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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-07-14 · Heft 28 (14.7.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 28 (14.7.1844)
Date
1844-07-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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224 schlechter Jude, vielleicht ein schlechter Mensch fein: aber nur Gott und sein»Gewißen richten über ihn wegen der wider die Religion begangenen Sünden, nicht die Kirche, gegen welche cr sich nicht vergangen; sie hat ihn nicht zu richten, sie darf ihn nicht strafen, und beginge einen Frevel wenn sie ihn ausschlösse. fMan sieht Hr. Dr. Zunz hält sich selbst den Rücken frei.] Allein eben dieses freie Individuum wird an die Gesammtheit der Bekenner, an seine Kirche, durch ein moralisches und historisches Band geknüpft; wer es zerreißt, der Hai sich durch diese Handlung losgesagt. Die abweichende Meinung über Talmud, Messias, Be« schneidung, darf an die Gewissensfreiheit appelliren, aber der Bund gegen Talmud, Messias, Beschneidung, ist ein Gegenbund, der von selbst die Kirche negirt. Wir überlassen alle individuelle Verletzung der Ceremonialgesetze dem Spruche des Gewissens, denn keiner ist sündenfrei und Niemand darf sich rühmen, er erfülle die Gesetze; möglich, daß die Uebertretungen durch Buße, die Schwäche in dem einen Punkte durch Stärke in einem andern wieder gut gemacht werde. Aber ein, Behufs concreter Opposition gegen Schrift, Tradition und Messiasglauben handelnd auftretender Verein, der für den Abfall wirkt, und dessen Mitglieder durch Beseitigung des den Prosclyten zum Juden machenden religiösen Actes die Werbung bei dem neugeborenen Knaben anfangen, — ein solcher hat durch Wort und That sich gegen seine Kirche verschworen, und kann nicht zugleich fordern, von ihr anerkannt zu werden; alle Folgen dieser den Sektirern entzogenen Anerkennung haben diese sich selbst zuzuschreiben." Da sich hier alles um den Begriff der jüdischen Kirche dreht, so hätte man erwarten dürfen, daß Herr Dr. Zunz auch diesen Begriff genauer zerlegt hätte. Ist wirklich, nachdem jüdischer Staat und jüdisches Gericht untergegangen ist, noch eine jüdische Kirche geblieben, die ein Recht der Ausschließung hat, oder ist das, als Israelit geborene und von Staat und Gericht befreite Individuum berechtigt, nach seiner Ueberzeugung frei zu handeln und frei zu forschen? Eine ideale Kirche kann nicht ausschließen, sie muß in Personen verkörpert sein und es muß zuletzt, einem einzigen Willen die höchste Entscheidung zukommen. So ist es in der römisch, katholischen Kirche. Aber im Judenthum? Wer sind denn die gesetzmäßigen Organe, von welchen Hr. Dr. Zunz spricht? Und wie, wenn diese in Streit gerathen, auf welcher Seite ist dann die Kirche zu suchen? Was hat man denn eigentich zu bekennen, um zu gewissen Funktiönen und Rechten zugelassen zu werden, von welchen man den Renitenten ausschließen kann? Was sind denn diese Rechte und Funktionen? In die bürgerlichen Rechte will Hr. Dr. Zunz nicht eingegriffen wissen, und das wird auch nicht wol angehen. Denn der Staat kennt nur Israeliten, um die divergirenden Glaubensansichten kümmert er sich nicht. Wenn also der Staat für den Israeliten z. B. eine gewisse Eidesformel vorschreibt, so wird er es auch dem, welcher die Beschneidung unterläßt, und den Hr. Dr. Zunz einen Israeliten nennt, möglich machen müssen, nach dieser Eidesformel zu schwören. Funktionen wie die eines Rabbinen oder eines Gemeindevorstehers, wird die wählende Gemeinde doch überhaupt nur dem übertragen, zu dem sie Vertrauen bat, was soll da die Ausschließung für eine Rolle spielen, wo das Individuum kein Recht hat, die Ausübung solcher Funktionen in Anspruch zu nehmen? Wenn eine Anzahl Juden sich zu einer Religionsgesellschaft zusammen schließen wollen, welche sie ihre Kirche nennen, und die Aufnahme in diese Gesellschaft an Bedingungen knüpfen, so ist dagegen Nichts einzuwenden, sobald sie die draußen Stehenden nicht in ihren bürgerlichen Rechten kränken. Dann brauchen sie gerade nicht die Beschneidung zur Bedingung zu machen, sie können eben so gut verlangen, daß man, nach der Vorschrift des Schulchan Aruch, beim Anziehen zuerst den rechten, beim Ausziehen zuerst den linken Schuh vornimmt. Nur möge man es lassen, sich als die Grundherren des Judenthums darzustellen, welchen es zusteht, uns Andere, wie Pächter, die den Zins nicht bezahlen, beliebig auszutreiben; nur bezeichne man die draußen Stehenden nicht als Sünder, die das Gefühl der Schuld in sich tragen und durch Buße und gute Werke das wieder gut zu machen suchen, was sie auf der anderen Seite verbrochen haben. Es liegt in dieser Auffassung mehr als eine Lächerlichkeit, es liegt eine Demüthigung darin, die man sich nicht gefallen lassen darf, und der man nur durch eine offene, in Masse abgegebene Erklärung, wie sie vom Reformverein ausgegangen ist, entgegen wirken kann. Wer blos wider die Religion sündigt, den darf, nach Hrn. Dr. Zunz, die Kirche nicht strafen, sie begeht einen Frevel, wenn sie ihn ausschließt. Das wird gewissen Leuten gar nicht gemundet haben; das werden sie sich schwerlich gern sagen lassen, daß sie einen Frevel begehen, wenn sie z. B. Jemanden, der den

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