Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 41 (13.10.1844)
- Date
- 1844-10-13
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Äenntnits «nd Nekorm des isrartititchrn Uebens. Redigirt und herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. 41 Sonntag, den IS. Oktober 1844. V. Jahrgang. Ueberbliek. Hanptartikel: Noch Einiges über die rabbinische Auflösbarkeit der Eide. — Geschichte des EageS: Frankfurt a. M.: Hirsch gegen Holdheim; Rabbine Stein; Zunz. Von der untern Weser (Schluß): die gemischten Ehen. Berlin: Rießers neue Schrift. Aus Rheinbaiern: die Schrift von Ghillsany. Aus Baiern: die jüdischen Seminaristen; Anekdote. Prag: der Geist der dortigen Gemeinde; Stern's Briese; die Schrift — Der jüdische Lehrer aus dem Lande. — Anzeige. Stoch Einiges über die rabbinische Mrrflösbarkeit -er Eide. Schwerin, den 12. Sept. 1844. So eben erhalte ich die Nr. 35 des Israeliten, in welcher mein Aufsatz über die Auflösbarkeit des Eides nach der Theorie des rabbinischen Judenthums abgedruckt ist. Ich hoffe, daß die neuerdings eröffnere Discussion über diesen Gegenstand wenigstens das Gute zu Wege bringen werde, daß man ferner die Untersuchung auf die Zulässigkeit oder Verwerflichkeit des Kol-Nidre nicht allein beschranken, sondern dieselbe auf die Frage ausdehnen wird, ob auch solche Eide und Gelübde, welche das Verhältniß zu unfern Nebenmenschen betreffen, nach der Lehre der Nabbinen auflösbar sind, oder nicht? Denn außerdem, daß uns damit wenig geholfen sein kann, daß das Äol-Nidre auf solche Eide nicht bezogen wird, wenn es nur sonst feststeht, daß sie aufgelöst werden können, ist auch im Grunde das Sprechen des Kol-Nidre nach dieser Voraussetzung nicht zu vertheidigen, da es nach seiner allgemeinen Fassung sich unstreitig auf alllöo bare Eide beziehet und jede im Sinne beabsichtigte Restriction wäre nichts anderes als eine mentale Reservation im guten Sinne. Ich brauche erst nicht zu bemerken, daß jede mit dem klaren und einfachen Worrverstande im Widerspruch stehende, im Innern gehegte Absicht oder Deutung nach moralischen und juristischen Begriffen eben so ungültig als unwürdig fei. — Es läuft also augenscheinlich alles darauf hinaus und hangt lediglich davon ab: ob solche Eidschwüre, welche das Verhältniß zu unfern Nebenmenschen betreffen, nach der Theorie des rabbinischen Judenrhums auflösbar sind, oder nicht. Wer das Kol-Nidre vertheidigen will, der muß es nicht als liturgisches Element, sondern an seinem Ausflusse, als eine aus der Quelle des rabbinischen Judenthums fließende Lehre über den Eid, vertheidigen. Daß die Auflösbarkeit der Eide nach dem Talmud unbeschrankt sei, dafür lassen wir die in gedachtem Aufsatz angeführten Thatsachen sprechen. Wir haben unsere eigene Ansicht darüber, wie die Sache nemlich auf dem Grund und Boden des Talmuds sich verhält, zurückgebaU.'i: un. dafür dir alr- Üuu-viiu.w: uncuuiüuc;: Aus-