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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-09-29 · Heft 39 (29.9.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 39 (29.9.1844)
Date
1844-09-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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und der Aufforderung, die Befchneidung an sich voltziehen zu lasse», kein Gehör gegeben haben wird. Heute ist zu all dem Geschrei nicht die mindeste Veranlassung gegeben, und da man nach dem religiösen Grundsatz: ro *pb crw b'D m fl 'IN annehmen muß, daß der Knabe nach seiner religiösen Mündigkeit sich nicht weigem werde, ein so heiliges Religionsgebot zu erfüllen, so kommt das ganze Geschrei um 13 Jahre zu frühe." In dem ersten Kapitel seiner Schrift entscheidet sich nun der Verfaßer mit den schlagendesten Gründen und vielen neuen Belegen aus den rabbinischen Schriften selbst dafür, daß die Beschneidüng keineswegs ein nothwendiges Merkmal des jüdisch - confessionellen Charakters sei. Hiebei bemerkt er u. A.: „Seltsam ist es allerdings, daß Moses zwar die Beschneidung geboten, aber niemals von ihr in dem Sinne und in der Weife gesprochen, wie sie in dem göttlichen Gebote an Abraham als ein Zeichen des Bundes auftritt, niemals ihr die Bedeutung beigelegt, die er dem Sabbath so ausdrücklich und feierlich zuerkannt, nemlich als ein ewiges Bundeszeichen zwischen Gott und Israel (2. B. M. 31, 13. 16. 17.). Höchst sonderbar ist es, daß Moses die Befchneidung, wenn sie anders bei ihm dieselbe Bedeutung gehabt haben sollte wie bei Abraham, nicht eben so gut wie den Sabbat in den Deka log ausgenommen hat, da sie als Stempel religiöser Weihe und priesterticher Heiligung, die den Israeliten eben dmch den finaifchen Bund zu Lheil geworden sind, nicht minder als der Sabbat hierzu berechtigt gewesen wäre. Wir glauben, daß alle diese Fragen zu der Annahme berechtigen, daß Moses zwar die Befchneidung als ältere religiöse Sitte für sein Volk beibehalten, ihr jedoch keinesweges diejenige Bedeutung gegeben oder gelassen, die sie bei Abraham hatte, am allerwenigsten aber sie als den Stempel religiöser Weihe und priesterlicher Heiligung betrachtete." Aus dem zweiten Kapitel, worin der Beweis geführt wird, daß fowol der Vater, welcher die Befchneidung feines Sohnes unterläßt, als der mündig gewordene Sohn, welcher die mit ihm nicht vorgenommene Deschneidung nicht vollzieht, dennoch als Israelit zu betrachten seien, heben wir folgende Stellen hervor: „An die Kategorie eines Gesetzübertreters, aus dem Grunde, daß die moralifth t religiöse Verbindlichkeit des Gesetzes in Abrede genommen wird, haben die Rabbinen bei allen ihren deßfalsigen Diskussionen nicht gedacht. Eie kennen nur die zwei Kategorien von Sündern, die entweder aus leidenschaftlicher Begierde nach verbotenem Genüsse oder aus brutaler Verhöhnung eines in seiner religiöser Verbindlichkeit als gültig anerkannten Gesetzes zum Aergernks Anderer das Gesetz übertreten "Oft ptxvb 'TOß und Ü'ymb. Die dritte Kategorie eines Israeliten aber, der weder so wenig moralische Ueberwindung besitzt, um aus Leidenschaft gegen ein von ihm in feiner höhern Verbindlichkeit anerkanntes Gesetz, zu verstoßen, noch die Roheit der Gesinnung kennt, um ein religiös verbotenes zum Aergernis Anderer mit kaltem Blute zu verhöhnen, noch die Absicht zu sündigen überhaupt hegt, sondern das oder jenes Gesetz Übertritt, weil er dessen religiöse Verbindlichkeit nicht anerkennt, diese Kategorie, die eigentlich erst ein Product der gegen die rabbinischen Ansichten protestirenden Neuzeit ist, ist bei den Rabbinen nicht zur Sprache gekommen." Zu dem Religionslehrer und Seelsorger der israelitischen Gemeinde in Wien, der sich an die Spitze der Verketzerer bei der Befchneidungsangelegenheit gestellt, sich wendend, fährt H. fort: „Will nun Herr Manheimer diese Maimonidifche Theorie auf alle diejenigen Israeliten, welche die Verbindlichkeit eines Gesetzes leugnen, im Allgemeinen, und auf die Verbindlichkeit des Beschneidungsgebotes in Abrede nehmen, insbesondere anwenden und sie als D'S'D und D'JDH“> dtdid erklären, so sehe ich nicht ein, warum er auf halbem Wege stehen bleibt und nicht die Maimonidifche Regel in ihrer strengen Consequenz zur Anwendung bringt, sie als vogelfrei und hors de lei zu erklären, Haß und Verfolgung gegen sie zu predigen und einen Scheiterhaufen für diese Ketzer anzuzünden, in dessen Feuergluth der Glaube des ächten Judenthums sich erproben wird. Dann aber mag Herr M. zufehen, wie er selbst mit feinem Maimonid. und den ihm anhangenden alten Rabbinen fertig wird, ob er nicht selbst die Verbindlichkeit so manchen Gesetzes, namentlich so vieler unzähliger Gesetze, die mit dem Opferdienst Zusammenhängen und deren fernere Verbindlichkeit Hr. M. leugnet, als aufgehört betrachtet. Ich glaube, daß ihn ein heimliches Grauen vor feiner eigenen Sentenz beschleichen muß. Aber das ist die Strafe der Halbheit und der Inkonsequenz, dem Feinde, den man auf anderm Gebiete bekämpft, selbst Waffen in die Hände zu gebenihn als Richter über andere anzuerkennen, der aber, nachdem sein Strafgericht vollzogen ist, den Ankläger selbst vor feinen unerbittlichen Richterstuhl ladet. — Dann mag Hr. M. in seinen, nächsten Kreisen, m

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