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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-06-16 · Heft 24 (16.6.1844) · page 10

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 24 (16.6.1844)
Date
1844-06-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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19« PSndmß des Verkl. steht das Factum der behaupteten Beleidigung fest. Verklagter führt zu seiner Vertheidigung an, daß er nicht den LllilUlls injurisnäl gehabt, diese Einwendung fällt aber nach tz. 544 des A. L. R. II. 20. weg, ferner, er habe den Cohen nur bedingungsweise einen Betrüger genannt, auch diese Einwendung cessiert nach §. 547. 1. c., ferner, nach seinem Glaubensbckenntniß gebe es keinen Teufel, und also könne der Teufel auch Niemanden holen: eine nicht zu berücksichtigende Spitzfindigkeit, da hier der tz. 545 l. c. Anwendung findet. Gegen die Zeugen hatte Verklagter nichts einzuwenden, sondern machte nur darauf aufmerksam, daß sie beide im heftigen Gemüthszustande gewesen; dieses kann jedoch bei der völligen Einstimmigkeit ihrer Aussagen nicht weiter berücksichtigt werden. Nach §. 579 und 582 I. c. qualificiren sich die gebrauchten Ausdrücke zu schweren Injurien. Cohen war Rabbine, Sutro ist noch Oberrabbine und beide gehören demnach zu dem höheren Bürgerstande; deswegen rechtfertigt sich die In deciso erkannte Gefängnißstrafe oder nach Wahl des Verklagten die Geldbuße nach tz. 613, mit Bezugnahme auf die mildere Circular-Verordnung vom 30. December 1798, der Kostenpunkt aber nach tz. 2 der P. O. Tit. 23. Es konnte demnach überall nicht anders als geschehen erkannt werden. Königlich preußisches Land- und^Stadtgericht gez. von Bernuth. Anlage I». Anhang zu den Statuten der israelitischen Gemeinde du dato Soest den 27. Mai 1835. 4) Der zeitige Rabbine Sutro in Münster soll wegen seines ungesetzlichen Verfahrens, Handhabung der Ritual-Vorschriften betreffend, und weil die Gemeinde kein Zutrauen zu demsel- Len hat, nicht ferner als ihr Rabbine betrachtet werden, und soll er als Rabbine nie wieder in die Gemeinde angenommen noch anerkannt werden. Es soll kein Erlaß von ihm als gültig beachtet werden und kein Gemeindeglied eine religiöse Frage oder Amtshandlung bei ihm zum Vortrag bringen dürfen. 2) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung soll mit einer Conventionalstrafe von 5 Sgr. bis zu 5 Thlrn. vom Vorstande nach Vorschrift der Statuten bestraft werden. 3) Die ihm bisher gezahlten Gehaltsbeiträge können ihm jedoch, als Pension betrachtet, ferner gezahlt werden, damit derselbe überzeugt werde, daß nicht Rachegeist für fein bisheriges Betragen, diesen Entschluß hervorgebracht. Dieser Anhang ist von uns Allen eigenhändig, nachdem wir solchen gelesen und genehmigt, unterschrieben und soll solcher so betrachtet werden, als sei er ein, den gedachten Statuten einverleibter Theil und als sei er in die Statuten selbst ausgenommen worden. Soest, den 27. Mai 1835. Folgen die Unterschriften der ganzen Gemeinde vor Notar und Zeugen. Anlage IV. Bekanntmachung. Die Gebühren des Landrabbinen Sutro in Münster betragen: 1) für die erste Approbation des Schlächters . 1 THIr. 10 Sgr. 2) für Renovation der Approbation ... - - 20 - 3) für die Anfertigung eines Trauscheins wenn der Rabbine die Copulation selbst verrichtet 5 - — - 4) für die Anfertigung eines Trauscheins wenn der Rabbine die Copulation selbst nicht verrichtet .2 - — - Da der :c. Sutro schon mehrere Male diese festgesetzten Gebührensätze überschritten, ja sogar durch gerichtliche Klage zur Zurückerstattung der zuviel erhobenen Gebühren hat gezwungen werden müssen, so bin ich von königl. hochlöbl. Regierung zu Arnsberg unterm 21. October e. angewiesen, Fälle zur Anzeige zu bringen, wo Sutro die vertragsmäßigen Gebührensätze ferner überschreite, um ihn alsdann wegen Erpressung zur Untersuchung ziehen zu können. In Gemäßheit der angezogenen Verfügung hochlöbl. Regierung fordere ich die sämmtlichen Gemeindeglieder aus, es mir sofort zur Anzeige zu bringen, wenn der Landrabbine Sutro die oben angeführten Gebührensätze übersteigt. Soest, den 10. December 1841. Zur Publikation und Anheftung Der Ober-Vorsteher in den sämmtlichen Synagogen gez. Hellwitz, der Grafschaft Mark. Bttantwertlicher Verlag und Druck von F. Schuster in Hersseld.

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