Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 24 (16.6.1844)
- Date
- 1844-06-16
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Beilage zir Nk. 84 -es Jfraelitett -es LS. Jahehtt«-eets. De- Landrabbirre Sutro Ln Munfker. Ein Beitrag zur. Characteristik der starren Rabbaniten. (Eingesendet.) Aus Nro. 7 der Zeitschrift ».der Israelit des 19. Jahrhunderts" ersehe ich, daß der Landrabbine Sutro in Münster sich so sehr nachtheilig gegen den Reform-Verein und namentlich gegen die Nichtbeobachtung der Beschneidung ausgesvrochen hat. Wie wenig aber die ganze Persönlichkeit deS Herrn Sutro geeignet ist, Vertrauen zu seinem Ausspruche zu erwecken, wird aus Folgendem hervorgehen: 1) Sutro hat gegen seine Glaubensgenossen Anklagen erhoben, die schwerlich zu rechtfertigen find. Beweis: die abschriftl. Anlage I. 2) Har er den sel. Rabbinen Cohen wegen seiner verdienstvollen Bemühungen um Verbesserung der Bäder im Grabe beschimpft, wrßhalb er auch vom Gerichte Münster bestraft worden ist. Anlage H. 3) Hat er sich solche Handlungen erlaubt, daß sich die Ge. meinde Soest von ihm, laut abschriftlicher Anlage, loszusagen verpflichtet gehalten hat. Anlage III. 4) Hat er es mit der Sportelerhebung bei seinen Mitbrüdern, namentlich den armen Schochtim (Schlächtern), so arg getrieben, daß gerichtliche Klage stattgefunden und er das zu viel genommene Geld, laut Urthel des Gerichts Münster, hat zurückgeben müssen. Anlage IV. 5) Hat er bei Gelegenheit der Synagogenweihe zu Oelde ein mittelst Handschlags an Eidesstatt gegebenes Versprechen gebrochen. 6) Hat er am letzten Versohnungsseste in der Synagoge zu Münster den Gottesdienst gestört, worüber er auf Antrag des Vorstandes zur fiscalischen Untersuchung gezogen ist. Anlage I. Eingabe des Landrabbinen A. Sutro in Münster an den Herrn Oberpräsidentcn v. Vincke. Nach Sr. kon. Majestät ausdrücklichem Befehle sollen, wie aus beifolgender Abschrift hervorgeht, sich die Juden keine von dem herkömmlichen Ritus abweichende Neuerungen in ihren Religionsgebräuchen erlauben, auch sei das Konfirmiren der Kinder als eine solche Neuerung anzusehen, indem dieser Rrligionsgebrauch den Juden sonst nicht angehört und ferner nicht zu gestatten. Da nun das Konfirmiren israelitischer Kinder in allen Gemeinden der hiesigen Provinz stattfindet und in der Synagoge z« Soest so viele von dem alten Ritus abweichende Neuerungen eingeführt sind, daß die dasige Gemeinde als eine neue Secte z« betrachten ist, so bitte ich Ew. Excellenz, gewogentlichst veranlassen zu wollen, daß in Gemäßheit jenes Allerhöchsten Befehlerwähnte Neuerungen nicht ferner gestattet sein mögen. Münster am 17. Juli 1836. Der Oberrabbine A. Sutro. Abschrift. Anlage I». Erkenntniß. In Sachen der Wittwe und Kinder des Rabbinen Hirsch Cohen zu Gesecke, Kläger wider den Oberrabbinen Sutro hier. Verklagten, erkennt das königlich preußische Land- und Stadtgericht zu Münster den Acten gemäß hierdurch für Recht: Daß Beklagter wegen schwerer wörtlicher Beleidigung des verstorbenen Hirsch Cohen zu Gesecke auf Antrag obgenannter Kläger zu einer Gefängnißstrafe von .. Tage oder zu einer Geldbuße von 2 Thlr. 15 Sgr. nach eigener Wahl und in sämmtliche Kosten zu verurtheilen. Die Gerichtskosten betragen 20 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. und find innerhalb 8 Tagen bei Strafe der Erecution an den Herrn Rendanten Fischer zu entrichten. V. R. W. Kläger tragen auf gesetzliche Bestrafung deS Verklagten an, weil er ihren verstorbenen Ehemann refp. Vater einen Spitzbuben und Betrüger gescholten und sich geäußert habe: es sei gut, daß ihn der Teufel geholt habe:c. Sie berufen sich im LeugnungSfalle auf das Zeugniß der Gebrüder Herz Stern und Philipp Stern in Soest. Verklagter nun gesteht zu, daß bei einem Gespräche mit den Gebrüdern Stern in Soest über eine neue vom verstorbenen Cohen eingeführte Einrichtung der Bäder der israelitischen Frauen er gesagt habe: „wenn Cohen sich so geäußert hatte, er wol den Leuten was weißgemacht und sei deßhalb ein Betrüger.- Oben angeführte Zeugen stimmen in ihren Aussagen darin überein: daß in der Wohnung des einen, des Kausm. PH. Stern zwischen den Anwesenden und dem Sutro ein Wortwechsel über die neue Einrichtung der Frauenbäder durch den Cohen entstanden, daß dabei der Sutro heftig gegen den rc. Cohen geschimpft, herbeigeholte Akten, welche von dem verstorbenen Cohen über diesen Gegenstand verhandelt, heftig in der Stube warf und gesagt hat: „es ist gut, daß ihn der Teufel jetzt geholt." Nach diesem einstimmigen Zeugniß beider Zeugen, wie nach dem eigenen Ge-