungen schlägt er nicht höher an als dieser; selbst Herr Bodenheimer meint, sie seien „schmählich für den Geistlichen und für den Schwörenden, empörend für jedes redliche Gemüth." Findet das Gesetz angemessen, daß die Eide in den Gotteshäusern, oder doch im Beisein von Geistlichen abgelegt werden, daß letzte bei der Gelegenheit die Güte versuchen, so verordne es solches für Christen und Juden; nur nichts Apartes für letzte, die sich nicht mehr wie früher für etwas Apartes halten, sondern nach den allgemeinen Landesgesetzen allenthalben und in allen Stücken beurtheilt und behandelt sein wollen. Aus Unterfranken. (Corresp.) So wenig unserer Zeit der Ruhm einer fortgeschrittenen Humanität streitig gemacht werden kann, so wenig sich leugnen läßt, daß auch wir in Baiern viele Männer haben, die daS Vorurtheil gegen Juden und Juthum nicht mehr blendet, diesem und jenem Recht widerfahren Kol Nidre ausgehoben werden solle, da wir wie auch Holdheim in diesen Blättern nachgcwiesen, leider', wissen, welche Ansicht die Talmudisten von der Auslösbarkeit der Eide haben, die Anlegung von und auch bei den jüdischen Gerichten gebräuchlich war, und die Geringschätzung aller anderen Religionögenossen Seitens der Talmudisten sattsam daraus hervorgeht, daß sie den Wein, welchen dieselben berühren, als erklären, der ihn unbrauchbar mache (selbst das Berühren derer, welche nicht zu den gehören, wozu aber Maimonides nur die £'^^£2" (Mohamedaner) gerechnet'haben will, hat noch immer das Verbot des Genusses von solchem Wein (r?T2' "VC'Ss*) zur Folge). Zwar sind die heutigen Juden selbst längst über diese talmudischcn Lehren hinaus, und man darf wohl sagen, daß der Eid für sich schon auch dem Formgläubigen so heilig ist, daß cS weiter keiner Förmlichkeiten dabei bedarf; aber Hr. Bodenheimer, der noch ganz in der talmudifchen Anschauung besangen, der den in CHCC respectirt haben will, in welchen Kapiteln derjenige, welcher nicht an die talmudische Tradition glaubt (£,,vn2,,\uf THTn für ein solcher erklärt wird, dessen Ermordung seine sehr gottgefällige Handlung O-fTn; H'£) sei, und der das Anlege» des Thalith als etwas so Heiligendes ansieht, daß er auch bei dem stillsten Gebete in seinem Zimmer sich in dasselbe hüllet, Herr Bodenheimer hatte nicht das Recht sich über die Vorschriften beim Eide in seinem Vaterlande und die „kleinlichen Ceremonien" bei demselben zu beklagen. — Unsere Leser erhalte» aber, wie auch unser Correspondcnt bemerkt, hierdurch einen neuen Beweis, daß an keine wahre Reform, weder nach innen, noch nach außen zu denken, so lange man nicht von vorn herein sich gegen jedwede Autorität des Talmuds erklärt.