Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 40 (6.10.1844)
- Date
- 1844-10-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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320 Heimen Umtriebe nur zehn Individuen, fämmtlich der Schweriner Gemeinde und der ungebildetsten Klasse angehörend, zur Opposition gegen die Synagogen-Ordnung bestimmen konnten. Diese blieben teilweise vom Gottesdienste weg und wandten sich in ihrer Bedrangniß an alle orthodoxen Rabbinen, erhielten aber die trockene Antwort, daß sie sich in fremde Handel nicht mischen mögen. Nur Hirsch in Emden erließ eine erbauliche Epistel an die Renitenten, worin er sie auf das Gute und Zweckmäßige, welches die Synagogen-Ordnung enthält, auftnerksaw machte, und in Bezug derjenigen Veränderung, die er mißbilligte, zu gesetzlichen Schritten bei der Religionsbehörde ermahnte. Allein die Opposition ist aus solchen Unwissenden zusammengesetzt, daß sie Hirsch's Schreiben gar nicht verstand und es als Unterlage gebrauchte, um die Synagogen-Ordnung bei der Regierung zu denunciren, sie sei theils dem mosaischen Gesetze entgegcnlaufend, weil sie am Gedachtm'ßtage der Zerstörung Jerusalems das Anlegen von Filzschuhen dem Belieben anheim stellte, theils den seit Jahrtausenden heiligen Gebräuchen zuwider, weil sie das Ab- Garmheinn gestürzt. Nachdem sie den ganzen Winter heimlich intriguirt, ttat sie gegen Ostern wieder mit einer Demmciation gegen den Landes-Rabbinen auf, stellte seine Rechtgläubigkeit in Frage, weil er sich in den drei Wochen den Bart zwicken laßt und suchte ad absurdum zu beweisen, daß eine unter dem Einflüße eines solchen Mannes ausgearbeitete Synagogen - Ordnung nicht auf orthodoxer Basis ruhen könne. Wie verlautet, sollen die landesherrlichen Commissarien der Regierung die schon damals erbetene Dispensation zu einem Privatgottesdienst widerrathen haben. Endlich haben sie am jüngsten Pfingsten nachstehendes Rescript erwirkt. Es lautet: Dem Schutzjuden N. N. et Consorten in Schwerin wird auf ihre Vorstellung vom 15. d. M. erwidert, daß die Regierung sich vorbehält, die von den Supplicanten darin widerholt angebrachte Beschwerde wegen des in der hiesigen Synagoge eingeführren Cultus annoch weiterer Prüfung zu unterziehen. Inzwischen und bis auf weitere Verfügung soll es jedoch den Supplicanten dispensando gestattet sein, ihrem Ritus und Glauben gemäß in aller Stille Gottesdienstliche Zusammenkünfte zu halten. Uebrigens aber werden die Supplicanten hierdurch, was sich von selbst versteht, von keiner ihrer Verpflichtung zu Gemeindeleistungen befteiet. Schwerin am 22. Mai 1844." Es soll gegen diese Dispensation von Seiten des hiesigen Landesrabbiaen eine energische Repräsentation eingereicht worden sein, worin besonders die Vorgabe der Opponenten, als feien sie an dem öffentlichen Gottesdienste Theil zu nehmen, in ihrem religiösen Gewissen behindert, auch vom orthodox - talmudischen Standpunkt aus als eine Unwahrheit nachgewiesen worden ist. Diese und eine, wie es heißt, auch vom israel. Oberrath verbreitete ähnliche Repräsentation wird wahrscheinlich so lange erfolglos bleiben, als die Regierung die Gesichtspunkte der Gewissensfreiheit auf diesen Fall anwenden zu müssen glaubt, und man könnte sich über den etwaigen Nachtheil um des guten Princips willen trösten. Man kann die Entwickelung der religiösen Verhältnisse in solchen Ländern ruhig dem bessern Zeitgeiste überlassen, wo die Regierungen das Princip der Gewissensfreiheit festhalten. In Hamburg wird der Tempel um der Gewissensfreiheit willen geduldet, hier ist cs die Judenschule, die dieser Duldung noch ihre Existenz verdankt. Wären die Finsterlinge nur einigermaßen denk- und urtheilsfahig, sie mußten um dieser Concession willen einen Trauer- und Bußtag anordnen und ihre Häupter mit Asche bestreuen und ihre Leiber in Säcke einhüllen. Ist es ja das Princip der Gewissensfreiheit, ihr gefährlichster To dt feind, dem sie diese Concefsi'onen verdanken, und ist es ja zugleich dieses Prinzip, unter dessen Schutz und Schirm die fortschreitende Reform des Judenthums einem sichern Siege entgegengeht! Aber die Bornirtheit und die Verblendung dieser Leute ist so groß, daß sie den Zusammenhang dieser Regierungsmaßregel mit den leitenden Principien nicht einzusehen vermögen und daß sie triumphiren, als hätte die Finsternis über das Licht einen dauernden Sieg errungen. In diesem Uebermuth gehen sie so weit, daß sie bei der öffentlichen Meinung, die ihnen wie die Gewissensfreiheit eine völlig fremde Gestalt ist, anklopfen und durch einige gut bezahlte aber schlecht geschriebene Zeitungsartikel die Synagogen-Ordnung zu verunglimpfen und ihren rechtmäßigen Bestand anzugreifen suchen. So wagten sie es sogar neulich in der Hamburger Neuen Zeitung mit einem solchen Schmutzartikel aufzutreten, worauf dieselbe Zeitung vom 29. August folgende Entgegnung, die Ihre Leser gewiß interessiren wird, bringt: „Aus Mecklenburg. Es ist ein sonderbares Zeichen der Zeit, daß die sogenannte orthodoxe Parthei der Juden im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin in ihrer bornirten Unwissenheit sich nicht scheuet, ihren Unwillen über die neue Synagogen-Ordnung in der „Ham-