Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 41 (13.10.1844)
- Date
- 1844-10-13
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2566751-2566911-2566953--1162-2568911- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
leger und Erklärer de» Talmuds reden lasse». Aus einer «eitern Untersuchung über diesen Gegenstand ergab sich unS aber mit großer Gewißheit, daß die Auflösbarkeit auch solcher Eidschwüre, welche aus das Verhältniß zu unserm Nebenmenschen sich bezieht, namentlich auch fbU che, welche im Gerichte geleistet werden, als ein ausgemachtes Resultat im Talmud feststeht, und daß daher das Recht entschieden auf der Seite derjenigen Erklärer und Gesetzlehrer sei, welche die im vorgelegten Aufsatz angeführten zwei Talmudstellen in diesem Sinne erklären. Den Beweis hiefür liefert Folgendes. In der Mischnah Arachin 6, 1 ist Folgendes zu lesen: LWPON flÄHTBO TD1X TlT^X '2*1 WN roiTD vhv NN',*71 VDDi i2"r?i ~idx 12 xrn'2 "px irx tdtk nmrr h, nx:n tt nx:n tt mrm nbyi rrm NN21N22 rwxb siyn fjx NX iw m bm tdd: by xuup rw „Wer seine Güter als Heiligthum erklärt und eine Eheftau hat, der er die verschriebene Morgengabe schuldig ist, sagt R. Elieser, wenn er sich von der Frau scheiden lassen will, muß er zuvor durch ein Gelübde sich versagen, die Frau wieder zu heirathen, R. Jehoschua sagt, es sei dies nicht nöthig. In einem ähnlichen Falle sagt R. Simon den Gamaliel, wenn jemand einer Frau Bürgschaft für die von ihrem Manne ihr verschriebenen Morgengabe geleistet hat, so muß der Mann, wenn er sich von seiner Frau scheiden laßt, zuvor durch ein Gelübde flch anheischig machen, sie nicht wieder zu heiraten, denn es könnten beide, der Wann und die Frau, einen ,gemeinschaftlichen Bettug gegen das Vermögen des Bürgen gemacht haben und nachher einander wieder heiraten." (Vgl. Baba Batra 10, 7.) In der Gemara das. 23 a wird nach den Gründen der verschiedenen Aussprüche gefragt und unter andern Folgendes gesagt: Tiro Tü2 fcom anpn by xuup nwp dtk £"b y’h ,rrsn b px v"vi men b vn d"o , ute« xp ü'222 by t«2 x2W msn b & caro tiw tu yuDi x"2xi ubsiop D'2*i nn ♦ „Darin stimmen alle Ansichten überein, daß man wohl Verdacht hegen müsse, daß man auch zum Nachtheil von geheiligten Gutem einen gemeinschaftlichen Bettug anstiften könne. Nur darin sind die Meinungen gecheilt, ob man sich von einem öffentlich, im Beisein Vieler (hier vor dem Gericht) gethanen Gelübde, oder von einem solchen Gelübde, das man von dem Willen und der Meinung Anderer abhängig macht, durch die Auflösung eines Gelehrten oder dreier Idioten entbunden werden kann. Da R. Jehuschea der Ansicht ist, daß man auch von solchen Gelübden sich entbinden lassm kann, so nützt es nicht, da der, welcher auf Dettug ausgeht, sich aber durch das Gelübde gebunden fühlen möchte, gewiß von der Auflösbarkeit Gebrauch machen wird." S. Rasch! das. Nach den Resultaten dieser Discussion steht es fest, daß E'21 rijn by TU ein öffentlich, im Beisein vieler Menschen und auch vor dem Gericht (wie der Anwendungsfall dafür zeugt) gethanes Gelübde men b & aufgelöst werden kann, hingegen C’2“i nin ty TU ein nach dem Willen Anderer geleistetes Gelübde unauflösbar sei, die verschiedenen Ansichten in der Mischnah aber mit einer andern Meinungsverschiedenheit, ob mpnb rbm vn Zusammenhängen. Hier sind also zwei wesentliche Momente wohl zu beachten. Erstens ist hier der Gegenstand des Gelübdes nicht etwa eine unschuldige Versagung oder Angelobung, die nur die eigene Person als Subject des Gelübdes und ihre eigene persönliche Verhältnisse als Object desselben betteffen, und wobei Niemand betheiligt ist, sondern es betrifft eine vor Gericht stattfindende Handlung, wobei fremde Interessen, höhern und gemeinnützigen Zwecken geheiligte Güter, zunächst betheiligt sind, und soll dem Gerichte die Gewißheit verschaffen, daß diese Handlung keine Scheinhandlung, kein verab^- rcdeter Betrug zum Nachtheil Anderer sei, sondern in Wahrheit sich also verhalte. Und doch lautet der einmüthige Ausspruch, daß ein solches Gelübde, zu solchem Zwecke gethan, auch in Gegenwart mehrerer ynsw Ti C'212, wenn es nur nicht c’2*i njn by von dem Willen vieler Andern ausdrücklich abhängig gemacht wird, gelöst und demjenigen, der es gethan, die religiöse Verbindlichkeit, es halten zu müssen, genommen werden kann. — Zweitens ist, abgesehen von dem Gegenstände des Gelübdes, der Umstand, daß es im Gerichte zur Ermittelung der Wahrheit geleistet wird, höchst wichtig. Dieser Umstand allein müste ihm nach der Ansicht der Apologeten die Kraft der Auflösbarkeit entziehen. Die Gemara hat also ohne es zu ahnen und ohne etwas Anderes zu wollen, das - innere Princkp von der unbeschrankten Auflösbarkeit aller Eide an sich indirekt aufgedeckt, was die unkundigen Apologeten so emsig zu verdecken sich bemühen. Hinsichtlich des Bürgen, 2iy, der doch gewiß als Interessent bei der Sache auch betheiligt ist, da das Gelübde doch nur zu seiner Sicherheit gethan wird und darum gewis nur als ein solches, welches die Verhältnisse zu unfern Nebenmenschen betrifft, betrachtet werden muß, findet sich in der Gemara keine Diskussion,