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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-07-07 · Heft 27 (7.7.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 27 (7.7.1844)
Date
1844-07-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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werden. Wenn die Juden auch hier wieder der neueren Richtung sich anzuschließen gedrungen waren, so machte sich bei ihnen hier, wie in vielen andern Dingen bemerklich, daß sie als eine geringe Minorität und als eine mehr zugklasscne als mit Aufmerksamkeit gelenkte Klasse im Staate nicht so bald im Stande waren, ihre bestehenden Institute nach den neuen Forderungen umzuwandeln. Die großen Mittel des Staates, an Intelligenz wie an Kräften, wendeten sich der Gestaltung der Schulen als christlicher zu; die Juden konnten blos zögernden, unsicher« Schrittes folgen, die nothwendigcn Mittel fehlten. Zugleich aber traten auch alle Hiniderniffe, welche die lange freiwillige und gezwungene Jsolirung Ler Juden ihrem Aufschwung überhaupt in den Weg legte, der Belebung eines gedeihlichen Religionsunterrichts in bedeutendem Maße entgegen. An beiden Nebeln leiden auch gegenwärtig noch die Versuche der Art, und nur die wolwollende Theilnahme deS Staates für diesen einflußreichsten Unterrichtsgegenstand auch bei den Juden und die Erfrischung des ganzen jüdisch-religiösen Leibens können die Hoffnung aufrecht erhalten, daß die Bemühungen für eine zweckmäßige, religiöse Heranbildung der jüdischen Jugend nicht vergeblich sein werden." Der Verfasser bespricht nun das, was die preußische Regierung in Beziehung auf das jüdische Unterrichtswesen gethan und hebt besonders hervor, daß in einem von dem Ministerium vorgeschriebcnen Schema über die Nachweisungen, die das jüdische Schulwesen betreffen, auch eine Rubrik die Aufschrift habe: Wer den jüdischen Kindern den Religionsunterricht erjheilt? Allein leider! muß er bald zu den später« nicht hiermit im Einklänge stehenden Verordnungen übergehen, was ihn endlich zu folgendem betrübenden Bckenntniß führt; ,'Man würde sich jedoch sehr irren, wenn man nun nach Liesen Andeutungen ein vollständig durchgeführtes System von Seiten der hohen Behörde in der Theorie wie in der Anwendung für diesen wichtigen Unterrichtsgegenstand ausgeführt zu finden glaubte; im Gegentheil ist hier eine Lücke in der Gesetzgebung und völliger Mangel an der Oberaufsicht des Staates. Die genannten Rcscripte stehen theils ganz vereinzelt, theils haben sie nur locale Bedeutung. Ein Ministerialrescript vom 22. Sept. 1823 besagt vielmehr ausdrücklich: die Fürsorge für den Unterricht in der jüd. Religion und in der hebräischen Sprache durch einen jüdischen Privatlehrer bleibt den Juden überlassen. So bestimmt auch die Verordnung für das Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 im h. 11: »Für den besonderen Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen, bleibt jeder Gemeinde Vorbehalten." Es kann demnach, wie das angef. Rescript vom 22. Sept. 1823 besagt und das Circularreseript vom 15. Mai 1824 wiederholt, die Prüfung, welcher jeder an einer jüdischen Schule anzunehmende Lehrer sich unterwerfen muß, auf seine Religion nicht erstreckt werden, und selbst bei den für den jüd. Religionsunterricht ausdrücklich zu bestellenden Lehrern soll wol untersucht werden, ob sie die von einem dem Lehrstande gewidmeten Subjecte erwarteten Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzen, hingegen ihre eigentlich jüdischen Religionskenntnisse nicht Gegenstand der Prüfung sein. Diesen Anordnungen zufolge befindet sich gegenwärtig der jüdische Religionsunterricht in der seltsamen Lage, daß er im Allgemeinen verlangt, aber durchaus nicht speciell beaufsichtigt und anerkannt wird, geradeso wie auch von Seiten des Staats Gemeinden mit Synagogen, Rabbinen und Friedhöfen vorausgesetzt, d. h. verlangt werden, ohne daß ein jüdischer Gemeindeverband und die Verpflichtung zum Beitrage für denselben anerkannt wird, ohne daß ein Rabbine bestätigt, den Gemeinden die Pflicht zur Anstellung desselben auferlegt ist u. dgl. Wie eS mit der Ausfüllung jener Rubrik: »wer den jüdischen Kindern den Religionsunterricht ertheilt" gehalten wird, darüber fehlen mir natürlich die Nachrichten; aber desto besser kenne ich daS thatsächliche Verhältniß. Ein ziemlich bedeutender Theil der Kinder erhält einen solchen gar nicht, ein anderer erhält ihn von Subjekten, die nie irgend einer Prüfung sich unterzogen haben, ein dritter wieder von Lehrern, die zwar die allgemeinen Elementarkenntnisse besitzen uud eine Lehrerprüfung bestanden haben, aber über ihre Religions» kenntnisse sich durchaus nicht ausweisen können, und endlich ein vierter von andern, die ein Zeugniß von irgend Jemandem, der als Rabbine fungirt, beibringen, daß sie hebräisch verstehen u. dgl., was aber keinen Maaßstab dafür an die Hand gibt, ob sie auch zum Religionsunterrichte geeignet sind; nur die Wenigsten erhalten den Unterricht von wahrhaft befähigten Lehrern. Ist es nicht seltsam, daß man diesen wichtigen Gegenstand ganz der Willkür der Eltern preisgibt, während die Heranbildung der Jugend im Allgemeinen unter so scharfer Aufsicht des Staates steht? Man kann hier nicht den Grundsatz der »geduldeten Religionsgesellschast", — der überhaupt selbst von dem Standpunkte der privilegirten Staatsreligion nicht die weite Ausdehnung erhalten darf, daß der Staat die einflußreichsten Institute eines Theiles seiner Bürger ganz unbeaufsichtigt lasse, nicht dazu beizutragen verpflichtet sei, sie zur wahren humanen Veredlung wirken zu lassen — man kann, sage ich, diesen Grundsatz hier schon deßhalb nicht geltend machen, weil der Religionsunterricht als ein wesentliches Glied des ganzen Schulunterrichts mit Recht betrachtet wird, nur in der Form des positiven, kirchlichen Unterrichts ertheilt werden kann, die jüdischen Kinder aber, befreit von dem christlichen Re-

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