Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 39 (29.9.1844)
- Date
- 1844-09-29
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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313 feiner eigenen Gemeinde, sich umfehen, wie viele sonst achtbare Männer sich wo! finden würden. Die z. B. die Verbindlichkeit der TcfiUin in Abrede nehmen, und die Hr. M, mit seinem Maimonid. in der Hand, für CnSID* C\ro, C'D-np’SK und enora erklärt. Wie mögen diese nunmehr an die Liebe glauben, die Hr. M. so wunderschön predigt, da es für sie nur Haß, Jnquisilion und Scheiterhaufen giebt, da sie in Herrn M. nicht den liebeerfüllten, von Humanität durchglühten Seelsorger und Prediger, sondern ihren Großinquisitor erblicken müssen. Ich fürchte, daß die Seelsorge des Hrn. M. auf eine kleine winzige Schaar von Auserwählten zusammenschrumpfen müsse, die, wenn es auf ihre Entscheidung ankäme, am Ende doch noch einen zuverlässiger» Eiferer als Seelsorger sich erwählen würde. Es ist ganz eigenthümlich, daß von Seiten des alten Rabbinismus, in dessen Reihen wir es herzlich bedauern Hrn. M. kämpfen zu sehen, den Bestrebungen der Opposition niemals die Reinheit und Lauterkeit der Gesinnung, daß sie nemlich von ihrem Standpunkt aus für eine heilige Sache des Glaubens, für eine religiöse Ueberzeugung kämpfe, zugestanden worden ist. Wo immer die Verfechter der Stabilität an die Oeffentlichkeit zu treten nicht umhin konnten, mußte man zu seinem Leidwesen dir abgedroschenen, trivialen Redensarten von materialistischer Gesinnung, von Bequemlichkeitstheorien, von Modesucht, von eiteler Nachäfferei Andersglaubender Sitten und Gebräuche und ähnliche Verdächtigungen hören. Alles wurde hcrvorgcfucht um nur den Gegnern keinen von ihrem Standpunkte aus als religiös sich geltend machenden Grundsatz einzuräumen. Nun sind mit einem Male alle diese Phrasen bei Seite geschoben und ohne es zu wissen und zu wollen wird der Opposition eine Gesinnung, ein Princip zugestanden. Die Gesinnung wird freilich von dem Rabbinismus eine irreligiöse genannt; gleichviel, wenn nur eine Gesinnung zugegeben wird, die man vom andern Standpunkte aus als eine religiöse bezeichnet. Das Prinzip wird freilich ein gottloses gescholten, aber doch sein Vorhandensein nicht mehr geleugnet. Und woher diese urplötzliche Verwandlung? Weil man verketzern will, und dieses Mal vom rabbinifchen Standpunkt aus nicht anders verketzern kann. — Auf diesem Standpunkte nämlich ist die noch so grob materialistische Gesinnung, so verächtlich sie unserer Bildung scheint, die Begierde und Leidenschaft, die allen moralischen Hallpunkt verloren, so verwerflich sie uns dünkt, bei weitem nicht so strafbar als eine oppositionelle Gesinnung, als ein widerstrebendes Princip. Man ist trotz der moralischen Gebrechlichkeit doch immer nur ein "jo&rrfr ein durch zügellose Leidenschaft verblendeter Sünder. Nur die Gesinnung, nur ein höheres Princip, nur ein seiner Würdigkeit sich bewußter feierlicher Protest, nur ein höheres Glaubensbewußtfein können vom altrabbinifchen Standpunkt aus, wenn man den Maimonid. zu Hülfe ruft, mit dem Namen eines ü*V2rb Tduo, eines , eines pn und DTtp^x gebrandmarkt werden. Daher hat man die verrosteten Waffen, womit man sonst das Vorhandensein einer auf Erkcnntniß beruhenden religiösen Gesinnung bekämpfte, bei Seite geworfen, und ob des principiellen Widerspruchs in Schrecken und Angst getrieben, der ganzen Sachlage schnell eine andere und neue Wendung gegeben. Ich glaube, daß der Rabbinismus durch diese Verwandlung der Scene an moralischer Würde nichts gewonnen haben wird. Er hat den Feind, den er sonst gar sehr geringschätzte, für ebenbürtig und fatisfactionsfahig erklärt." Im dritten Kapitel erklärt sich H. mit unwiderlegbaren Beweisen gegen jeden Zwang zur Ausübung des Beschneidungsgebotes. „Denn — sagt er in dieser Beziehung — daß die Pflicht und das Recht, die Befchneidung gegen den Willen des Vaters gewaltsam vornehmen zu dürfen oder zu müssen, woraus die Befugnis zu jeder anderen Art von gewaltsamen Maßregeln nur herzuleiten wäre, nur dem jüdischen Gerichte als solchem, d. h. als politischer und weltlicher Behörde zusteht, dem Juden aber in feiner privativen nichtrichterlichen Eigenschaft, er mag sich als Gottesgelehrter oder Seelsorger geriren wie er wolle, über seinen Glaubensgenoßen keine Macht eingeräumt ist, ihn in dem Bekenntnis und Ausüben feiner religiösen Ueberzeugung durch Anwendung von Gewalt und Zwang zu stören, kann doch, wenn man die Augen öffnet, unmöglich geleugnet werden. Die Existenz eines jüdischen Gerichtes als politischer und weltlicher Behörde ist staatsgesetzlich mit der rabbinifchen Autonomie längst abger schafft worden. Der Rabbine, Gottesgelehrte und Seelsorger, ist nichts mehr und nicht weniger als Religionslehrer, von dem Berttauen der Gemeinde gewählt, auf deren Ueberzeugung er nur durch Lehre «nd Beispiel zu wirken berufen ist. Sieht er in sich das staatsgesetzlich aufgehobme jüdisch« Gericht repräsentirt