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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-07-21 · Heft 29 (21.7.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 29 (21.7.1844)
Date
1844-07-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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230 als aufmunternd und gebietend verfahren, und dieselbe in der Stelle: (5. B. Mos. 10, 16) „Beschneidet die Vorhaut eures Herzens" schon in einem höheren Sinne genommen, idealisirt habe. Allein die erstere Vermuthung wird durch nichts bewiesen, vielmehr scheint der Grund, welcher für die in der Wüste unterlassene und von Josua vorgenommene Beschneidung angeführt wird (Josua 5, 2 — 9), dafür zu sprechen, daß dieselbe bloß wegen der Mühseligkeit des Weges suspendirt ward. Auch geht daraus, daß von Moses wie von anderen Propheten das Wort „Beschneiden" auch in einem metaphorischen Sinne gebraucht wird, durchaus nicht hervor, daß sie diese selbst nicht als ein göttliches Gesetz wollten anerkannt haben. Wichtiger ist die angeführte Erzählung aus Josephus (Alterth. XIII, 17) daß als Jzates, der König von Adiabene habe Jude werden wollen, dessen Lehrer in der jüdischen Religion gesagt, er bedürfe der Beschneidung nicht, der Glaube an den wahren Gott sei das Wesentliche; sowie die Aeußerung im Sepher Nizzachon: Wer gehörig glaubt, der ist Jude, obschon er nicht' beschnitten ist, er bat nur eine Sünde begangen; da beides den Beweis liefert, daß in dem Bewußtsein der erleuchteten Juden schon frühe die Deschneidung nur eine untergeordnete Bedeutung hatte, wie denn, was der Vers, gleichfalls hervorhebt, selbst nach dem strengsten Rabbinismus die Beschneidung immer nur für eine Einführung in den Bund, nicht für den Bund selbst gilt, indem einerseits ein Kind, dessen zwei Brüder an der Beschneidung gestorben, nicht beschnitten zu werden braucht, und nichts destoweniger zur jüdischen Gesammtheit gehört, andererseits bei den Proselyten die Beschneidung nicht einmal genügt, sondern er noch des Tauchbades bedarf, um zu allen Ritualien zugelassen zu werden. Im dritten Kapitel gedenkt der Verfasser der anderen, neben der Beschneidung angeordneten Bundeszeichen, nemlich der Thephilin als ein Bekenntniß zum Gesetzbund der Form nach und des Sabbats, als ein Bekenntniß zum Gesetzbund dem Geiste nach. Mit Recht bezweifelt jedoch der Verfasser, ob unter der Vorschrift 2. B. Mos. 19, 3. 16; 4. B. Mos. 6, 8. 9, 11. 18, 20. die heutigen Thephelin begriffen werden können, und dieselben nicht vielmehr einer mystisch-kabbalistischen Zeit angehören, da es komisch anzusehen gewesen sei, wenn die Israeliten in der Wüste den ganzen Tag lang ia langen Riemen umhergegangen waren und in denselben gar gekämpft batten. Jedoch wird aus der rabbinischen Befreiung vom Thephilin - Gebote am Sabbat und an den Festen, „weil diese schon an sich ein Zeichen sind und also keines anderen bedürfen" der Schluß gezogen, daß, wo das Bekenntniß dem Geisie nach überhaupt durchgedrungen, es des Bekenntnisses der Form nach nicht mehr bedürfe. Hierauf geht der Verfasser zum Gebrauch des Bar mizwah, als einer Einführung in den Gesetzesbund dem Geiste nach, an dessen Stelle später die Confirmation beider Geschlechter getreten, und kömmt dann zu dem Resultate, daß weder der Vater, noch der Sohn, wegen Unterlassung der Beschneidung mit einer Strafe, die in's bürgerliche Lebeu eingreift, zu belegen, noch letzterer überhaupt aufhöre Israelit zu sein, so lange er sich dem Glauben nach zum Judentbum bekennt. Beides ist, wie wir gesehen, vom Verfasser nachgewiesin. Nicht also verhält es sich aber mit dem dritten Punkte: „daß es einer israelitischen Gesammtheit mit einer berufenen und befugten Behörde an der Spitze gesetzmäßig gestattet ist, die Beschneidung, als nur für die Zeit bis zur Eonsiitrrirrmg des ifraelitifcheu Volkes und für -ie Besitznahme von Eammn ben Erzvätern gegeben, für sich aufzuheben, und eine andere zeitgemäßere, ihrer Denkweise entsprechendere, jedoch aus dem jüdischen Leben hervorgegangeneCeremonie dafür einzusetzen," welches wenigstens aus dem, was der Verfasser hiefür angeführt, noch nicht erwiesen ist. Ware dieses der Fall, so dürfte gegen die Ceremonie, welche der Verf. an der Stelle der bisher bei der Beschneidung üblichen vorschlägt, wol schwerlich etwas zu erinnern sein; sie besteht in Folgendem: Der Vater nimmt, wo möglich in einer Versammlung von zehn Israeliten, sein Kind, es sei Mädchen oder Knabe, das ihm die Gevatterin überreicht, auf beide Hände, hebt cs in die Höhe und spricht: „Gelobt seist du, Herr, unser Gott, König der Welt, der du uns geheiligt hast durch deine Gebote, und uns befohlen, unsere Kinder einzuführen in den Bund mit Abraham und mit Moses" Amen. Der Gevatter entnimmt das Kind den Händen des Vaters, übergibt cs dem Geistlichen oder dem zur Zeit das geistliche Amt Funktionirenden. Dieser spricht zuerst den gewöhnlichen Segen über den Weinkelch, trinkt

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