Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 27 (7.7.1844)
- Date
- 1844-07-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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SIS sere herrliche Religion, trotz aller Verballhornung, nicht noch Tröstung und Belehrung genug gebe. So weit haben wir es a-er schon gebracht, und darum-heiße ich den Reformverein auvoller Seele willkommen. Den bairischen Rabbinen ist keine günstige Zeit in diesem Augenblicke, sich der Reformsache zuzuwenden, Lewi ist ein Märtyrer derselben geworden, obgleich er seinen vielbesprochenen Proceß theilweise gewonnen hat, und die übrigen, die seine Mei» nung theilen, nehmen sich daran ein Beispiel und — schweigen. Dagegen thront und waltet in Würzburg ein ehemaliger Specereikrämer aus Wiesentheid als Haupt der Schwarzen in voller Kraft. Er ist ein wolconservirtes Exemplar eines „Rewwe« aus dem vorigen Jahrhundert; in seinem persönlichen Character achtungswerth, in seinem öffentlichen Wirken eine Calami tat für die bairischen Juden. Wie schmachvoll sich Juden gegen Juden bei der Fürther Geschichte benommen, wie man es nicht verschmähte mit schlechten Denunciationen die Religion retten zu wollen, und so auf sich selbst und seinen Glauben den bittersten Sarcasmus machte, ist hinlänglich bekannt. — Wenn aber die Rabbinen, in religiöser Beziehung, wenig jetzt bei uns wirken können, so haben sie doch in anderer Beziehung einen weiten Wirkungskreis, den sie durchschnittlich nicht benutzen. Der jüdische Rabbine weiß sich noch nicht über seine Gemeinde zu setzen, er ist ihr noch nicht geworden, was so oft der Landpfarrer ist, Freund und Bcrather, er hält alle Samstag eine Rede, welche seine Zuhörer „beurtheilen«, aber er greift nicht in das Fleisch und Blut seiner Pflegbcfohlenen ein. Thrilwrise ist daran Schuld, daß der Jude seinen Rabbinen selbst bezahlen muß, und wen unsre Juden bezahlen, den behandeln sie als Untergebenen; allein theilweise sind die Herren selbst Ursache. Sie kümmern sich um Alles mehr, als um die inncrn (Familien-) Verhältnisse ihrer Gemeinde und ihre Predigten sind in der Regel moralische Abhandlungen, allgemein gehalten, oder allen oder mit nur geringem Bezug aus die treffenden Zuhörer, dabei sind sie in einem Style abgefaßt, der oft besser für einen Roman als für eine Volksmenge paßt, statt des bezeichnendsten Ausdrucks findet sich ein bildlicher, der hinter einer schönen Phrase oder einem pompöse Vergleiche die Wahrheit ganz oder doch zumeist versteckt. Einen Punkt gibt eS, der die unzugängliche Brust unserer Juden erschließt, der aus den Rezensenten (denn das find in der Regel die Zuhörer der Predigten) mitfühlende Menschen macht, und dieser Punkt ist das „Elend« der Juden, dieses Kapitel wird in den Synagogen zu wenig berührt, und von diesem aUtin aus kann man auf den Zuhörer wirken. Auerbacher bat in Frankfurt über die russischen Juden gesprochen, wie viele Rabbinen thaten es noch? Ich wette, Niemand hat daran gedacht, z. B. das Habersche Duell in einer Predigt zu besprechen, und dennoch hätte man so eindringliche Lehren daran knüpfen können, dennoch hat jeder Jude die Geschichte dieses Duells mit Aufmerksamkeit verfolgt. Frankreich. Paris. (A. Z.) Durch k. Verordnung vom 25. Mai (im Moniteur vom 28.) wird dem israelitischen Cultus in Frankreich eine neue Organisation gegeben. Ueber den Entwurf war jüngst mit dem pariser israelitischen Centralconsistorium, dann den Departementalconsistorien in Paris, Metz, Nancy, Colmar, Marseille, Bordeaux und Straßburg Rücksprache gepflogen, hernach im Staatsrath verhandelt worden. Durch die Uebernahme der Besoldungen der Diener deö israelitischen Cultus durch das Gesetz vom 8. Febr. 1631 auf die Staatskasse, zum Behuf völliger Rechtsgleichheit mit den Angehörigen der christlichen Confessionen, hatten sich die Beziehungen zur Regierung vervielfältigt und dadurch war das Bedürfniß einer fester» israelitischen Kirchenverfafl. sung entstanden, die jetzt erschienen ist. Sie enthält genaue Bestimmungen über die Bildung deö Oberconsistoriums und der Departementalconsistorien, ihre Obliegenheiten und Befugnisse, die Abgränzung der Bezirke, die Zusammensetzung der Notabelnversammlungen, welche die Mitglieder der Consistorien unter kön. Genehmigung zu wählen haben re. Das Oberconsistorium besteht aus einem Großrabbinen und so vielen nichtgeistlichen Mitgliedern als es Departementalconsistorien gibt, diese werden sämmtlich von den Notabeln der Consistorialbezirke, die Laien auf acht Jahre gewählt in zwei Serien, die sich von vier zu vier Jahren erneuen, wo aber die austretenden Mitglieder wieder wählbar sind. Departementalconsistorien werden errichtet, sowie die israelitische Bevölkerung eines Departements 2000 Seelen beträgt, ein jedes besteht aus einem Großrabbinen und vier Nichtgeistlichen von welchen wenigstens zwei am Sitz des Consistoriums wohnhaft sein müssen, sie werden von den Notabeln des Consistorialbezirks auf vier Jahre gewählt und treten von zwei zu zwei Jahren zur Hälfte aus. Das Oberconsistorium hat die Oberaufsicht über den israelitischen Cultus im Königreich, ohne seine Beistimmung kann kein Schulbuch eingeführt werden, es hat das Recht der Rüge gegen die nichtgristlichen Mitglieder der Departementalconsistorien, sowie gegen die Großrabbinen, aber gegen diese nur auf Beschwerde der betreffenden Consistorien, kann nach Umständen beim Cultminister auf Entfernung Einzelner auS einem Consistorium, ja auf Auflösung eines solchen antragen, selbst aber nur durch k. Verordnung aufgelöst werden, während zur Auflösung eines Departementalconsistoriums ein Erlaß des