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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-10-27 · Heft 43 (27.10.1844) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 43 (27.10.1844)
Date
1844-10-27
Page
– (sequence 6)
Language
German
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348 kömmlichen abweichen, selbst nicht von der herkömmlichen Unordnuvg; diese wohnen dem Gottesdienste gar nicht bei, waS ihnen freilich, so lange er in dieser traurigen Gestalt verharrt, am wenigsten zu verargen ist, werden jedoch eben dadurch der Religion immer mehr entfremdet, und es möchte in der That wenige Städte geben, in welchen das religiöse Element bei verhältnißmaßig so vielen Israeliten so ganz in den Hintergrund gedrängt ist, wie in Mainz. Das sind die Folgen davon, wenn man Alles so gehn läßt, ohne irgend Heilung zu bieten, wenn man keine Wärme, keine Innigkeit, ja nicht einmal äußere Ordnung und Anstand in den Gottesdienst bringen will. Es ist wahrhaft fürchterlich, wenn man daran denkt, wie Menschen, die diesen ersten Erfordernissen des Gottesdienstes im Wege stehn, welchen die Menschheit gewiß in dem rohesten Naturzustände, sobald nur eine Ahnung von höhern Wesen in ihnen wach wurde, schon Genüge zu leisten suchten, die Kühnheit haben können, sich fromm, und sogar vorzugsweise fromm, zu nennen. — Doch die eigentliche Ursache von allen diesen Erbärmlichkeiten liegt in Mainz darin, daß kein Geistlicher an der Spitze steht: denn dieses Muster von Schwäche und Bornirtheit, das als Rabbine oder als Rabbinats-Verweser in Leon Ellingen dorten vegetirt, verdient wahrlich jenen Name« nicht; der ist nicht im Stande, irgend einen zum Glauben zurückzuführen, oder die Idee zu erwecken für eine würdige Gestaltung des Gottesdienstes. Es war daher eine wahre Calamität für Mainz, daß man nicht schon im Jahre 1823 nach dem Todte des seligen Scheier einen tüchtigen Rabbincn berief, und diejenigen haben sich schwer versündigt an der Religion, welche dem von Einigen ausgesprochenen Plane fich widrrsrtzten. Wo es das Heiligste gilt, da dürfen kleinliche Nebenrücksichten nicht entscheiden. — (Schluß folgt.) Frankfurt a. M. im Oktober. Sie haben in Ihrem Blatte (Nr. 37) die tzh 37 u. 38 der hiesigen Wechselordnung abgedruckl, auch einer Reklamation mehrer jüdischen Handelsleute gegen die vorgeschlagene Aufhebung des §. 38 Erwähnung ge- Hau. Wir thcilen Ihnen nun mit, was hierüber in einem Berichte des Hrn. vr. Gold sch midt als Referenten einer vom hiesigen Advocaten-Collegium zur Prüfung der beabsichtigten Aenderungen der hiesigen Wechsel-Gesetzgrbung nirdergesetzten Commission enthalten ist, und wie folgt lautet: „Die hier vorgeschlagene Aufhebung kann nur gebilligt werden. Der §. 37 der W. O« war außer Gebrauch gekommen und überdies durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Sept. 1624 abgeschafft. Da sich wahrscheinlich niemals wieder Gelegenheit bieten dürste, von solchem zu handeln, so kann Referent es sich Mt versagen, die gesetzliche Vorschrift, daß Juden, welche Wechsel an Christen zu zahlen haben, diesen ohne Anmahnung das Geld in das Haus bringen sollen, geschichtlich zu verfolgen. Die Ehre der Erfindung muß für unsere Vaterstadt in Anspruch genommen werden; es verordnet nemlich die Verbesserung der hiesigen W. O. vom I. 1676, tz. 4, so viel uns bekannt, zuerst: „Da Juden an Christen einen Wechsel zu bezahlen, sollen jedesmals die Juden, so die Zahlung zu thun oder zu leisten, dieselbige denen Christen, ohne einige Anmahnung, in das Haus zu bringen, schuldig und gehalten sein." Ein gleichzeitiger Autor *) äußert sich darüber wie folgt: „So ist absonderlich allhier zu Frankfurt zu merken, daß vor weniger Zeit heilsamlich verordnet worden, wann der ckebiwr ein Jude seie, derselbe dem christlichen ereäitori die Zahlung in daö Haus ohne Anmahnung liefern soll, zweifelsohne aus Ursachen, damit der Christ dem Juden in die Judengasse, und ihre öfters mit allerhand Unlüsten angesüllte Behausungen, nicht nachzulaufen Noth habe." Nachdem am 14. Januar 1711 die hiesige Judengasse mit allen ihren unlustigen Wohnungen niedergebrannt war, mochten die neuerbauten Behausungen der zum Theil heute noch stehenden dem Verfasser des vorsichtigen Banquiers im I. 1733 weniger abschreckend, vielleicht gar stattlich erscheinen, zum wenigsten giebt er den Grund jener Vorschrift, Cap. 7, §. 45, dahin an: „daß diese Leute wenig zu Hause, sondern meistentheils von morgen bis in die Nacht in ihrem Schachern herumlaufen, und man also von Seiten eines christlichen Handelsmanns solche selten zu Hause findet, und diesfalls sehr übel daran sein würde." Er sowol als Naumburgrr **) berufen sich überdies auf andere Wcchselgesetze, welche dieselbe Anordnung enthalten, übersehen jedoch, daß diese jünger sind, und solche der hiesigen Gesetzgebung entlehnt haben, so die Leipziger W. O. vom I. 1662, tz. 12. Wiewol sich eine widersinnigere und unausführbarere Anordnung kaum erdenken läßt, da Wechsel von einer Hand in die andere zu gehn pflegen, und der Acceptant eines gezogenen oder auch der Aussteller eines eigenen an Ordre lautenden Wechsels den Inhaber bei Verfall mit Sicher, heit gar nicht wissen kann, so hat sie doch so ziemlich die Runde durch Deutschland gemacht, und es fanden am Ende die Rechtögelehrten ***), daß das Bringen der Zahlung als den gemeinen Rechten entsprechend eigentlich die Regel, das Abholenlassen die Ausnahme bilde, letzte nur für Christen angeordnet, und es hinsichtlich der Juden bei erster belassen worden sei. So machte, *) Eines gewissen Autoris Anleitung zu gründlichem Vrr, stand des Wechselrechts, Frankfurt a. M., 1676, S. 82. **) Justitia selecta, c. 6, §. 23. ***) Siegel, Püttmann zu der Leipziger W, O.

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